Verfassungsklage verworfen
Oberstes Gericht untersagt Farmanteils-Übertragung an Ausländer
Von Marc Springer, Windhoek
Auslöser eines nun vom Obersten Gericht entschiedenen Rechtsstreits war der Tod des Schweizer Staatsbürgers Kurt Wyss, der am 30. Januar 2011 verstorben war und seinen vier Kindern seine Teilhaberschaft von 49 Prozent an der Firma Laconia CC hinterlassen hat, der die Farm Laconia No 141 im Distrikt Otjiwarongo gehört. Weil seine drei Geschwister auf ihren Anteil verzichteten, wurde der als Testamentsvollstrecker fungierende Thomas Wyss zum Alleinerben der Anteile.
Einige Zeit darauf teilten ihm die beiden anderen Laconia-Teilhabern, Leevi und Tereza Hungamo, mit, dass sie von ihrem gesetzlich geregelten Vorkaufsrecht Gebrauch machen und seine Anteile für einen noch festzulegenden Preis übernehmen wollten. Ferner wies ihn das Ehepaar darauf hin, dass sie ihn (Thomas Wyss) nicht als neuen Teilhaber akzeptieren und sich einer Liquidierung von Laconia CC widersetzen würden.
Die auf der Farm ansässigen Eheleute beriefen sich dabei auf eine Klausel des Close-Corporation-Gesetzes, wonach Anteile an einer CC nur mit Zustimmung der anderen Gesellschafter vererbt werden dürfen und jene das Vorkaufsrecht auf diese Anteile haben, wenn sie den Erben nicht als neuen Partner in der Firma akzeptieren. Ferner argumentierten die später von Wyss verklagten Antragsgegner, dass jener nicht automatisch Anspruch auf die zuvor von seinem Vater gehaltenen Anteile habe, sondern lediglich auf eine Auszahlung berechtigt sei, falls die Firma liquidiert würde.
Wyss hingegen hatte sich auf Artikel 16 der Verfassung und das darin garantierte Recht berufen, Eigentum zu erwerben und zu veräußern. Nachdem das Obergericht diese Argumentation verworfen und dem Schweizer die gewünschte Übertragung der geerbten Anteile verweigert hatte, legte jener Berufung in höherer Instanz ein, wo die Revision diese Woche abgewiesen wurde.
Zur Begründung führt Richter Theo Frank in dem von ihm verfassten und seinen Kollegen Petrus Damaseb und Dave Smuts bestätigten Urteil an, Teilhaber einer CC könnten nicht gezwungen werden, Partner in ihrer Firma zu dulden, mit denen sie „nicht assoziiert“ werden wollten. Da die früheren Teilhaber nicht vertraglich geregelt hätten, wie in dem nun eingetretenen Fall verfahren werden solle und Kurt Wyss vor seinem Tod nicht das Einverständnis des Ehepaars Hungamo für die später vollzogene Vererbung seiner Anteile eingeholt habe, greife automatisch die vom Kläger angefochtene Gesetzesklausel. Demnach seien die Antragsgegner auch befugt gewesen, ihn als firmeninternen Nachfolger seines Vaters zu disqualifizieren und auf ihrem Vorkaufsrecht für seine Anteile zu bestehen.
Auslöser eines nun vom Obersten Gericht entschiedenen Rechtsstreits war der Tod des Schweizer Staatsbürgers Kurt Wyss, der am 30. Januar 2011 verstorben war und seinen vier Kindern seine Teilhaberschaft von 49 Prozent an der Firma Laconia CC hinterlassen hat, der die Farm Laconia No 141 im Distrikt Otjiwarongo gehört. Weil seine drei Geschwister auf ihren Anteil verzichteten, wurde der als Testamentsvollstrecker fungierende Thomas Wyss zum Alleinerben der Anteile.
Einige Zeit darauf teilten ihm die beiden anderen Laconia-Teilhabern, Leevi und Tereza Hungamo, mit, dass sie von ihrem gesetzlich geregelten Vorkaufsrecht Gebrauch machen und seine Anteile für einen noch festzulegenden Preis übernehmen wollten. Ferner wies ihn das Ehepaar darauf hin, dass sie ihn (Thomas Wyss) nicht als neuen Teilhaber akzeptieren und sich einer Liquidierung von Laconia CC widersetzen würden.
Die auf der Farm ansässigen Eheleute beriefen sich dabei auf eine Klausel des Close-Corporation-Gesetzes, wonach Anteile an einer CC nur mit Zustimmung der anderen Gesellschafter vererbt werden dürfen und jene das Vorkaufsrecht auf diese Anteile haben, wenn sie den Erben nicht als neuen Partner in der Firma akzeptieren. Ferner argumentierten die später von Wyss verklagten Antragsgegner, dass jener nicht automatisch Anspruch auf die zuvor von seinem Vater gehaltenen Anteile habe, sondern lediglich auf eine Auszahlung berechtigt sei, falls die Firma liquidiert würde.
Wyss hingegen hatte sich auf Artikel 16 der Verfassung und das darin garantierte Recht berufen, Eigentum zu erwerben und zu veräußern. Nachdem das Obergericht diese Argumentation verworfen und dem Schweizer die gewünschte Übertragung der geerbten Anteile verweigert hatte, legte jener Berufung in höherer Instanz ein, wo die Revision diese Woche abgewiesen wurde.
Zur Begründung führt Richter Theo Frank in dem von ihm verfassten und seinen Kollegen Petrus Damaseb und Dave Smuts bestätigten Urteil an, Teilhaber einer CC könnten nicht gezwungen werden, Partner in ihrer Firma zu dulden, mit denen sie „nicht assoziiert“ werden wollten. Da die früheren Teilhaber nicht vertraglich geregelt hätten, wie in dem nun eingetretenen Fall verfahren werden solle und Kurt Wyss vor seinem Tod nicht das Einverständnis des Ehepaars Hungamo für die später vollzogene Vererbung seiner Anteile eingeholt habe, greife automatisch die vom Kläger angefochtene Gesetzesklausel. Demnach seien die Antragsgegner auch befugt gewesen, ihn als firmeninternen Nachfolger seines Vaters zu disqualifizieren und auf ihrem Vorkaufsrecht für seine Anteile zu bestehen.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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