Gewerkschafter entlastet
Gericht verweigert Verurteilung von NANTU-Chef
Windhoek (ms) – Das Obergericht hat einen Rechtstreit zwischen den beiden namibischen Lehrergewerkschaften beendet und dabei den Präsidenten der als Tarifpartner der Regierung anerkannten NANTU vor einer Verurteilung wegen angeblicher Missachtung der Justiz verschont.
Hintergrund ist eine Klage der Teachers´ Union of Namibia (TUN), die sich gegen die Namibia National Teacher´s Union (NANTU) richtet und der ein langes Wetteifern um Mitglieder vorausgegangen war. Dieser Konkurrenzkampf hatte zu einer Einigung geführt, die am 7. Dezember 2016 vom Gericht bestätigt und damit rechtskräftig wurde. Darin hatten sich sowohl TUN als auch NANTU bereiterklärt, auf weitere Mitgliedsbeiträge von Pädagogen zu verzichten, die die eigene Gewerkschaft verlassen und zur jeweils anderen wechseln.
Laut TUN sollte dies verhindern, dass einzelnen Lehrern doppelte Mitgliedschaftsbeiträge berechnet werden, nachdem sie bei einer Gewerkschaft ausgetreten sind und sich der anderen angeschlossen haben. Die NANTU, bzw. ihr als Nebenbeklagter geführte Präsident Simeon Kavila hätten jedoch gegen diese Abmachung verstoßen und solchen „Überläufern“ nach dem Austritt weiter die vorher berechnete Mitgliedsgebühr vom Gehalt abgezogen. Damit habe sich die NANTU bzw. Kavila auch der Missachtung des Gerichts schuldig gemacht, durch dessen Verfügung die zuvor geschlossene Abmachung juristisch verbindlich geworden sei.
In einem am Mittwoch ergangenen Urteil widersprach Richter Thomas Masuku dieser Auffassung und folgte stattdessen der Argumentation der NANTU, wonach sie zwar die Zugehörigkeit ausgetretener Lehrer, nicht aber deren Mitgliedsgebühr beenden könne, weil dafür die Firma Avril Payment Solutions zuständig sei. Ferner akzeptierte er die Darstellung der NANTU wonach man den automatischen Abzug der Mitgliedsgebühr nicht ohne weiteres stoppen könne, weil die zur MUN „desertierten“ Lehrer dafür zunächst eine schriftliche Kündigung, sowie eine Kopie ihrer ID-Karte und ihres Gehaltszettels vorlegen müssten. Da dies im Falle zahlreicher zur MUN übergetretener Lehrer nicht geschehen sei, würden deren Mitgliedsbeiträge weiter vom Lohn abgezogen.
Masuku zufolge sei in der Satzung der NANTU eindeutig vorgeschrieben, dass ein Austritt aus der Gewerkschaft nur unter diesen Bedingungen möglich sei. Es könne den beiden Antragsgegnern also nicht angelastet werden, wenn sich ehemalige Mitglieder nicht an diese Auflagen gehalten hätten. Da demnach weder der NANTU noch deren Präsident Kavila eine böse Absicht oder ein mutwilliger Verstoß gegen die Abmachung nachzuweisen sei, könnten sie auch nicht wegen Missachtung des Gerichts belangt werden.
Hintergrund ist eine Klage der Teachers´ Union of Namibia (TUN), die sich gegen die Namibia National Teacher´s Union (NANTU) richtet und der ein langes Wetteifern um Mitglieder vorausgegangen war. Dieser Konkurrenzkampf hatte zu einer Einigung geführt, die am 7. Dezember 2016 vom Gericht bestätigt und damit rechtskräftig wurde. Darin hatten sich sowohl TUN als auch NANTU bereiterklärt, auf weitere Mitgliedsbeiträge von Pädagogen zu verzichten, die die eigene Gewerkschaft verlassen und zur jeweils anderen wechseln.
Laut TUN sollte dies verhindern, dass einzelnen Lehrern doppelte Mitgliedschaftsbeiträge berechnet werden, nachdem sie bei einer Gewerkschaft ausgetreten sind und sich der anderen angeschlossen haben. Die NANTU, bzw. ihr als Nebenbeklagter geführte Präsident Simeon Kavila hätten jedoch gegen diese Abmachung verstoßen und solchen „Überläufern“ nach dem Austritt weiter die vorher berechnete Mitgliedsgebühr vom Gehalt abgezogen. Damit habe sich die NANTU bzw. Kavila auch der Missachtung des Gerichts schuldig gemacht, durch dessen Verfügung die zuvor geschlossene Abmachung juristisch verbindlich geworden sei.
In einem am Mittwoch ergangenen Urteil widersprach Richter Thomas Masuku dieser Auffassung und folgte stattdessen der Argumentation der NANTU, wonach sie zwar die Zugehörigkeit ausgetretener Lehrer, nicht aber deren Mitgliedsgebühr beenden könne, weil dafür die Firma Avril Payment Solutions zuständig sei. Ferner akzeptierte er die Darstellung der NANTU wonach man den automatischen Abzug der Mitgliedsgebühr nicht ohne weiteres stoppen könne, weil die zur MUN „desertierten“ Lehrer dafür zunächst eine schriftliche Kündigung, sowie eine Kopie ihrer ID-Karte und ihres Gehaltszettels vorlegen müssten. Da dies im Falle zahlreicher zur MUN übergetretener Lehrer nicht geschehen sei, würden deren Mitgliedsbeiträge weiter vom Lohn abgezogen.
Masuku zufolge sei in der Satzung der NANTU eindeutig vorgeschrieben, dass ein Austritt aus der Gewerkschaft nur unter diesen Bedingungen möglich sei. Es könne den beiden Antragsgegnern also nicht angelastet werden, wenn sich ehemalige Mitglieder nicht an diese Auflagen gehalten hätten. Da demnach weder der NANTU noch deren Präsident Kavila eine böse Absicht oder ein mutwilliger Verstoß gegen die Abmachung nachzuweisen sei, könnten sie auch nicht wegen Missachtung des Gerichts belangt werden.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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