Wenn der Zweck die Mittel heiligt
Mit der Festlegung eines allgemeingültigen Kautionsbetrages für festgenommene Verkehrssünder wird nicht das Gebot der Gleichbehandlung erfüllt, sondern das genaue Gegenteil bewirkt.
Die Vereinheitlichung widerspricht dem Grundsatz, dass sich persönliche Umstände von Angeklagten und die Schwere ihrer vermeintlichen Schuld unterscheiden. Es ist nämlich nicht einerlei, ob jemand nach der Firmenfeier mit minimal erhöhtem Promillewert langsam und vorsichtig nach Hause fährt, oder sich nach durchzechter Nacht volltrunken als Rennfahrer versucht und dabei einen Unfall verursacht. Und es ist nicht egal, ob ein Fahrzeugführer zum ersten Mal auffällig wurde, oder wegen früherer Verkehrsdelikte mehrfach vorbestraft ist.
Dass bei Trunkenheit am Steuer ungeachtet der Umstände ab sofort eine generelle Kautionssumme von 8000 N$ fällig wird, nivelliert diese Unterschiede und damit auch die Vergehen einzelner Verkehrsteilnehmer. Und es missachtet, dass der vermögende Unternehmer, lächelnd 8000 N$ hinterlegen und auf freien Fuß kommen kann, während der mittellose Student, bei gleichem Tatverdacht womöglich Wochen in Untersuchungshaft schmachtet, weil er sich die Kaution nicht leisten kann.
Ja, Kautionsverhandlungen sind mühsam und zeitraubend. Aber sie sind notwendig, weil Angeklagte eben nicht identisch sind, weil z.B. die Flucht-, Wiederholungs- und Verdunkelungsgefahr bei ihnen unterschiedlich stark ausgeprägt ist.
Dass sich zur Ferienzeit die Anzahl Alkoholfahrten häufen und sich niemand detailliert mit den Umständen von Verkehrssündern befassen will, liegt auf der Hand. Und dass deshalb die Versuchung groß ist, Kaution im Akkord zu vergeben und dabei eine Standardsumme anzulegen, ebenfalls. Der Zweck heiligt aber nicht die Mittel, weil die Gleichschaltung von Angeklagten gegen jene von ihnen diskriminiert, deren Schwere der Schuld vergleichsweise gering ist, oder die sich eine vorgegebene Kaution von 8000 N$ nicht leisten können.
Marc Springer
Die Vereinheitlichung widerspricht dem Grundsatz, dass sich persönliche Umstände von Angeklagten und die Schwere ihrer vermeintlichen Schuld unterscheiden. Es ist nämlich nicht einerlei, ob jemand nach der Firmenfeier mit minimal erhöhtem Promillewert langsam und vorsichtig nach Hause fährt, oder sich nach durchzechter Nacht volltrunken als Rennfahrer versucht und dabei einen Unfall verursacht. Und es ist nicht egal, ob ein Fahrzeugführer zum ersten Mal auffällig wurde, oder wegen früherer Verkehrsdelikte mehrfach vorbestraft ist.
Dass bei Trunkenheit am Steuer ungeachtet der Umstände ab sofort eine generelle Kautionssumme von 8000 N$ fällig wird, nivelliert diese Unterschiede und damit auch die Vergehen einzelner Verkehrsteilnehmer. Und es missachtet, dass der vermögende Unternehmer, lächelnd 8000 N$ hinterlegen und auf freien Fuß kommen kann, während der mittellose Student, bei gleichem Tatverdacht womöglich Wochen in Untersuchungshaft schmachtet, weil er sich die Kaution nicht leisten kann.
Ja, Kautionsverhandlungen sind mühsam und zeitraubend. Aber sie sind notwendig, weil Angeklagte eben nicht identisch sind, weil z.B. die Flucht-, Wiederholungs- und Verdunkelungsgefahr bei ihnen unterschiedlich stark ausgeprägt ist.
Dass sich zur Ferienzeit die Anzahl Alkoholfahrten häufen und sich niemand detailliert mit den Umständen von Verkehrssündern befassen will, liegt auf der Hand. Und dass deshalb die Versuchung groß ist, Kaution im Akkord zu vergeben und dabei eine Standardsumme anzulegen, ebenfalls. Der Zweck heiligt aber nicht die Mittel, weil die Gleichschaltung von Angeklagten gegen jene von ihnen diskriminiert, deren Schwere der Schuld vergleichsweise gering ist, oder die sich eine vorgegebene Kaution von 8000 N$ nicht leisten können.
Marc Springer
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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