Von Schuld und Sühne
Ist Unrecht geschehen, folgen Forderungen nach Entschuldigung, soll aufrichtige Reue psychologische Wiedergutmachung leisten und damit Vergebung ermöglichen.
Das gilt bei Strafverfahren gegen Angeklagte ebenso wie bei Kriegsverbrechen, bei denen die Täter häufig unbekannt oder bereits verstorben sind und sich die Forderung nach öffentlicher Abbitte wie im Falle des zur deutschen Kolonialzeit begangenen Genozids auf einen als Rechtsnachfolger empfundenen Stellvertreter wie den Lutherischen Weltbund projiziert.
Was aber kann eine solche Entschuldigung mehr leisten, als verspätete Genugtuung bieten, das eigene Geschichtsverständnis bestätigen und ein potenzielles Argument für mögliche Reparationen liefern? Zu einer Vergangenheitsbewältigung kann sie kaum beitragen, weil dafür die Täter bekannt seien, Aufklärung leisten und um Vergebung bitten müssten. Schließlich fällt ohne Läuterung der Täter auch die Vergebung schwer und kann jedwede Entschuldigung eines Ersatz-Verantwortlichen kaum mehr als moralische Pflichtübung sein.
Hinterbliebene von Opfern beschäftigt vor allem die Frage nach dem Warum, weil das Motiv des Täters einem als sinnlos empfundenen Verbrechen die unerträgliche Willkür nimmt, den Wunsch nach Rache und Vergeltung lindert. Weil sie losgelöst von der Schuldfrage einen Zusammenhang zwischen Verbrechen und Täter herstellen und ihn verstehen wollen, sei es um ihn hassen oder ihm verzeihen zu können.
Die Entschuldigung eines Sippenhäftlings der im Namen ihm unbekannter Vorfahren Buße tun und für deren Handeln ein Geständnis ablegen soll, kann da wenig mehr als Ersatzbefriedigung sein.
Marc Springer
Das gilt bei Strafverfahren gegen Angeklagte ebenso wie bei Kriegsverbrechen, bei denen die Täter häufig unbekannt oder bereits verstorben sind und sich die Forderung nach öffentlicher Abbitte wie im Falle des zur deutschen Kolonialzeit begangenen Genozids auf einen als Rechtsnachfolger empfundenen Stellvertreter wie den Lutherischen Weltbund projiziert.
Was aber kann eine solche Entschuldigung mehr leisten, als verspätete Genugtuung bieten, das eigene Geschichtsverständnis bestätigen und ein potenzielles Argument für mögliche Reparationen liefern? Zu einer Vergangenheitsbewältigung kann sie kaum beitragen, weil dafür die Täter bekannt seien, Aufklärung leisten und um Vergebung bitten müssten. Schließlich fällt ohne Läuterung der Täter auch die Vergebung schwer und kann jedwede Entschuldigung eines Ersatz-Verantwortlichen kaum mehr als moralische Pflichtübung sein.
Hinterbliebene von Opfern beschäftigt vor allem die Frage nach dem Warum, weil das Motiv des Täters einem als sinnlos empfundenen Verbrechen die unerträgliche Willkür nimmt, den Wunsch nach Rache und Vergeltung lindert. Weil sie losgelöst von der Schuldfrage einen Zusammenhang zwischen Verbrechen und Täter herstellen und ihn verstehen wollen, sei es um ihn hassen oder ihm verzeihen zu können.
Die Entschuldigung eines Sippenhäftlings der im Namen ihm unbekannter Vorfahren Buße tun und für deren Handeln ein Geständnis ablegen soll, kann da wenig mehr als Ersatzbefriedigung sein.
Marc Springer
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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