Straßenfonds wehrt Klage ab
Mine verliert Anspruch auf Erstattung von über einer Millionen N$
Von Marc Springer, windhoek
Grundlage dieser Klage ist eine gesetzliche Bestimmung, wonach z.B. Minen, Farmer, Fischereibetriebe und Bauunternehmen, die viel Treibstoff verbrauchen, aber keine öffentlichen Straßen nutzen, den Teil der Benzin- oder Dieselgebühr von der RFA zurückfordern können, der für die Wartung von Verkehrswegen berechnet wird.
Der Skorpion Mining zunächst zugesprochene und nun wieder verwirkte Betrag setzt sich aus zwei Teilforderungen von 743000 N$ und 323000 N$ zusammen, die jeweils am 25. Juli und 14. August 2012 bei der RFA eingereicht und von dieser angelehnt wurden. Zur Erklärung hatte die RFA angegeben, die beiden Rückforderungen könnten nicht erfüllt werden, weil die eine nach Ablauf der dafür geltenden Frist von drei Monaten eingereicht und die andere nicht mittels Tankbelegen begründet worden sei.
Dem hatten die Kläger mit Hinweis darauf widersprochen, sie hätten ihren Anspruch wie verlangt durch Original-Quittungen von Engen Namibia gestützt, die von der RFA fälschlicher Weise als Kopien bezeichnet worden seien. In Bezug auf die zweite Rückzahlungsforderung hatten sie argumentiert, diese sei ohne eigenes Verschulden drei Tage nach Ablauf der Frist eingereicht worden, weil Engen die relevanten Quittungen erst verspätet zur Verfügung gestellt habe.
In seinem im Juli 2016 ergangenen Urteil hatte Richter Thomas Masuku der Klage entsprochen und die angeblich unflexible Haltung des RFA kritisiert, die sich starr auf Vorschriften berufe und Antragstellern keine Möglichkeit des Einspruchs biete, wenn deren Begehr auf Erstattung der im Benzinpreis enthaltenen Straßennutzungsgebühr abgelehnt werde. Das sei inakzeptabel, weil es z.B. nicht den Antragstellern anzulasten sei, wenn sie wegen eines Versagens des Spritlieferanten keine Quittung für gekauften Treibstoff vorlegen könnten.
In dem nun gefallenen Urteil des Obersten Gerichts widersprechen die Richter Petrus Damaseb, Dave Smuts und Elton Hoff dieser Auffassung mit Hinweis darauf, dass die RFA bei Anträgen auf Erstattung der Straßennutzungsgebühr keinen gesetzlichen Ermessensspielraum habe. Folglich könne sie auch keine Ausnahmen machen, wenn Anträge verspätet eingereicht würden oder nicht durch Originalquittungen belegt seien.
Ferner könne von der RFA nicht erwartet werden, Nachforschungen darüber anzustellen, warum Ansprüche verspätet eingereicht oder nicht mit den erforderlichen Dokumenten untermauert wurden. Die Vorlage von Originalunterlagen sei vom Gesetzgeber bewusst vorgeschrieben worden, um möglichen Betrug zu verhindern. Skorpion Mining sei sich dieser Auflage bewusst gewesen und könne nicht vom RFA erwarten, dass jener bei Engen nachrecherchiere, ob die Originale dort eventuell noch vorhanden seien.
Ebenso könne der RFA nicht zur Klärung der Frage verpflichtet werden, ob es berechtigte Gründe dafür gegeben habe, dass einer der beiden Rückzahlungsforderungen verspätet eingereicht worden sei. Die RFA habe sich vielmehr korrekt an geltendes Recht gehalten weshalb die Klage von Skorpion Mining scheitern und das zu ihren Gunsten ausgefallene Urteil des Obergerichts aufgehoben werden müsse.
Grundlage dieser Klage ist eine gesetzliche Bestimmung, wonach z.B. Minen, Farmer, Fischereibetriebe und Bauunternehmen, die viel Treibstoff verbrauchen, aber keine öffentlichen Straßen nutzen, den Teil der Benzin- oder Dieselgebühr von der RFA zurückfordern können, der für die Wartung von Verkehrswegen berechnet wird.
Der Skorpion Mining zunächst zugesprochene und nun wieder verwirkte Betrag setzt sich aus zwei Teilforderungen von 743000 N$ und 323000 N$ zusammen, die jeweils am 25. Juli und 14. August 2012 bei der RFA eingereicht und von dieser angelehnt wurden. Zur Erklärung hatte die RFA angegeben, die beiden Rückforderungen könnten nicht erfüllt werden, weil die eine nach Ablauf der dafür geltenden Frist von drei Monaten eingereicht und die andere nicht mittels Tankbelegen begründet worden sei.
Dem hatten die Kläger mit Hinweis darauf widersprochen, sie hätten ihren Anspruch wie verlangt durch Original-Quittungen von Engen Namibia gestützt, die von der RFA fälschlicher Weise als Kopien bezeichnet worden seien. In Bezug auf die zweite Rückzahlungsforderung hatten sie argumentiert, diese sei ohne eigenes Verschulden drei Tage nach Ablauf der Frist eingereicht worden, weil Engen die relevanten Quittungen erst verspätet zur Verfügung gestellt habe.
In seinem im Juli 2016 ergangenen Urteil hatte Richter Thomas Masuku der Klage entsprochen und die angeblich unflexible Haltung des RFA kritisiert, die sich starr auf Vorschriften berufe und Antragstellern keine Möglichkeit des Einspruchs biete, wenn deren Begehr auf Erstattung der im Benzinpreis enthaltenen Straßennutzungsgebühr abgelehnt werde. Das sei inakzeptabel, weil es z.B. nicht den Antragstellern anzulasten sei, wenn sie wegen eines Versagens des Spritlieferanten keine Quittung für gekauften Treibstoff vorlegen könnten.
In dem nun gefallenen Urteil des Obersten Gerichts widersprechen die Richter Petrus Damaseb, Dave Smuts und Elton Hoff dieser Auffassung mit Hinweis darauf, dass die RFA bei Anträgen auf Erstattung der Straßennutzungsgebühr keinen gesetzlichen Ermessensspielraum habe. Folglich könne sie auch keine Ausnahmen machen, wenn Anträge verspätet eingereicht würden oder nicht durch Originalquittungen belegt seien.
Ferner könne von der RFA nicht erwartet werden, Nachforschungen darüber anzustellen, warum Ansprüche verspätet eingereicht oder nicht mit den erforderlichen Dokumenten untermauert wurden. Die Vorlage von Originalunterlagen sei vom Gesetzgeber bewusst vorgeschrieben worden, um möglichen Betrug zu verhindern. Skorpion Mining sei sich dieser Auflage bewusst gewesen und könne nicht vom RFA erwarten, dass jener bei Engen nachrecherchiere, ob die Originale dort eventuell noch vorhanden seien.
Ebenso könne der RFA nicht zur Klärung der Frage verpflichtet werden, ob es berechtigte Gründe dafür gegeben habe, dass einer der beiden Rückzahlungsforderungen verspätet eingereicht worden sei. Die RFA habe sich vielmehr korrekt an geltendes Recht gehalten weshalb die Klage von Skorpion Mining scheitern und das zu ihren Gunsten ausgefallene Urteil des Obergerichts aufgehoben werden müsse.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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