Rechtsstreit um SME-Bank dauert an
Konkursverwalter verlieren ihre juristische Sonder-Vollmacht
Windhoek (ms) - Die Konkursverwalter der insolventen SME-Bank haben ihre Sonderbefugnisse eingebüßt, die ihnen zuvor vom Obergericht übertragen wurden.
Durch ein gestern ergangenes Urteil von Richter Thomas Masuku wird ein früherer Befund des Vize-Gerichtspräsidenten Hosea Angula vom 2. Februar aufgehoben. Damals hatte jener die Insolvenzverwalter David Bruni und Ian McLaren ermächtigt, ihre Bemühungen um Rückgewinnung von rund 175 Millionen N$ der SME-Bank auf Simbabwe, Südafrika und andere Länder auszudehnen und sämtliche Vermögenswerte oder Finanzen der SME-Bank zu beschlagnahmen, die im Ausland investiert wurden. Ferner hatte er den Konkursverwaltern gestattet, aus den noch vorhandenen Guthaben der Bank in Höhe von rund 60 Millionen N$ tausende von Kleinanlegern auszuzahlen, die zwischen 100 N$ und 25000 N$ bei der SME-Bank investiert haben (AZ berichtete).
Gegen dieses Urteil hatten die simbabwischen Teilhaber der Pleitebank, Metropolitan Bank of Zimbabwe und Eagle Properties geklagt, weil sie vor der Sonderermächtigung der Konkursverwalter nicht konsultiert worden seien, obwohl sie 35 bzw. 5 Prozent an der SME-Bank halten und deren Abwicklung von Beginn an verhindern wollten. Außerdem hatten die Kläger darauf verwiesen, dass ihre Berufung gegen die am 29. November vergangenen Jahres von Richterin Hannelie Prinsloo verfügte Liquidierung der Bank noch anhängig sei.
Bis diese Revision nicht entschieden sei, müsse verhindert werden, dass Gläubiger der SME-Bank ausgezahlt bzw. deren Vermögenswerte veräußert würden. Schließlich sei denkbar, dass die Revision Erfolg haben und die von Prinsloo angeordnete Abwicklung der Bank wieder rückgängig gemacht werde. Dies könne jedoch nicht geschehen, wenn die Liquidierungsarbeit bis dahin fortgesetzt, die SME-Bank komplett entkernt und die von den Klägern eingereichte Berufung gegen ihre Liquidierung damit hinfällig werde.
In dem gestern ergangenen Urteil, dessen Begründung zu Redaktionsschluss noch nicht vorlag, kam Masuku zu dem Ergebnis, dass Metropolitan Bank of Zimbabwe und Eagle Properties als Teilhaber der Bank unmittelbar betroffene Interessenträger seien. Deshalb hätten sie konsultiert und gehört werden müssen, bevor den Konkursverwaltern die Sonderbefugnisse übertragen worden seien. Da dies nicht geschehen sei, könne das Urteil vom 2. Februar und die dadurch übertragenen Befugnisse der Insolvenzverwalter nicht Bestand haben, die ihnen folglich aberkannt werden müssten.
Durch ein gestern ergangenes Urteil von Richter Thomas Masuku wird ein früherer Befund des Vize-Gerichtspräsidenten Hosea Angula vom 2. Februar aufgehoben. Damals hatte jener die Insolvenzverwalter David Bruni und Ian McLaren ermächtigt, ihre Bemühungen um Rückgewinnung von rund 175 Millionen N$ der SME-Bank auf Simbabwe, Südafrika und andere Länder auszudehnen und sämtliche Vermögenswerte oder Finanzen der SME-Bank zu beschlagnahmen, die im Ausland investiert wurden. Ferner hatte er den Konkursverwaltern gestattet, aus den noch vorhandenen Guthaben der Bank in Höhe von rund 60 Millionen N$ tausende von Kleinanlegern auszuzahlen, die zwischen 100 N$ und 25000 N$ bei der SME-Bank investiert haben (AZ berichtete).
Gegen dieses Urteil hatten die simbabwischen Teilhaber der Pleitebank, Metropolitan Bank of Zimbabwe und Eagle Properties geklagt, weil sie vor der Sonderermächtigung der Konkursverwalter nicht konsultiert worden seien, obwohl sie 35 bzw. 5 Prozent an der SME-Bank halten und deren Abwicklung von Beginn an verhindern wollten. Außerdem hatten die Kläger darauf verwiesen, dass ihre Berufung gegen die am 29. November vergangenen Jahres von Richterin Hannelie Prinsloo verfügte Liquidierung der Bank noch anhängig sei.
Bis diese Revision nicht entschieden sei, müsse verhindert werden, dass Gläubiger der SME-Bank ausgezahlt bzw. deren Vermögenswerte veräußert würden. Schließlich sei denkbar, dass die Revision Erfolg haben und die von Prinsloo angeordnete Abwicklung der Bank wieder rückgängig gemacht werde. Dies könne jedoch nicht geschehen, wenn die Liquidierungsarbeit bis dahin fortgesetzt, die SME-Bank komplett entkernt und die von den Klägern eingereichte Berufung gegen ihre Liquidierung damit hinfällig werde.
In dem gestern ergangenen Urteil, dessen Begründung zu Redaktionsschluss noch nicht vorlag, kam Masuku zu dem Ergebnis, dass Metropolitan Bank of Zimbabwe und Eagle Properties als Teilhaber der Bank unmittelbar betroffene Interessenträger seien. Deshalb hätten sie konsultiert und gehört werden müssen, bevor den Konkursverwaltern die Sonderbefugnisse übertragen worden seien. Da dies nicht geschehen sei, könne das Urteil vom 2. Februar und die dadurch übertragenen Befugnisse der Insolvenzverwalter nicht Bestand haben, die ihnen folglich aberkannt werden müssten.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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