Krankenhaus-Mord schwer bestraft
Obergericht ahndet heimtückischen Racheakt mit 44 Jahren Freiheitsentzug
Von Marc Springer, Windhoek
In seiner Strafmaßverkündung hob Richter Christie Liebenberg hervor, der Täter Hendrick !Nowoseb könne ungeachtet seines jungen Alters nicht auf Milde hoffen. Schließlich habe er bereits zwei Kinder gezeugt, seit 2011 einen Beruf als Bauarbeiter ausgeübt und sein Leben „wie ein Erwachsener“ geführt. Sein Alter sei bei der Strafbemessung folglich sekundär und werde bei weitem durch die erschwerenden Umstände der Tat überwogen.
Dazu zählte Liebenberg die Tatsache, dass !Nowoseb aus Eifersucht und damit niederen Beweggründen gehandelt habe, als er die von ihm entfremdete Ex-Freundin Wilhelmina Tsauses (19) am 6. Dezember 2014 zunächst im Haus ihrer Eltern in Etoshapoort im Beisein ihres neuen Freundes mit einem Messer angegriffen und schwer verletzt und sie am nächsten Tag im Hospital von Outjo erstochen hat.
Als erschwerenden Umstand wertete es der Richter dabei, dass !Nowoseb vorsätzlich und planmäßig vorgegangen und das Opfer zunächst in dessen Elternhaus und dann im Hospital angegriffen hat, wo sie sich eigentlich hätte sicher fühlen müssen. Darüber hinaus habe er weder Verantwortung für die Tat übernommen, noch Reue gezeigt, sondern bis zuletzt an einem von der Staatsanwaltschaft verworfenen Teilgeständnis festgehalten, wonach er Tsauses zwar habe verletzen, aber nicht töten wollen.
Dagegen spreche Liebenberg zufolge die Tatsache, dass er sich mit einem Schlachtermesser bewaffnet und der früheren Geliebten mit dessen rund 20 Zentimeter langen Klinge vier tiefe Stichwunden in die Brust versetzt hat. Weil er dabei auf eine besonders verwundbare Körperregion gezielt habe, könne als gesichert gelten, dass er dabei in Tötungsabsicht gehandelt habe.
Liebenberg hob ferner hervor, dass „die furchtbaren Umstände“ der Tat „öffentliches Entsetzen“ ausgelöst habe und angesichts der Häufung vergleichbarer Rache-Morde eine abschreckende Strafe gegen die Täter geboten sei. Daran ändere auch die Beteuerung des Beschuldigten nichts, wonach ihn Tsauses provoziert und mit Hinweis auf den neuen Freund gereizt habe, weshalb er sich durch den Angriff habe „Respekt verschaffen“ wollen.
Schließlich habe !Nowoseb nach dem ersten Angriff ausreichend Zeit gehabt „zur Besinnung zu kommen“, sich jedoch am nächsten Tag in „unverfrorener Weise“ Zugang zum Krankenhaus verschafft und das wehrlose Opfer dort derart kaltblütig erstochen, dass „es einen bis ins Mark erschüttert“.
Angesichts dieser Umstände wollte Liebenberg als mildernden Umstand lediglich die Tatsache gelten lassen, dass !Nowoseb nicht vorbestraft ist und bereits 2 Jahre und neun Monate in Untersuchungshaft verbracht hat. Diese Faktoren würden angesichts der erschwerenden Umstände jedoch verblassen, weshalb im Interesse der Abschreckung wegen Mordes und versuchten Mordes eine kombinierte Haftstrafe von 44 Jahren angemessen sei.
In seiner Strafmaßverkündung hob Richter Christie Liebenberg hervor, der Täter Hendrick !Nowoseb könne ungeachtet seines jungen Alters nicht auf Milde hoffen. Schließlich habe er bereits zwei Kinder gezeugt, seit 2011 einen Beruf als Bauarbeiter ausgeübt und sein Leben „wie ein Erwachsener“ geführt. Sein Alter sei bei der Strafbemessung folglich sekundär und werde bei weitem durch die erschwerenden Umstände der Tat überwogen.
Dazu zählte Liebenberg die Tatsache, dass !Nowoseb aus Eifersucht und damit niederen Beweggründen gehandelt habe, als er die von ihm entfremdete Ex-Freundin Wilhelmina Tsauses (19) am 6. Dezember 2014 zunächst im Haus ihrer Eltern in Etoshapoort im Beisein ihres neuen Freundes mit einem Messer angegriffen und schwer verletzt und sie am nächsten Tag im Hospital von Outjo erstochen hat.
Als erschwerenden Umstand wertete es der Richter dabei, dass !Nowoseb vorsätzlich und planmäßig vorgegangen und das Opfer zunächst in dessen Elternhaus und dann im Hospital angegriffen hat, wo sie sich eigentlich hätte sicher fühlen müssen. Darüber hinaus habe er weder Verantwortung für die Tat übernommen, noch Reue gezeigt, sondern bis zuletzt an einem von der Staatsanwaltschaft verworfenen Teilgeständnis festgehalten, wonach er Tsauses zwar habe verletzen, aber nicht töten wollen.
Dagegen spreche Liebenberg zufolge die Tatsache, dass er sich mit einem Schlachtermesser bewaffnet und der früheren Geliebten mit dessen rund 20 Zentimeter langen Klinge vier tiefe Stichwunden in die Brust versetzt hat. Weil er dabei auf eine besonders verwundbare Körperregion gezielt habe, könne als gesichert gelten, dass er dabei in Tötungsabsicht gehandelt habe.
Liebenberg hob ferner hervor, dass „die furchtbaren Umstände“ der Tat „öffentliches Entsetzen“ ausgelöst habe und angesichts der Häufung vergleichbarer Rache-Morde eine abschreckende Strafe gegen die Täter geboten sei. Daran ändere auch die Beteuerung des Beschuldigten nichts, wonach ihn Tsauses provoziert und mit Hinweis auf den neuen Freund gereizt habe, weshalb er sich durch den Angriff habe „Respekt verschaffen“ wollen.
Schließlich habe !Nowoseb nach dem ersten Angriff ausreichend Zeit gehabt „zur Besinnung zu kommen“, sich jedoch am nächsten Tag in „unverfrorener Weise“ Zugang zum Krankenhaus verschafft und das wehrlose Opfer dort derart kaltblütig erstochen, dass „es einen bis ins Mark erschüttert“.
Angesichts dieser Umstände wollte Liebenberg als mildernden Umstand lediglich die Tatsache gelten lassen, dass !Nowoseb nicht vorbestraft ist und bereits 2 Jahre und neun Monate in Untersuchungshaft verbracht hat. Diese Faktoren würden angesichts der erschwerenden Umstände jedoch verblassen, weshalb im Interesse der Abschreckung wegen Mordes und versuchten Mordes eine kombinierte Haftstrafe von 44 Jahren angemessen sei.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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