Rukoro rüstet zum 5. Gerichtstermin
Kompetenz des US-Bezirksgerichts zur Reparationsforderung in Frage gestellt
Windhoek/New York/Bonn (hf) - Das Entschädigungsverfahren, das Ovaherero-Chef Vekuii Reinhard Rukoro mit weiteren Klägern seiner Sprachgruppe zusammen mit dem Namaführer Johannes Isaack seit dem 5. Januar 2017 vor dem US-Bezirksgericht New York-Süd anstrengt, dürfte abgelehnt werden, weil das Anliegen eine außeramerikanische Sache betrifft, die nicht auf US-amerikanischem Boden stattgefunden hat.
Nach mindestens vier vergeblichen Gerichtsterminen ist für den 31. Juli 2018 ein weiterer Verhandlungstag angesagt. Der Jura-Professor Dr. Stefan Talmon (LL.M. MA.) vom Lehrstuhl Internationales Völkerrecht an der Universität von Bonn hat den bisherigen Verlauf der Verhandlungen und den Schriftwechsel zwischen dem Gericht und der Bundesrepublik verfolgt, aufgearbeitet und analysiert. Vom Nachfolgestaat des deutschen Kaiserreiches verlangen die Kläger Bußgelder/Schadensersatz unter dem Sammelbegriff Völkermord, der auf Staatsebene und von manchen Interessenträgern für den Kolonialkrieg 1904 - 1908 im ehemaligen Deutsch-Südwestafrika angewandt wird.
Talmon behandelt unter Anderem die Frage der staatlichen Immunität vor dem Hintergrund, ob ein Bezirksgericht der USA kompetent und befugt ist, einen fremden souveränen Staat in einer außeramerikanischen Sache vor Gericht zu bestellen. Nach viermaligem Anlauf vor dem Bezirksgericht New York Süd - zu den Gerichtsterminen sind Herero-Delegationen aus Namibia mehrfach im Gefolge des Herero-Chefs Vekuii Reinhard Rukoro nach New York eingeflogen - folgt nun der fünfte Termin.
In den bisherigen vier einberufenen, bzw. vertagten Gerichtsterminen (16. März 2017, 13. Juli 2017, 12. Oktober 2017, 25. Januar 2018) - alles Vorverhandlungen (pretrials) zu dem Prozess, der erhofft wird, - hatten die Kläger mit der Frage zu kämpfen, auf welchem Wege und in welch gültiger Form die beklagte Partei, die Bundesrepublik Deutschland, vor das Bezirksgericht bestellt werden sollte. Prof Talmon nennt nach dem US-amerikanischen Gesetz vier Varianten der Gerichtsvorladung, die angewandt werden können, einen fremden Staat in den USA vor Gericht zu bringen.
Am 19. Juni 2017 hat die deutsche Justizbehörde in Berlin die in der Reparationsklage zugestellten Gerichtspapiere unter Anderem mit folgender Erklärung abgelehnt und zurückgesandt: „Ausländische Gerichte sind generell nicht kompetent, über die Legalität souveräner Handlungen amtlicher Vertreter der Verwaltung der Bundesrepublik Deutschland zu entscheiden. Da das Verhalten des Deutschen Reiches, wie in der Klage angesprochen, die Ausübung souveräner Regierungshandlungen betrifft, ist die Zustellung/Vorladung aufgrund internationaler souveräner Immunität nicht anwendbar.“
Die Kläger haben dann laut Talmon die Zustellung der Gerichtsvorladung und der Klage (Rukoro, et al vs. Federal Republik of Germany) auf dem diplomatischen Weg versucht. Das heißt das Gericht hat das US-amerikanische Außenministerium bemüht, die Papiere mit dem diplomatischen Kurierdienst an die amerikanischen Botschaft nach Berlin zu senden, von wo sie am 15. November 2017 dem deutschen Auswärtigen Amt zugestellt wurden. In der begleitenden Notiz an das Auswärtige Amt verlangte die amerikanischen Botschaft nach amerikanischen Recht binnen 60 Tage eine Antwort auf die Klagen, da der Beklagte andernfalls die Gelegenheit verwirke, in eigener Sache Argumente und Beweisführung darzulegen.
Das Auswärtige Amt schickte die Papiere am 21. November 2017 an die US-Botschaft in Berlin mit folgender Bemerkung zurück: „Die Zustellung der Papiere (service) verletzt die souveräne Immunität der Bundesrepublik Deutschland und wird daher abgewiesen. Die Bundesrepublik Deutschland hat keine Absicht, sich der Rechtsprechung der USA zu unterstellen.“ Das amerikanische Außenministerium hat das Bezirksgericht am 4. Januar 2018 dahingehend über die deutsche Antwort informiert. Prof. Talmon urteilt an dieser Stelle, dass sich die Autoren der deutschen Antwortnote an das US-Außenministerium irren, wenn sie behaupten, dass die Rechtsimmunität eines Staates zugleich die Annahme von Klageschriften ausschließe.
Unter Hinweis auf den vorigen Vorstoß einer Genozidklage, die vom verstorbenen Chef Kuaima Riruako auf gleicher Grundlage (Alien Tort Statute) vor einem US-Gericht eingereicht und abgewiesen wurde, kommt Talmon zu folgendem Schluss: „All diese Behauptungen/Forderungen wurden entweder wegen mangelnder Beweisführung zu einem verklagbaren Anspruch oder wegen mangelnder Grundlagen zur Rechtsprechung abgewiesen.“ Ihm scheint das Motiv der Kläger nicht so sehr ein gewonnener Prozess zu sein, sondern die Aufmerksamkeit der Medien zu gewinnen und Deutschland als Staat zu schildern, der sich den Klägern nicht im Gericht stellen will.
(Die Schrift Talmons steht unter dem Titel „Suing Germany over the genocide in Namibia in U.S. courts: the pitfalls of serving a summons on the German Government“ (Genozidklage gegen Deutschland in US-Gerichten: Hindernisse/Schwierigkeiten, die deutsche Regierung vor Gericht zu bestellen.)
Nach mindestens vier vergeblichen Gerichtsterminen ist für den 31. Juli 2018 ein weiterer Verhandlungstag angesagt. Der Jura-Professor Dr. Stefan Talmon (LL.M. MA.) vom Lehrstuhl Internationales Völkerrecht an der Universität von Bonn hat den bisherigen Verlauf der Verhandlungen und den Schriftwechsel zwischen dem Gericht und der Bundesrepublik verfolgt, aufgearbeitet und analysiert. Vom Nachfolgestaat des deutschen Kaiserreiches verlangen die Kläger Bußgelder/Schadensersatz unter dem Sammelbegriff Völkermord, der auf Staatsebene und von manchen Interessenträgern für den Kolonialkrieg 1904 - 1908 im ehemaligen Deutsch-Südwestafrika angewandt wird.
Talmon behandelt unter Anderem die Frage der staatlichen Immunität vor dem Hintergrund, ob ein Bezirksgericht der USA kompetent und befugt ist, einen fremden souveränen Staat in einer außeramerikanischen Sache vor Gericht zu bestellen. Nach viermaligem Anlauf vor dem Bezirksgericht New York Süd - zu den Gerichtsterminen sind Herero-Delegationen aus Namibia mehrfach im Gefolge des Herero-Chefs Vekuii Reinhard Rukoro nach New York eingeflogen - folgt nun der fünfte Termin.
In den bisherigen vier einberufenen, bzw. vertagten Gerichtsterminen (16. März 2017, 13. Juli 2017, 12. Oktober 2017, 25. Januar 2018) - alles Vorverhandlungen (pretrials) zu dem Prozess, der erhofft wird, - hatten die Kläger mit der Frage zu kämpfen, auf welchem Wege und in welch gültiger Form die beklagte Partei, die Bundesrepublik Deutschland, vor das Bezirksgericht bestellt werden sollte. Prof Talmon nennt nach dem US-amerikanischen Gesetz vier Varianten der Gerichtsvorladung, die angewandt werden können, einen fremden Staat in den USA vor Gericht zu bringen.
Am 19. Juni 2017 hat die deutsche Justizbehörde in Berlin die in der Reparationsklage zugestellten Gerichtspapiere unter Anderem mit folgender Erklärung abgelehnt und zurückgesandt: „Ausländische Gerichte sind generell nicht kompetent, über die Legalität souveräner Handlungen amtlicher Vertreter der Verwaltung der Bundesrepublik Deutschland zu entscheiden. Da das Verhalten des Deutschen Reiches, wie in der Klage angesprochen, die Ausübung souveräner Regierungshandlungen betrifft, ist die Zustellung/Vorladung aufgrund internationaler souveräner Immunität nicht anwendbar.“
Die Kläger haben dann laut Talmon die Zustellung der Gerichtsvorladung und der Klage (Rukoro, et al vs. Federal Republik of Germany) auf dem diplomatischen Weg versucht. Das heißt das Gericht hat das US-amerikanische Außenministerium bemüht, die Papiere mit dem diplomatischen Kurierdienst an die amerikanischen Botschaft nach Berlin zu senden, von wo sie am 15. November 2017 dem deutschen Auswärtigen Amt zugestellt wurden. In der begleitenden Notiz an das Auswärtige Amt verlangte die amerikanischen Botschaft nach amerikanischen Recht binnen 60 Tage eine Antwort auf die Klagen, da der Beklagte andernfalls die Gelegenheit verwirke, in eigener Sache Argumente und Beweisführung darzulegen.
Das Auswärtige Amt schickte die Papiere am 21. November 2017 an die US-Botschaft in Berlin mit folgender Bemerkung zurück: „Die Zustellung der Papiere (service) verletzt die souveräne Immunität der Bundesrepublik Deutschland und wird daher abgewiesen. Die Bundesrepublik Deutschland hat keine Absicht, sich der Rechtsprechung der USA zu unterstellen.“ Das amerikanische Außenministerium hat das Bezirksgericht am 4. Januar 2018 dahingehend über die deutsche Antwort informiert. Prof. Talmon urteilt an dieser Stelle, dass sich die Autoren der deutschen Antwortnote an das US-Außenministerium irren, wenn sie behaupten, dass die Rechtsimmunität eines Staates zugleich die Annahme von Klageschriften ausschließe.
Unter Hinweis auf den vorigen Vorstoß einer Genozidklage, die vom verstorbenen Chef Kuaima Riruako auf gleicher Grundlage (Alien Tort Statute) vor einem US-Gericht eingereicht und abgewiesen wurde, kommt Talmon zu folgendem Schluss: „All diese Behauptungen/Forderungen wurden entweder wegen mangelnder Beweisführung zu einem verklagbaren Anspruch oder wegen mangelnder Grundlagen zur Rechtsprechung abgewiesen.“ Ihm scheint das Motiv der Kläger nicht so sehr ein gewonnener Prozess zu sein, sondern die Aufmerksamkeit der Medien zu gewinnen und Deutschland als Staat zu schildern, der sich den Klägern nicht im Gericht stellen will.
(Die Schrift Talmons steht unter dem Titel „Suing Germany over the genocide in Namibia in U.S. courts: the pitfalls of serving a summons on the German Government“ (Genozidklage gegen Deutschland in US-Gerichten: Hindernisse/Schwierigkeiten, die deutsche Regierung vor Gericht zu bestellen.)
Kommentar
Allgemeine Zeitung
Zu diesem Artikel wurden keine Kommentare hinterlassen