Wasserski-Klub entgeht Räumung
Obergericht weist Klage von Rastlager-Betreiber an Von-Bach-Damm ab
Von Marc Springer, Windhoek
Die am Freitag von Richter Thomas Masuku abgewiesene Klage geht auf einen Antrag des Unternehmens Tungeni Africa Investments zurück, über den die Firma einen Räumungsbefehl durchsetzen wollte, den es dem ebenfalls am Von-Bach-Damm gelegenen Wasserski-Klub erteilt hat.
Der vom Wasserski-Klub genutzte Grund und Boden wurde im Juli 2008 von Namibia Wildlife Resorts (NWR) an die Kläger verpachtet, die dort Unterkünfte für Übernachtungsgäste anbieten. Dem Wasserski-Klub war die Nutzung des Geländes zuvor von NWR gestattet, ein entsprechender Vertrag aber seither von Tungeni aufgekündigt bzw. nicht verlängert worden.
Der Wasserski-Klub fühlt sich nicht an den Räumungsbefehl gebunden, weil er die zuvor erfolgte Verpachtung des Geländes an Tungeni für rechtswidrig hält. Dies begründen die Antragsgegner damit, der Grund und Boden sei Eigentum der Regierung und nicht Besitz von NWR und letztere folglich nicht befugt, ihn an Tungeni zu verpachten. Außerdem berufen sich die Beklagten darauf, sie müssten im Falle einer Räumung für die Infrastruktur entschädigt werden, die sie auf dem Gelände errichtet bzw. in Stand gesetzt hätten.
In seiner Urteilsbegründung kam Masuku zu dem Ergebnis, Tungeni habe nur eine bedingte Handhabe gegen den Wasserski-Klub, weil das Unternehmen nicht Eigentümer des Grund und Bodens sei, der sich im Besitz der Regierung befinde. Ferner verwies er darauf, dass ein zweiter Prozess derzeit noch anhängig sei, in dem der Wasserski-Klub die Regierung verklagt. In diesem Verfahren wolle der Wasserski-Klub die Regierung zur Anerkennung eines Vertrages zwingen, durch den seine Pacht um weitere zehn Jahre verlängert werde.
Sollte diese Klage Erfolg haben, würde das von Tungeni angestrengte Verfahren hinfällig, weil der Wasserski-Klub damit ein Pachtrecht gegenüber dem Grundbesitzer (der Regierung) nachgewiesen hätte. Dieses Pachtrecht würde sämtliche Ansprüche von Tungeni überlagen, weil die Firma ihrerseits das Areal von NWR gepachtet habe, das seinerseits nur über ein Nutzungsrecht für das Terrain von der Regierung verfüge.
In dem zweiten Parallelverfahren argumentiert die Regierung, der Wasserski-Klub habe den Pachtvertrag nicht fristgerecht verlängert, bzw. würde das Gelände in einer Art und Weise nutzen, die nicht vereinbart worden sei. Sollte sich diese Darstellung bestätigen und das Gericht zugunsten der Regierung urteilen, müsste der Wasserski-Klub das Gelände räumen. Damit wäre auch die Forderung von Tungeni erfüllt und sei es Masuku zufolge deshalb ratsam, den Ausgang des Parallelverfahrens abzuwarten.
Die am Freitag von Richter Thomas Masuku abgewiesene Klage geht auf einen Antrag des Unternehmens Tungeni Africa Investments zurück, über den die Firma einen Räumungsbefehl durchsetzen wollte, den es dem ebenfalls am Von-Bach-Damm gelegenen Wasserski-Klub erteilt hat.
Der vom Wasserski-Klub genutzte Grund und Boden wurde im Juli 2008 von Namibia Wildlife Resorts (NWR) an die Kläger verpachtet, die dort Unterkünfte für Übernachtungsgäste anbieten. Dem Wasserski-Klub war die Nutzung des Geländes zuvor von NWR gestattet, ein entsprechender Vertrag aber seither von Tungeni aufgekündigt bzw. nicht verlängert worden.
Der Wasserski-Klub fühlt sich nicht an den Räumungsbefehl gebunden, weil er die zuvor erfolgte Verpachtung des Geländes an Tungeni für rechtswidrig hält. Dies begründen die Antragsgegner damit, der Grund und Boden sei Eigentum der Regierung und nicht Besitz von NWR und letztere folglich nicht befugt, ihn an Tungeni zu verpachten. Außerdem berufen sich die Beklagten darauf, sie müssten im Falle einer Räumung für die Infrastruktur entschädigt werden, die sie auf dem Gelände errichtet bzw. in Stand gesetzt hätten.
In seiner Urteilsbegründung kam Masuku zu dem Ergebnis, Tungeni habe nur eine bedingte Handhabe gegen den Wasserski-Klub, weil das Unternehmen nicht Eigentümer des Grund und Bodens sei, der sich im Besitz der Regierung befinde. Ferner verwies er darauf, dass ein zweiter Prozess derzeit noch anhängig sei, in dem der Wasserski-Klub die Regierung verklagt. In diesem Verfahren wolle der Wasserski-Klub die Regierung zur Anerkennung eines Vertrages zwingen, durch den seine Pacht um weitere zehn Jahre verlängert werde.
Sollte diese Klage Erfolg haben, würde das von Tungeni angestrengte Verfahren hinfällig, weil der Wasserski-Klub damit ein Pachtrecht gegenüber dem Grundbesitzer (der Regierung) nachgewiesen hätte. Dieses Pachtrecht würde sämtliche Ansprüche von Tungeni überlagen, weil die Firma ihrerseits das Areal von NWR gepachtet habe, das seinerseits nur über ein Nutzungsrecht für das Terrain von der Regierung verfüge.
In dem zweiten Parallelverfahren argumentiert die Regierung, der Wasserski-Klub habe den Pachtvertrag nicht fristgerecht verlängert, bzw. würde das Gelände in einer Art und Weise nutzen, die nicht vereinbart worden sei. Sollte sich diese Darstellung bestätigen und das Gericht zugunsten der Regierung urteilen, müsste der Wasserski-Klub das Gelände räumen. Damit wäre auch die Forderung von Tungeni erfüllt und sei es Masuku zufolge deshalb ratsam, den Ausgang des Parallelverfahrens abzuwarten.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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