Makler klagt Kommission vor Gericht ein
Windhoek (ms) – Ein Immobilienmakler, der den Kauf eines Grundstücks in Walvis Bay vermittelt hat, hat sich die dafür fällige Kommission am Obergericht eingeklagt und dabei von der Nachlässigkeit des Anwalts seines Prozessgegners profitiert.
In einem nun ergangenen Urteil hat Richter Thomas Masuku dem Antragsteller LA Properties Development die geforderte Kommission in Höhe von 1,9 Millionen N$ zugesprochen, ohne dabei auf den Inhalt von dessen Klage einzugehen. Vielmehr sah er es als erwiesen an, dass LA Properties dem beklagten Unternehmen Jan Africa Properties am 22. Februar 2016 einen Kontakt zu dem Besitzer von drei Grundstücken in der Hafenstadt vermittelt und jenes die Grundstücke von diesem abgekauft hat.
Der Makler habe folglich die vorher vereinbarte Vermittlungsgebühr von fünf Prozent des Verkaufspreises verdient und sei berechtigt gewesen, diese vor Gericht einzuklagen. Obwohl sich die Antragsgegner der Klage widersetzt hätten, hätten sich nicht nur die dafür notwendigen Dokumente verspätet eingereicht, sondern auch einen nachträglich gestellten Antrag auf Billigung dieses Versäumnisses unzulässig verzögert.
Darüber hinaus seien die Anwälte der Beklagten zu einem Verhandlungstermin über den Antrag auf Billigung der verspäteten Klageerwiderung nicht erschienen, ohne dies hinreichend zu begründen. Da die vom Gericht gewünschte Nachsicht keine „Formalität“ sei, hätten die Anwälte sie auch nicht als selbstverständlich voraussetzen dürfen und sei das Gericht folglich verbpflichtet, der Klage stattzugeben, ohne die Beklagten gehört zu haben.
In einem nun ergangenen Urteil hat Richter Thomas Masuku dem Antragsteller LA Properties Development die geforderte Kommission in Höhe von 1,9 Millionen N$ zugesprochen, ohne dabei auf den Inhalt von dessen Klage einzugehen. Vielmehr sah er es als erwiesen an, dass LA Properties dem beklagten Unternehmen Jan Africa Properties am 22. Februar 2016 einen Kontakt zu dem Besitzer von drei Grundstücken in der Hafenstadt vermittelt und jenes die Grundstücke von diesem abgekauft hat.
Der Makler habe folglich die vorher vereinbarte Vermittlungsgebühr von fünf Prozent des Verkaufspreises verdient und sei berechtigt gewesen, diese vor Gericht einzuklagen. Obwohl sich die Antragsgegner der Klage widersetzt hätten, hätten sich nicht nur die dafür notwendigen Dokumente verspätet eingereicht, sondern auch einen nachträglich gestellten Antrag auf Billigung dieses Versäumnisses unzulässig verzögert.
Darüber hinaus seien die Anwälte der Beklagten zu einem Verhandlungstermin über den Antrag auf Billigung der verspäteten Klageerwiderung nicht erschienen, ohne dies hinreichend zu begründen. Da die vom Gericht gewünschte Nachsicht keine „Formalität“ sei, hätten die Anwälte sie auch nicht als selbstverständlich voraussetzen dürfen und sei das Gericht folglich verbpflichtet, der Klage stattzugeben, ohne die Beklagten gehört zu haben.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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