Wenn Verdächtige zu Freiwild werden
Die Anti-Korruptionskommission (ACC) sabotiert sich regelmäßig selbst, weil sie verbindliche Vorschriften dem eigenen Ermittlungserfolg unterordnet und dabei verbotene Abkürzungen nimmt.
Recht und Gesetz dürften nicht auf dem Altar der Kriminalitätsbekämpfung geopfert werden. Dieser unter Richtern beliebte Satz taucht regelmäßig auf, wenn das Gericht die ACC in die Schranken verweist und wie z.B. am Mittwoch verpflichtet, widerrechtlich konfiszierten Besitz mutmaßlicher Betrüger wieder freizugeben.
Es hat einen guten Grund, warum die Befugnisse der ACC gesetzlich eingeschränkt sind. Nicht um Kriminelle zu schonen, sondern um unbescholtene Bürger vor der Willkür des Staates zu schützen. Wie bitter nötig das ist, wird jeder bezeugen, der erst das Interesse und dann den Jagdinstinkt der ACC geweckt hat. Der zur erklärten Beute einer Treibjagd wurde, bei der die Unschuldsvermutung außer Kraft gesetzt wird.
Wer allein das Ziel verfolgt, Verdächtige zu überführen, der greift gern zu unlauteren Ermittlungsmethoden, der glaubt, der Zweck würde die Mittel heiligen und der Schuldspruch sei Lohn für die eigene Arbeit. Der gerät in Versuchung, belastende Hinweise zu konstruieren oder über fragwürdige Umwege zu erlangen.
Und genau deshalb ist die ACC in ihren Befugnissen eingeschränkt. Weil die Strafverfolgung schnell zum Selbstzweck wird, dem auch Unschuldige zum Opfer fallen können. Unschuldige, die zu Unrecht bei der ACC denunziert wurden und sich nicht zu helfen wissen, wenn ohne richterlichen Beschluss plötzlich ihre Wohnung durchsucht, ihr Konto durchleuchtet, Telefon abgehört oder Korrespondenz beschlagnahmt wird.
Und deshalb ist es in dem Spannungsfeld zwischen effektiver Kriminalitätsbekämpfung und der Wahrung von Grundrechten irrelevant, wie scheinbar stichfest illegal erlangte Beweise sind: Sie bleiben illegal und deshalb vor Gericht grundsätzlich unzulässig, weil Ausnahmen schnell zur Regel und unerlaubte Abkürzungen bei der Ermittlungsarbeit sonst zum Alltag werden.
Marc Springer
Recht und Gesetz dürften nicht auf dem Altar der Kriminalitätsbekämpfung geopfert werden. Dieser unter Richtern beliebte Satz taucht regelmäßig auf, wenn das Gericht die ACC in die Schranken verweist und wie z.B. am Mittwoch verpflichtet, widerrechtlich konfiszierten Besitz mutmaßlicher Betrüger wieder freizugeben.
Es hat einen guten Grund, warum die Befugnisse der ACC gesetzlich eingeschränkt sind. Nicht um Kriminelle zu schonen, sondern um unbescholtene Bürger vor der Willkür des Staates zu schützen. Wie bitter nötig das ist, wird jeder bezeugen, der erst das Interesse und dann den Jagdinstinkt der ACC geweckt hat. Der zur erklärten Beute einer Treibjagd wurde, bei der die Unschuldsvermutung außer Kraft gesetzt wird.
Wer allein das Ziel verfolgt, Verdächtige zu überführen, der greift gern zu unlauteren Ermittlungsmethoden, der glaubt, der Zweck würde die Mittel heiligen und der Schuldspruch sei Lohn für die eigene Arbeit. Der gerät in Versuchung, belastende Hinweise zu konstruieren oder über fragwürdige Umwege zu erlangen.
Und genau deshalb ist die ACC in ihren Befugnissen eingeschränkt. Weil die Strafverfolgung schnell zum Selbstzweck wird, dem auch Unschuldige zum Opfer fallen können. Unschuldige, die zu Unrecht bei der ACC denunziert wurden und sich nicht zu helfen wissen, wenn ohne richterlichen Beschluss plötzlich ihre Wohnung durchsucht, ihr Konto durchleuchtet, Telefon abgehört oder Korrespondenz beschlagnahmt wird.
Und deshalb ist es in dem Spannungsfeld zwischen effektiver Kriminalitätsbekämpfung und der Wahrung von Grundrechten irrelevant, wie scheinbar stichfest illegal erlangte Beweise sind: Sie bleiben illegal und deshalb vor Gericht grundsätzlich unzulässig, weil Ausnahmen schnell zur Regel und unerlaubte Abkürzungen bei der Ermittlungsarbeit sonst zum Alltag werden.
Marc Springer
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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