Warnung vor Selbsthilfe
Büro-Ausschluss von Geschäftspartner hat Folgen
Windhoek (ms) – Das Obergericht wird zusehends mit Zivilverfahren behelligt, weil eine der beiden Prozessparteien zuvor zu Selbstjustiz gegriffen hat.
Vor dieser „beunruhigenden“ Tendenz hat Richter Thomas Masuku in einem kürzlich ergangenen Urteil gewarnt und dabei Personen gemaßregelt, die „das Gesetz in eigene Hände nehmen und dabei zu Klägern, Staatsanwälten, Zeugen, Richtern und Vollstreckern“ werden. Derlei Verhalten dürfe nicht geduldet werden, weil sich die Betroffenen dadurch eine der Justiz vorbehaltene Funktion aneignen und damit Klagen auslösen würden, welche die bereits überlastete Justiz zusätzlich beschäftigen würden.
In dem aktuellen und vergangene Woche entschiedenen Fall sei derlei Selbsthilfe besonders „verstörend“, weil der Antragsgegner Wolfgang Hans Fischer offenbar dem Rat seines Anwalts gefolgt sei, als er den Kläger und Geschäftspartner Henning Asmus Seelenbinder nach einem Zerwürfnis durch Auswechslung des Türschlosses aus dem gemeinsamen Ingenieursbüro ausgesperrt hat.
Damit sein Beispiel nicht Schule macht und von dem gegen ihn gefällten Urteil eine abschreckende Wirkung gegen mögliche Nachahmer ausgeht, müsse Fischer neben den üblichen Anwaltskosten auch zur Zahlung von Strafkosten verpflichtet werden. Schließlich könne nicht sein, dass Seelenbinder unnötige Ausgaben dafür entstanden seien, eine rechtswidrige Handlung des Beklagten rückgängig zu machen und sich per Eilantrag wieder Zugang in sein Büro in Klein Windhoek einzuklagen, aus dem ihn Fischer nie durch „inakzeptable Selbstjustiz“ hätte aussperren dürfen.
Vor dieser „beunruhigenden“ Tendenz hat Richter Thomas Masuku in einem kürzlich ergangenen Urteil gewarnt und dabei Personen gemaßregelt, die „das Gesetz in eigene Hände nehmen und dabei zu Klägern, Staatsanwälten, Zeugen, Richtern und Vollstreckern“ werden. Derlei Verhalten dürfe nicht geduldet werden, weil sich die Betroffenen dadurch eine der Justiz vorbehaltene Funktion aneignen und damit Klagen auslösen würden, welche die bereits überlastete Justiz zusätzlich beschäftigen würden.
In dem aktuellen und vergangene Woche entschiedenen Fall sei derlei Selbsthilfe besonders „verstörend“, weil der Antragsgegner Wolfgang Hans Fischer offenbar dem Rat seines Anwalts gefolgt sei, als er den Kläger und Geschäftspartner Henning Asmus Seelenbinder nach einem Zerwürfnis durch Auswechslung des Türschlosses aus dem gemeinsamen Ingenieursbüro ausgesperrt hat.
Damit sein Beispiel nicht Schule macht und von dem gegen ihn gefällten Urteil eine abschreckende Wirkung gegen mögliche Nachahmer ausgeht, müsse Fischer neben den üblichen Anwaltskosten auch zur Zahlung von Strafkosten verpflichtet werden. Schließlich könne nicht sein, dass Seelenbinder unnötige Ausgaben dafür entstanden seien, eine rechtswidrige Handlung des Beklagten rückgängig zu machen und sich per Eilantrag wieder Zugang in sein Büro in Klein Windhoek einzuklagen, aus dem ihn Fischer nie durch „inakzeptable Selbstjustiz“ hätte aussperren dürfen.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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