Rechtsstreit um Zahlautomaten
Mobicash und Supermarktkette verklagen sich gegenseitig
Von Marc Springer, Windhoek
Die im Jahre 2004 geschlossenen Abmachungen sehen vor, dass Mobicash den Filialen von Specials Supermarket in Okongo, Omuthiya, Ondangwa, Ondobe, Ongha, Onethindi und Eenhana jeweils einen Verkaufsautomat zur Verfügung stellt. Über diese Automaten können Kunden Vorauszahlungen für Strom leisten, Handyguthaben erwerben und ihre Rechnungen bei Multichoice/DSTV begleichen.
Im Zuge der Vereinbarung sind die Supermärkte verpflichtet, Mobicash für diese Dienstleistung im Voraus zu bezahlen und sicherzustellen, dass sie bei dem Vertragspartner stets ein Guthaben vorweisen, die Vorauszahlungen der Kunden also abgesichert sind. Ferner hatten sich die Supermärkte bereiterklärt, die Einnahmen aus Vorauszahlungen der Kunden durch elektronische Überweisung an Mobicash abzuführen und über sämtliche Transaktionen Buch zu führen.
Im Gegenzug erklärte sich Mobicash bereit, auf jede dieser Transaktionen eine Kommission von 1,5 Prozent bei vorausgezahltem Strom und von 10 Prozent für jedes am Automaten erworbene Handyguthaben zu zahlen. Nach Darstellung der als Kläger auftretenden Firma Mobicash habe sie sämtliche Auflagen der Vereinbarung eingehalten, die Antragsgegner seien hingegen vertragsbrüchig geworden.
Schließlich hätten es diese nicht nur versäumt, die erforderlichen Vorauszahlungen zu leisten, sondern den Klägern auch einen Teil der vertraglich definierten Einnahmen zu überweisen. So hätten die Supermärkte zwischen 2014 und 2017 durch sämtliche über Mobicash-Automaten vollzogene Transaktionen rund 20 Millionen N$ eingenommen, davon jedoch nur 17,6 Millionen N$ an die Kläger abgeführt. Sie seien Mobicash folglich noch 2,3 Millionen N$ schuldig und sollten vom Obergericht zur Zahlung dieser Summe verpflichtet werden.
Die Antragsgegner halten dem entgegen, sie könnten nicht allein für den angeblich ausstehenden Betrag haftbar gemacht werden, weil Mobicash mit jedem der sieben Supermarkte getrennte Abmachungen geschlossen habe und diese einzeln belangen müsse. Weil dies nicht geschehen sei, habe Mobicash weder eine Klageberechtigung, noch eine Handhabe gegen die einzelnen Filialen der Ladenkette.
Darüber hinaus bestreiten die Beklagten, dass sie nicht wie vereinbart die abgemachten Vorauszahlungen geleistet hätten. Ferner heben sie hervor, dass den Klägern selbst im Falle vorenthaltener Vorauszahlungen kein Nachteil entstanden wäre, weil Kunden weder Strom noch Handyguthaben kaufen könnten, deren Gegenwert nicht gedeckt sei. Sollte also einer der Supermärkte kein Guthaben bei Mobicash mehr gehabt haben, hätten dessen Kunden schlicht nicht von dem Automaten Gebrach machen können.
Darüber hinaus führt Specials Supermarket an, dass die Berechnung der Kläger fehlerhaft sei und nicht die tatsächliche Anzahl der vollzogenen Mobicash-Transaktionen reflektieren würde. Nach ihrer Berechnung hätten die Antragsgegner sämtliche Einnahmen korrekt an die Kläger abgeführt, diese ihnen aber Kommissionszahlungen in Höhe von 395000 N$ vorenthalten, die mit sofortiger Wirkung fällig seien.
Die im Jahre 2004 geschlossenen Abmachungen sehen vor, dass Mobicash den Filialen von Specials Supermarket in Okongo, Omuthiya, Ondangwa, Ondobe, Ongha, Onethindi und Eenhana jeweils einen Verkaufsautomat zur Verfügung stellt. Über diese Automaten können Kunden Vorauszahlungen für Strom leisten, Handyguthaben erwerben und ihre Rechnungen bei Multichoice/DSTV begleichen.
Im Zuge der Vereinbarung sind die Supermärkte verpflichtet, Mobicash für diese Dienstleistung im Voraus zu bezahlen und sicherzustellen, dass sie bei dem Vertragspartner stets ein Guthaben vorweisen, die Vorauszahlungen der Kunden also abgesichert sind. Ferner hatten sich die Supermärkte bereiterklärt, die Einnahmen aus Vorauszahlungen der Kunden durch elektronische Überweisung an Mobicash abzuführen und über sämtliche Transaktionen Buch zu führen.
Im Gegenzug erklärte sich Mobicash bereit, auf jede dieser Transaktionen eine Kommission von 1,5 Prozent bei vorausgezahltem Strom und von 10 Prozent für jedes am Automaten erworbene Handyguthaben zu zahlen. Nach Darstellung der als Kläger auftretenden Firma Mobicash habe sie sämtliche Auflagen der Vereinbarung eingehalten, die Antragsgegner seien hingegen vertragsbrüchig geworden.
Schließlich hätten es diese nicht nur versäumt, die erforderlichen Vorauszahlungen zu leisten, sondern den Klägern auch einen Teil der vertraglich definierten Einnahmen zu überweisen. So hätten die Supermärkte zwischen 2014 und 2017 durch sämtliche über Mobicash-Automaten vollzogene Transaktionen rund 20 Millionen N$ eingenommen, davon jedoch nur 17,6 Millionen N$ an die Kläger abgeführt. Sie seien Mobicash folglich noch 2,3 Millionen N$ schuldig und sollten vom Obergericht zur Zahlung dieser Summe verpflichtet werden.
Die Antragsgegner halten dem entgegen, sie könnten nicht allein für den angeblich ausstehenden Betrag haftbar gemacht werden, weil Mobicash mit jedem der sieben Supermarkte getrennte Abmachungen geschlossen habe und diese einzeln belangen müsse. Weil dies nicht geschehen sei, habe Mobicash weder eine Klageberechtigung, noch eine Handhabe gegen die einzelnen Filialen der Ladenkette.
Darüber hinaus bestreiten die Beklagten, dass sie nicht wie vereinbart die abgemachten Vorauszahlungen geleistet hätten. Ferner heben sie hervor, dass den Klägern selbst im Falle vorenthaltener Vorauszahlungen kein Nachteil entstanden wäre, weil Kunden weder Strom noch Handyguthaben kaufen könnten, deren Gegenwert nicht gedeckt sei. Sollte also einer der Supermärkte kein Guthaben bei Mobicash mehr gehabt haben, hätten dessen Kunden schlicht nicht von dem Automaten Gebrach machen können.
Darüber hinaus führt Specials Supermarket an, dass die Berechnung der Kläger fehlerhaft sei und nicht die tatsächliche Anzahl der vollzogenen Mobicash-Transaktionen reflektieren würde. Nach ihrer Berechnung hätten die Antragsgegner sämtliche Einnahmen korrekt an die Kläger abgeführt, diese ihnen aber Kommissionszahlungen in Höhe von 395000 N$ vorenthalten, die mit sofortiger Wirkung fällig seien.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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