Großer Andrang bei Wahlprozess
Windhoek - Die mit Spannung erwartete Verhandlung des Antrags auf Annullierung der letzten Parlaments- und Präsidentschaftswahl hat gestern im Windhoeker Obergericht mit der Beweisführung der Antragsteller begonnen. Ein Urteil könnte bereits am Donnerstag fallen.
Das Verfahren im restlos gefüllten Gerichtssaal, das von Funktionären der beklagten Wahlkommission (ECN), sowie Vertretern politischer Parteien und Mitgliedern der Öffentlichkeit verfolgt wurde, kreiste zunächst über mehrere Stunden um Formfragen. Dabei ging es zunächst um den Einwand der ECN, wonach das Anliegen der neun Antragsteller (die Oppositionsparteien APP, CoD, DPN, DTA, NMDC, NUDO, RDP, RP und UDF) primär auf "unzulässigem Hörensagen" basiere.
Der Rechtsvertreter der Antragsteller, Advokat Reinhard Tötemeyer, hielt dieser Darstellung entgegen, das Gesuch stütze sich auf Wahlunterlagen der ECN, die seine Mandanten im Dezember vergangenen Jahres eingesehen und zum Teil kopiert hätten. Als solches könnten die zusammengetragenen Hinweise auf eine mögliche Wahlfälschung "zweifellos" als Beweise dienen, weil sie auf Informationen der ECN beruhten, die auch von den Antragsgegnern nicht bestritten würden.
Auch die Argumentation der ECN, wonach der Antrag auf Annullierung der Präsidentschaftswahl illegitim sei, weil er nicht fristgerecht vor dem 4. Januar eingereicht wurde, wollte Tötemeyer nicht gelten lassen. Er räumte zwar ein, die Annullierung dieser Wahl sei erst am 14. Januar beantragt worden, hob jedoch auch hervor, dass die Anfechtung dieser Stimmabgabe auf Fakten beruhe, die erst nach dem 4. Januar "zu Tage getreten" seien.
Daran seien nicht die Antragsteller, sondern die ECN Schuld, die den neun Oppositionsparteien trotz richterlicher Anordnung erst stark verspätet Zugang zu Wahlmaterial gewährt und das Studium des Materials kontinuierlich "behindert" habe. Deshalb hätten sich erst nach dem 4. Januar die Anzeichen für eine mögliche Manipulation der Präsidentschaftswahl soweit verdichtet, dass auch ein Einspruch gegen diese Wahl notwendig geworden sei.
Der Antrag der Oppositionsparteien beruft sich auf insgesamt zwölf Beschwerden über angebliche Versäumnisse, Verfehlungen und Unterlassungen der ECN, die auf eine Missachtung der Vorschriften und damit auf möglichen Wahlbetrug hindeuten. Dazu gehört die Tatsache, dass die ECN drei verschiedene Wählerregister verwendet habe, die von jeweils unterschiedlichen Zahlen Stimmberechtigter (zwischen 1,18 Millionen und 820305) ausgehen.
Daraus ergibt sich nach Einschätzung der Kläger die "absurde Konsequenz", dass es in vielen Wahlbezirken zu einer Wahlbeteiligung von bis zu 175 Prozent gekommen sei. Darüber hinaus sei das von der ECN angekündigte Wahlergebnis unglaubwürdig, weil das beim Urnengang genutzten Wählerregister die Namen tausender Stimmberechtigter enthalte, die mehrfach erfasst worden, oder bereits verstorben seien.
Abgesehen von diesen Unregelmäßigkeiten beanstanden die Antragsteller, dass die ECN in mindestens 16300 Fällen kein Gegenabschnitt für abgegebene Stimmen habe vorlegen können. Zusammen mit der "verdächtig hohen Wahlbeteiligung" nähre dieser Umstand den Verdacht, dass Wahlurnen mit Stimmzetteln "aufgefüllt" worden seien, die nun nicht mehr zugeordnet werden könnten.
Das Verfahren im restlos gefüllten Gerichtssaal, das von Funktionären der beklagten Wahlkommission (ECN), sowie Vertretern politischer Parteien und Mitgliedern der Öffentlichkeit verfolgt wurde, kreiste zunächst über mehrere Stunden um Formfragen. Dabei ging es zunächst um den Einwand der ECN, wonach das Anliegen der neun Antragsteller (die Oppositionsparteien APP, CoD, DPN, DTA, NMDC, NUDO, RDP, RP und UDF) primär auf "unzulässigem Hörensagen" basiere.
Der Rechtsvertreter der Antragsteller, Advokat Reinhard Tötemeyer, hielt dieser Darstellung entgegen, das Gesuch stütze sich auf Wahlunterlagen der ECN, die seine Mandanten im Dezember vergangenen Jahres eingesehen und zum Teil kopiert hätten. Als solches könnten die zusammengetragenen Hinweise auf eine mögliche Wahlfälschung "zweifellos" als Beweise dienen, weil sie auf Informationen der ECN beruhten, die auch von den Antragsgegnern nicht bestritten würden.
Auch die Argumentation der ECN, wonach der Antrag auf Annullierung der Präsidentschaftswahl illegitim sei, weil er nicht fristgerecht vor dem 4. Januar eingereicht wurde, wollte Tötemeyer nicht gelten lassen. Er räumte zwar ein, die Annullierung dieser Wahl sei erst am 14. Januar beantragt worden, hob jedoch auch hervor, dass die Anfechtung dieser Stimmabgabe auf Fakten beruhe, die erst nach dem 4. Januar "zu Tage getreten" seien.
Daran seien nicht die Antragsteller, sondern die ECN Schuld, die den neun Oppositionsparteien trotz richterlicher Anordnung erst stark verspätet Zugang zu Wahlmaterial gewährt und das Studium des Materials kontinuierlich "behindert" habe. Deshalb hätten sich erst nach dem 4. Januar die Anzeichen für eine mögliche Manipulation der Präsidentschaftswahl soweit verdichtet, dass auch ein Einspruch gegen diese Wahl notwendig geworden sei.
Der Antrag der Oppositionsparteien beruft sich auf insgesamt zwölf Beschwerden über angebliche Versäumnisse, Verfehlungen und Unterlassungen der ECN, die auf eine Missachtung der Vorschriften und damit auf möglichen Wahlbetrug hindeuten. Dazu gehört die Tatsache, dass die ECN drei verschiedene Wählerregister verwendet habe, die von jeweils unterschiedlichen Zahlen Stimmberechtigter (zwischen 1,18 Millionen und 820305) ausgehen.
Daraus ergibt sich nach Einschätzung der Kläger die "absurde Konsequenz", dass es in vielen Wahlbezirken zu einer Wahlbeteiligung von bis zu 175 Prozent gekommen sei. Darüber hinaus sei das von der ECN angekündigte Wahlergebnis unglaubwürdig, weil das beim Urnengang genutzten Wählerregister die Namen tausender Stimmberechtigter enthalte, die mehrfach erfasst worden, oder bereits verstorben seien.
Abgesehen von diesen Unregelmäßigkeiten beanstanden die Antragsteller, dass die ECN in mindestens 16300 Fällen kein Gegenabschnitt für abgegebene Stimmen habe vorlegen können. Zusammen mit der "verdächtig hohen Wahlbeteiligung" nähre dieser Umstand den Verdacht, dass Wahlurnen mit Stimmzetteln "aufgefüllt" worden seien, die nun nicht mehr zugeordnet werden könnten.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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