Von fatalem Justizversagen
Wer ist schuld, wenn ein gegen Kaution freigelassener Angeklagter erneut straffällig wird? Diese Frage stellt sich einmal mehr im Fall von Jandre de Klerk, der ein 13-jähriges Mädchen vergewaltigt und ermordet haben soll, nachdem er zuvor in einem gegen ihn laufenden Vergewaltigungsprozess aus der Untersuchungshaft entlassen wurde.
Unschuldsvermutung hin oder her: De Klerk ist durch DNA-Spuren bereits jetzt praktisch als Mörder des Mädchens überführt. Bleibt also die Frage, ob die Justiz eine Mitverantwortung am Tod des Kindes trägt, weil sie dem Triebtäter zuvor eine bedingte Freilassung gewährt hat.
Generell gilt, dass bei Kautionsverhandlungen hierzulande Flucht- und Verdunkelungsgefahr im Vordergrund stehen. Für die Bewertung einer Wiederholungsgefahr fehlen vor allem Magistratsgerichten schlicht und ergreifend die Instrumente. Weil dafür psychologische Gutachten, Sachverständige und Finanzen erforderlich wären, die nicht vorhanden sind.
Wer nicht vorbestraft ist, hat als Angeklagter deshalb gute Chancen auf Kaution, weil er nicht offensichtlich als Intensivtäter zu erkennen ist, egal ob er zuvor Straftaten begangen hat, die nicht angezeigt oder aufgeklärt wurden.
Gewiss mag man argumentieren, es könne keiner die Gewaltbereitschaft von Angeklagten beurteilen und im Nachhinein sei jeder schlauer. Wenn dem so ist, bleibt dennoch ein empirischer Maßstab: Die Beweislast gegen den Beschuldigten. Im Falle von de Klerk hätte deren Auswertung ein eindeutiges Argument gegen Kaution liefern müssen: Seine Unterhose, die in der Wohnung des ersten und ihm angeblich unbekannten Vergewaltigungsopfers gefunden wurde.
Marc Springer
Unschuldsvermutung hin oder her: De Klerk ist durch DNA-Spuren bereits jetzt praktisch als Mörder des Mädchens überführt. Bleibt also die Frage, ob die Justiz eine Mitverantwortung am Tod des Kindes trägt, weil sie dem Triebtäter zuvor eine bedingte Freilassung gewährt hat.
Generell gilt, dass bei Kautionsverhandlungen hierzulande Flucht- und Verdunkelungsgefahr im Vordergrund stehen. Für die Bewertung einer Wiederholungsgefahr fehlen vor allem Magistratsgerichten schlicht und ergreifend die Instrumente. Weil dafür psychologische Gutachten, Sachverständige und Finanzen erforderlich wären, die nicht vorhanden sind.
Wer nicht vorbestraft ist, hat als Angeklagter deshalb gute Chancen auf Kaution, weil er nicht offensichtlich als Intensivtäter zu erkennen ist, egal ob er zuvor Straftaten begangen hat, die nicht angezeigt oder aufgeklärt wurden.
Gewiss mag man argumentieren, es könne keiner die Gewaltbereitschaft von Angeklagten beurteilen und im Nachhinein sei jeder schlauer. Wenn dem so ist, bleibt dennoch ein empirischer Maßstab: Die Beweislast gegen den Beschuldigten. Im Falle von de Klerk hätte deren Auswertung ein eindeutiges Argument gegen Kaution liefern müssen: Seine Unterhose, die in der Wohnung des ersten und ihm angeblich unbekannten Vergewaltigungsopfers gefunden wurde.
Marc Springer
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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