Rifttalfieber-Exportverbot gelockert
Windhoek - Nach Diskussionen und Absprache mit der südafrikanischen Veterinärbehörde ist die namibische Veterinärbehörde in der Lage den Export von lebenden Rindern, Schafen und Ziegen aus Namibia in das südliche Nachbarland unter bestimmten Bedingungen wieder zuzulassen. Weiterhin können jedoch keine lebenden Wildtiere nach Südafrika exportiert werden und auch die Biltongjäger (Fleischjäger) können kein frisches Wildfleisch mit nach Hause über die Grenze nehmen sagte der amtierende Direktor der Veterinärbehörde, Dr. Cleophas Bamhare auf Nachfrage.
Rinder und Kleinvieh welches sich nachweislich seit der Zeit vor dem 10. Mai dieses Jahres außerhalb der Hardap- oder Karas-Region befunden haben oder Vieh welches 21 Tage vor dem Exportdatum mit einem Lebendimpfstoff vakziniert wurde, darf nun wieder nach Südafrika ausgeführt werden. Tiere aus den bisher Rifttalfieber freien Regionen, die durch die Hardap- und/oder Karas-Region ins südliche Nachbarland ausgeführt werden sollen, müssen ebenfalls mit dem aktiven Impfstoff 21 Tage vor dem Transport durch die betroffenen Regionen geimpft worden sein, so die Veterinärbehörde. Farmer müssen den Staatstierarzt ihrer Region drei Tage bevor sie ihre Tiere impfen benachrichtigen. Nach der Impfung sollten sie dem Veterinär Beweise für den Ankauf des Impfstoffes und die leeren Ampullen vorlegen, damit dieser die nötigen tiermedizinischen Exportformulare ausstellen kann. Im Falle von Rindern muss die Ohrmarkennummer(n) und Brandzeichen sowie Datum der Impfung ebenfalls vorliegen. Im Falle von Kleinvieh müssen alle Schafe und/oder Ziegen, außer tragende Muttertieren, die sich auf der Farm befinden geimpft werden, nicht nur die Tiere die exportiert werden sollen. Auch in diesem Falle muss das Datum, die Anzahl der geimpften Tiere und die Brandzeichen der Tiere dem zuständigen Staatstierarzt gemeldet werden. Die noch geltende Ausnahme für tragende Muttertiere werde rückgängig, sobald das inaktive Impfmittel erhältlich sei, mit dem tragende Tiere geimpft werden können. Sämtliche Tiere die nach Südafrika exportiert werden sollen, müssen im Beisein eines Veterinärs verladen und das Fahrzeug versiegelt werden.
Die Menge an Biltong (Trockenfleisch) oder Trockenwurst, die für den Eigenverbrauch nach Südafrika ausgeführt werden darf, ist bis auf weiteres auf 200 Kilogramm erhöht worden. Es muss jedoch eine Einfuhrpermit des Nachbarlandes vorliegen sowie ein Gesundheitszertifikat der hiesigen Veterinärbehörde. Grund für diese Sonderregelung sei die Tatsache, dass Fleisch(Biltong)jäger kein frisches Wildfleisch ausführen dürfen. Höchstens zehn Kilogramm völlig trockenes Biltong oder Trockenwurst darf ohne südafrikanische Einfuhrgenehmigung über die Grenze nach Süden genommen werden.
Trockenfleisch und -wurst von Fleisch von Tieren die außerhalb der Karas- und/oder Hardap-Region von sogenannten Wilderntemannschaften im Beisein von Beamten der Veterinärbehörde erlegt wurden, darf zu kommerziellen Zwecken ausgeführt werden. Fleisch von Tieren die in der Hardap- und Karas-Region erlegt wurden, muss mindestens 24 Stunden bei nicht weniger als 2 Grad Celsius abgehangen worden sein, bevor es zu Biltong oder Trockenfleisch verarbeitet und für kommerzielle Zwecke exportiert werden darf. Fleisch welches unter denselben Bedingungen erlegt und behandelt, aber nicht verarbeitet und getrocknet wurde, darf ebenfalls mit den nötigen Genehmigungen nach Südafrika exportiert werden.
Auch Fleisch von Rindern, Schafen und Ziegen, welches bei Schlachthöfen die für den Export nach Südafrika zertifiziert sind und wo das Fleisch für mindestens 24 Stunden bei einer Temperatur von über 2°C abgehangen ist, darf mit den nötigen Genehmigungen wie pasteurisierte Milch ausgeführt werden.
Rinder und Kleinvieh welches sich nachweislich seit der Zeit vor dem 10. Mai dieses Jahres außerhalb der Hardap- oder Karas-Region befunden haben oder Vieh welches 21 Tage vor dem Exportdatum mit einem Lebendimpfstoff vakziniert wurde, darf nun wieder nach Südafrika ausgeführt werden. Tiere aus den bisher Rifttalfieber freien Regionen, die durch die Hardap- und/oder Karas-Region ins südliche Nachbarland ausgeführt werden sollen, müssen ebenfalls mit dem aktiven Impfstoff 21 Tage vor dem Transport durch die betroffenen Regionen geimpft worden sein, so die Veterinärbehörde. Farmer müssen den Staatstierarzt ihrer Region drei Tage bevor sie ihre Tiere impfen benachrichtigen. Nach der Impfung sollten sie dem Veterinär Beweise für den Ankauf des Impfstoffes und die leeren Ampullen vorlegen, damit dieser die nötigen tiermedizinischen Exportformulare ausstellen kann. Im Falle von Rindern muss die Ohrmarkennummer(n) und Brandzeichen sowie Datum der Impfung ebenfalls vorliegen. Im Falle von Kleinvieh müssen alle Schafe und/oder Ziegen, außer tragende Muttertieren, die sich auf der Farm befinden geimpft werden, nicht nur die Tiere die exportiert werden sollen. Auch in diesem Falle muss das Datum, die Anzahl der geimpften Tiere und die Brandzeichen der Tiere dem zuständigen Staatstierarzt gemeldet werden. Die noch geltende Ausnahme für tragende Muttertiere werde rückgängig, sobald das inaktive Impfmittel erhältlich sei, mit dem tragende Tiere geimpft werden können. Sämtliche Tiere die nach Südafrika exportiert werden sollen, müssen im Beisein eines Veterinärs verladen und das Fahrzeug versiegelt werden.
Die Menge an Biltong (Trockenfleisch) oder Trockenwurst, die für den Eigenverbrauch nach Südafrika ausgeführt werden darf, ist bis auf weiteres auf 200 Kilogramm erhöht worden. Es muss jedoch eine Einfuhrpermit des Nachbarlandes vorliegen sowie ein Gesundheitszertifikat der hiesigen Veterinärbehörde. Grund für diese Sonderregelung sei die Tatsache, dass Fleisch(Biltong)jäger kein frisches Wildfleisch ausführen dürfen. Höchstens zehn Kilogramm völlig trockenes Biltong oder Trockenwurst darf ohne südafrikanische Einfuhrgenehmigung über die Grenze nach Süden genommen werden.
Trockenfleisch und -wurst von Fleisch von Tieren die außerhalb der Karas- und/oder Hardap-Region von sogenannten Wilderntemannschaften im Beisein von Beamten der Veterinärbehörde erlegt wurden, darf zu kommerziellen Zwecken ausgeführt werden. Fleisch von Tieren die in der Hardap- und Karas-Region erlegt wurden, muss mindestens 24 Stunden bei nicht weniger als 2 Grad Celsius abgehangen worden sein, bevor es zu Biltong oder Trockenfleisch verarbeitet und für kommerzielle Zwecke exportiert werden darf. Fleisch welches unter denselben Bedingungen erlegt und behandelt, aber nicht verarbeitet und getrocknet wurde, darf ebenfalls mit den nötigen Genehmigungen nach Südafrika exportiert werden.
Auch Fleisch von Rindern, Schafen und Ziegen, welches bei Schlachthöfen die für den Export nach Südafrika zertifiziert sind und wo das Fleisch für mindestens 24 Stunden bei einer Temperatur von über 2°C abgehangen ist, darf mit den nötigen Genehmigungen wie pasteurisierte Milch ausgeführt werden.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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