Geheimdienst-Klage gescheitert
Verfassungsrechtler feiern Gerichtsurteil als Sieg für die Pressefreiheit
Von Marc Springer, Windhoek
Hintergrund des gestrigen Urteils von Richter Harald Geier ist eine Unterlassungsklage des NCIS, die sich gegen die Zeitung „The Patriot“ richtete. Deren Chefredakteur Mathias Haufiku hatte zuvor den NCIS-Direktor Benedictus Likando über die geplante Veröffentlichung eines Berichts informiert, wonach Mitglieder des Geheimdienstes bzw. deren Familienangehörigen die von der Regierung für 17 Millionen N$ erworbene und für Umsiedlungszwecke vorgesehene Farm Hartebeesteich Süd in der Otjozondjupa-Region ebenso privat nutzen würden, wie eine weitere, angeblich für 40 Millionen N$ erworbene Farm in der Nähe von Otjiwarongo.
Ferner hatte Haufiku den Geheimdienst-Chef um eine Stellungnahme zu Vorwürfen gebeten, denen zufolge NCIS-Mitglieder eine angeblich für 8,2 Millionen N$ gekaufte Immobilie in Windhoek-West privat nutzen würden und der Geheimdienst einigen seiner ehemaligen und in einer zivilen Vereinigung organisierten Mitarbeiter ohne Zustimmung von Präsident Hage Geingob rund 1,1 Millionen N$ an Steuergeld überwiesen habe.
Der Geheimdienst hatte gegen die geplante Veröffentlichung dieser Anschuldigungen geklagt und diese Maßnahme damit begründet, die angeblich vertraulichen Informationen würden die nationale Sicherheit Namibias gefährden, weil sie Rückschlüsse über die Kapazitäten des NCIS zuließen. Schließlich seien sowohl die beiden Farmen als auch die Immobilie in Windhoek West Teil der Vermögenswerte des NCIS und wäre deren weitere Verwendung unmöglich, wenn ihr Standort und Verwendungszweck auch Staatsfeinden Namibias bekannt werde.
Diese Argumentation wies Geier mit Hinweis darauf zurück, der „Patriot“ habe nicht die Leistungsfähigkeit des NCIS thematisieren, sondern mögliche Korruption in dessen Reihen aufdecken wollen. Die entsprechende Recherche sei damit nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern auch durch die Meinungs- und Pressefreiheit abgedeckt.
Die Klage des NCIS hingegen werfe die Frage auf, ob jener das Gebot der Geheimhaltung als Vorwand dafür habe missbrauchen wollen, „eventuell strafbares Verhalten zu kaschieren“. Ein derartiges Vorgehen könne in einem Rechtsstaat wie Namibia nicht geduldet werden, in dem Bürger das Recht hätten, „über das Verhalten öffentlicher Amtsträger informiert zu werden“.
Obwohl dieses Recht in sicherheitsrelevanten Fällen ebenso eingeschränkt werden könne, wie die Pressefreiheit, müsse dafür ein konkreter Anlass bestehen, der im aktuellen Verfahren nicht gegeben sei. Schließlich habe der NCIS auf die Möglichkeit verzichtet, in einer für die Öffentlichkeit geschlossenen Verhandlung zu begründen, warum die Nachforschungen des „Patriot“ die nationale Sicherheit gefährden würden.
Weil dies nicht geschehen sei, habe der „Patriot“ bzw. dessen Anwalt Norman Tjombe, in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung sämtliche der Zeitung vorliegenden Erkenntnisse behandelt und dabei nicht nur den Namen der Farm Hartebeesteich Süd genannt, sondern auch die Lage der anderen Farm und den Standort der Immobilie in Windhoek West offenbart.
Diese Information hätten anschließend andere Medien aufgegriffen und die Klage des NCIS damit hinfällig gemacht. Schließlich sei durch die Berichterstattung über den Prozess eben die Information an die Öffentlichkeit gelangt, die der NCIS als vermeintliche Verschlusssache habe geheim halten wollen. Damit sei der vom NCIS als befürchteter Schaden einer Berichterstattung beschriebene Fall bereits eingetreten und bestehe für die Kläger keine Möglichkeit mehr, diesen noch rückgängig zu machen.
Alna Dall, die Generalsekretärin des namibischen Redakteursforums EFN zeigte sich in einer Presseerklärung erfreut über den Rechtsspruch „zugunsten der Pressefreiheit“. Insbesondere habe das bahnbrechende Urteil zur Folge, dass der Staat und seine Organe künftig vorgewarnt seien, keine billigen Ausreden mit veralteter Gesetzgebung zu kombinieren, in einem Versuch die Presse mundtot zu machen. Sie erwarte hiernach im Gegenteil eine schnellere Einführung des Gesetzes, welches den Zugang zu Information erleichtere.
Hintergrund des gestrigen Urteils von Richter Harald Geier ist eine Unterlassungsklage des NCIS, die sich gegen die Zeitung „The Patriot“ richtete. Deren Chefredakteur Mathias Haufiku hatte zuvor den NCIS-Direktor Benedictus Likando über die geplante Veröffentlichung eines Berichts informiert, wonach Mitglieder des Geheimdienstes bzw. deren Familienangehörigen die von der Regierung für 17 Millionen N$ erworbene und für Umsiedlungszwecke vorgesehene Farm Hartebeesteich Süd in der Otjozondjupa-Region ebenso privat nutzen würden, wie eine weitere, angeblich für 40 Millionen N$ erworbene Farm in der Nähe von Otjiwarongo.
Ferner hatte Haufiku den Geheimdienst-Chef um eine Stellungnahme zu Vorwürfen gebeten, denen zufolge NCIS-Mitglieder eine angeblich für 8,2 Millionen N$ gekaufte Immobilie in Windhoek-West privat nutzen würden und der Geheimdienst einigen seiner ehemaligen und in einer zivilen Vereinigung organisierten Mitarbeiter ohne Zustimmung von Präsident Hage Geingob rund 1,1 Millionen N$ an Steuergeld überwiesen habe.
Der Geheimdienst hatte gegen die geplante Veröffentlichung dieser Anschuldigungen geklagt und diese Maßnahme damit begründet, die angeblich vertraulichen Informationen würden die nationale Sicherheit Namibias gefährden, weil sie Rückschlüsse über die Kapazitäten des NCIS zuließen. Schließlich seien sowohl die beiden Farmen als auch die Immobilie in Windhoek West Teil der Vermögenswerte des NCIS und wäre deren weitere Verwendung unmöglich, wenn ihr Standort und Verwendungszweck auch Staatsfeinden Namibias bekannt werde.
Diese Argumentation wies Geier mit Hinweis darauf zurück, der „Patriot“ habe nicht die Leistungsfähigkeit des NCIS thematisieren, sondern mögliche Korruption in dessen Reihen aufdecken wollen. Die entsprechende Recherche sei damit nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern auch durch die Meinungs- und Pressefreiheit abgedeckt.
Die Klage des NCIS hingegen werfe die Frage auf, ob jener das Gebot der Geheimhaltung als Vorwand dafür habe missbrauchen wollen, „eventuell strafbares Verhalten zu kaschieren“. Ein derartiges Vorgehen könne in einem Rechtsstaat wie Namibia nicht geduldet werden, in dem Bürger das Recht hätten, „über das Verhalten öffentlicher Amtsträger informiert zu werden“.
Obwohl dieses Recht in sicherheitsrelevanten Fällen ebenso eingeschränkt werden könne, wie die Pressefreiheit, müsse dafür ein konkreter Anlass bestehen, der im aktuellen Verfahren nicht gegeben sei. Schließlich habe der NCIS auf die Möglichkeit verzichtet, in einer für die Öffentlichkeit geschlossenen Verhandlung zu begründen, warum die Nachforschungen des „Patriot“ die nationale Sicherheit gefährden würden.
Weil dies nicht geschehen sei, habe der „Patriot“ bzw. dessen Anwalt Norman Tjombe, in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung sämtliche der Zeitung vorliegenden Erkenntnisse behandelt und dabei nicht nur den Namen der Farm Hartebeesteich Süd genannt, sondern auch die Lage der anderen Farm und den Standort der Immobilie in Windhoek West offenbart.
Diese Information hätten anschließend andere Medien aufgegriffen und die Klage des NCIS damit hinfällig gemacht. Schließlich sei durch die Berichterstattung über den Prozess eben die Information an die Öffentlichkeit gelangt, die der NCIS als vermeintliche Verschlusssache habe geheim halten wollen. Damit sei der vom NCIS als befürchteter Schaden einer Berichterstattung beschriebene Fall bereits eingetreten und bestehe für die Kläger keine Möglichkeit mehr, diesen noch rückgängig zu machen.
Alna Dall, die Generalsekretärin des namibischen Redakteursforums EFN zeigte sich in einer Presseerklärung erfreut über den Rechtsspruch „zugunsten der Pressefreiheit“. Insbesondere habe das bahnbrechende Urteil zur Folge, dass der Staat und seine Organe künftig vorgewarnt seien, keine billigen Ausreden mit veralteter Gesetzgebung zu kombinieren, in einem Versuch die Presse mundtot zu machen. Sie erwarte hiernach im Gegenteil eine schnellere Einführung des Gesetzes, welches den Zugang zu Information erleichtere.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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