Gericht ahndet Beziehungstat
Richter bestraft Mord an Freundin mit 35 Jahren Freiheitsentzug
Von Marc Springer, Windhoek
Die gestrige Strafmaßverkündung folgt der Verurteilung des Angeklagten Edmund Jagger am 21. Juli. Damals sah es Richter Alfred Siboleka als erwiesen an, dass der Beschuldigte in der Nacht zum 2. März 2013 seine Freundin Renelda Alien Oamite Hoeses (22) in der Wohnung ihres Vaters in Orwetoweni (Otjiwarongo) erstochen hat. Ferner hatte er keinen Zweifel daran, dass Jagger anschließend mit dem gemeinsamen Kind im Arm die Flucht ergriffen und versucht hat, sich selbst das Leben zu nehmen.
Er berief sich dabei unter anderem auf die Zeugenaussage vom Vater des Opfers, wonach er den Angeklagten an der verschlossenen Tür des Außengebäudes habe stehen sehen, dass er speziell für ihn und seine Tochter errichtet habe. Weil sich die beiden zuvor offenbar gestritten hätten, habe er Jagger befohlen, sich zu entfernen und am nächsten Tag die Differenzen mit der Tochter zu klären.
Der Vater hatte ferner ausgesagt, er habe sich schlafen gelegt, nachdem Jagger davongegangen sei. Einige Zeit später sei er von einer Verwandten geweckt und gebeten worden, sie bei der Suche nach deren Kind zu unterstützen. Als er danach heimgekehrt sei, habe er dort die Polizei angetroffen und seine in einer Blutlache liegende Tochter bemerkt. Der Vater hatte ferner die Mordwaffe als das Taschenmesser des Angeklagten identifiziert.
In seiner Strafmaßverkündung erinnerte Siboleka an die Argumentation der Anklage, wonach als erschwerender Umstand gelten müsse, dass das Opfer erwerbstätig sei und die einzige Einnahmequelle ihrer Familie gewesen sei. Ferner legte er es Jagger zum Nachteil aus, dass dieser keinerlei Reue gezeigt habe und bei dem Angriff gegen Hoeses besonders brutal vorgegangen sei.
Den vermeintlichen Alkoholeinfluss bezeichnete er als nachträgliche Schutzbehauptung, die bei der Strafbemessung irrelevant sei. Demnach könne als mildernde Umstände allein die Tatsache gewertet werden, dass Jagger nicht vorbestraft sei und bereits über vier Jahre in Untersuchungshaft verbracht habe.
Die gestrige Strafmaßverkündung folgt der Verurteilung des Angeklagten Edmund Jagger am 21. Juli. Damals sah es Richter Alfred Siboleka als erwiesen an, dass der Beschuldigte in der Nacht zum 2. März 2013 seine Freundin Renelda Alien Oamite Hoeses (22) in der Wohnung ihres Vaters in Orwetoweni (Otjiwarongo) erstochen hat. Ferner hatte er keinen Zweifel daran, dass Jagger anschließend mit dem gemeinsamen Kind im Arm die Flucht ergriffen und versucht hat, sich selbst das Leben zu nehmen.
Er berief sich dabei unter anderem auf die Zeugenaussage vom Vater des Opfers, wonach er den Angeklagten an der verschlossenen Tür des Außengebäudes habe stehen sehen, dass er speziell für ihn und seine Tochter errichtet habe. Weil sich die beiden zuvor offenbar gestritten hätten, habe er Jagger befohlen, sich zu entfernen und am nächsten Tag die Differenzen mit der Tochter zu klären.
Der Vater hatte ferner ausgesagt, er habe sich schlafen gelegt, nachdem Jagger davongegangen sei. Einige Zeit später sei er von einer Verwandten geweckt und gebeten worden, sie bei der Suche nach deren Kind zu unterstützen. Als er danach heimgekehrt sei, habe er dort die Polizei angetroffen und seine in einer Blutlache liegende Tochter bemerkt. Der Vater hatte ferner die Mordwaffe als das Taschenmesser des Angeklagten identifiziert.
In seiner Strafmaßverkündung erinnerte Siboleka an die Argumentation der Anklage, wonach als erschwerender Umstand gelten müsse, dass das Opfer erwerbstätig sei und die einzige Einnahmequelle ihrer Familie gewesen sei. Ferner legte er es Jagger zum Nachteil aus, dass dieser keinerlei Reue gezeigt habe und bei dem Angriff gegen Hoeses besonders brutal vorgegangen sei.
Den vermeintlichen Alkoholeinfluss bezeichnete er als nachträgliche Schutzbehauptung, die bei der Strafbemessung irrelevant sei. Demnach könne als mildernde Umstände allein die Tatsache gewertet werden, dass Jagger nicht vorbestraft sei und bereits über vier Jahre in Untersuchungshaft verbracht habe.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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