Neuer Streit um CRAN-Gebühr
Verfassungswidrige Abgabe beschäftigt weiterhin das Obergericht
Von Marc Springer, Windhoek
Die CRAN rechtfertigt ihr Vorgehen damit, aus der Entscheidung des Obersten Gerichts werde nicht deutlich, ob diese erst vom Zeitpunkt der Urteilsverkündung am 11. Juni 2018 gelte. Demnach argumentiert die Behörde, der Befund aus höchster Instanz treffe erst danach zu, weshalb ihr die Telecom aus den Vorjahren noch 67 Millionen N$ an Lizenzgebühren schulde.
Ein Antrag der CRAN, das Oberste Gericht möge selbst verbindlich klären, ob das eigene Urteil auch rückwirkend Anwendung findet, wurde von diesem verworfen. Darauf hin hatte CRAN die zuständige Richterin Hannelie Prinsloo ersucht, das Verfahren gegen die Telecom so lange ruhen zu lassen, bis ein getrennter Prozess mit dem Mobilfunkanbieter MTC entschieden wurde, von dem CRAN angeblich ausstehende Lizenzgebühren von 97 Millionen N$ fordert.
Dies hatte der Kontrollrat damit begründet, der Prozess gegen MTC könne Orientierungshilfe darüber geben, ob das Urteil des Obersten Gerichts rückwirkend bis September 2016 gilt, als das Obergericht in Person von Richter Collins Parker die Abgabe erstmals für verfassungswidrig erklärt hatte (AZ berichtete). Weil dieser Befund durch das Berufungsurteil in höherer Instanz ersetzt wird, ist dieses Datum für die Frage entscheidend, ob CRAN die Abgabe in der Zwischenzeit noch berechnen und eintreiben darf.
Dieses Gesuch hat Prinsloo nun mit der Begründung abgelehnt, die Telecom habe eine berechtigte Erwartung, dass der Rechtsstreit zügig abgehandelt und entschieden werde. Eine unbefristete Aussetzung der Verhandlung würde die Antragsgegner ferner zu einem „Zuschauer“ in dem Rechtsstreit zwischen CRAN und MTC machen, von dem bisher nicht absehbar sei, wann er abgeschlossen sein werde.
Eine endgültige Entscheidung in dem seid 2013 schwelenden Disput über die Lizenzgebühren ist damit noch nicht in Sicht. Für die CRAN hat das schwere Folgen, weil sie finanziell fast vollständig von den Einnahmen abhängig war, die sie zuvor aus Lizenzgebühren der 56 bei ihr registrierten Telekommunikationsanbieter, Radiostationen und Fernsehanstalten generiert hatte und die 1,5 Prozent des Umsatzes der Anbieter betrug.
Gegen diese Festlegung hatte die Telecom erfolgreich mit der Begründung geklagt, die Gebühr dürfe sich nicht an dem Umsatz der Anbieters orientieren, weil der finanzielle Regulierungsaufwand für alle identisch sei und von ihnen folglich in gleichem Umfang finanziert werden müsse. Ferner habe die Bindung an den Umsatz der Anbieter der CRAN unabhängig von erbrachten Leistungen ein festes Einkommen gesichert, obwohl die Gebühren nur zur Kostendeckung dienen solle (AZ berichtete).
Die CRAN rechtfertigt ihr Vorgehen damit, aus der Entscheidung des Obersten Gerichts werde nicht deutlich, ob diese erst vom Zeitpunkt der Urteilsverkündung am 11. Juni 2018 gelte. Demnach argumentiert die Behörde, der Befund aus höchster Instanz treffe erst danach zu, weshalb ihr die Telecom aus den Vorjahren noch 67 Millionen N$ an Lizenzgebühren schulde.
Ein Antrag der CRAN, das Oberste Gericht möge selbst verbindlich klären, ob das eigene Urteil auch rückwirkend Anwendung findet, wurde von diesem verworfen. Darauf hin hatte CRAN die zuständige Richterin Hannelie Prinsloo ersucht, das Verfahren gegen die Telecom so lange ruhen zu lassen, bis ein getrennter Prozess mit dem Mobilfunkanbieter MTC entschieden wurde, von dem CRAN angeblich ausstehende Lizenzgebühren von 97 Millionen N$ fordert.
Dies hatte der Kontrollrat damit begründet, der Prozess gegen MTC könne Orientierungshilfe darüber geben, ob das Urteil des Obersten Gerichts rückwirkend bis September 2016 gilt, als das Obergericht in Person von Richter Collins Parker die Abgabe erstmals für verfassungswidrig erklärt hatte (AZ berichtete). Weil dieser Befund durch das Berufungsurteil in höherer Instanz ersetzt wird, ist dieses Datum für die Frage entscheidend, ob CRAN die Abgabe in der Zwischenzeit noch berechnen und eintreiben darf.
Dieses Gesuch hat Prinsloo nun mit der Begründung abgelehnt, die Telecom habe eine berechtigte Erwartung, dass der Rechtsstreit zügig abgehandelt und entschieden werde. Eine unbefristete Aussetzung der Verhandlung würde die Antragsgegner ferner zu einem „Zuschauer“ in dem Rechtsstreit zwischen CRAN und MTC machen, von dem bisher nicht absehbar sei, wann er abgeschlossen sein werde.
Eine endgültige Entscheidung in dem seid 2013 schwelenden Disput über die Lizenzgebühren ist damit noch nicht in Sicht. Für die CRAN hat das schwere Folgen, weil sie finanziell fast vollständig von den Einnahmen abhängig war, die sie zuvor aus Lizenzgebühren der 56 bei ihr registrierten Telekommunikationsanbieter, Radiostationen und Fernsehanstalten generiert hatte und die 1,5 Prozent des Umsatzes der Anbieter betrug.
Gegen diese Festlegung hatte die Telecom erfolgreich mit der Begründung geklagt, die Gebühr dürfe sich nicht an dem Umsatz der Anbieters orientieren, weil der finanzielle Regulierungsaufwand für alle identisch sei und von ihnen folglich in gleichem Umfang finanziert werden müsse. Ferner habe die Bindung an den Umsatz der Anbieter der CRAN unabhängig von erbrachten Leistungen ein festes Einkommen gesichert, obwohl die Gebühren nur zur Kostendeckung dienen solle (AZ berichtete).
Kommentar
Allgemeine Zeitung
Zu diesem Artikel wurden keine Kommentare hinterlassen