Ex-Magistratsrichter bleibt in U-Haft
Von Marc Springer, Windhoek
In ihrer Begründung für diese Entscheidung führte Magistratsrichterin Bernedine Donna Kubersky an, eine bedingte Freilassung des 29-jährigen Angeklagten sei nicht im Interesse der Rechtsprechung. Sie berief sich dabei unter anderem auf die Zeugenaussage des mutmaßlichen Opfers, wonach nicht nur Kennedy selbst, sondern auch angebliche Arbeitskollegen von ihm bei ihr angerufen und auf sie eingewirkt hätten.
Dabei habe die mutmaßlich Geschädigte unter anderem ausgesagt, Kennedy habe um ein Treffen mit ihr gebeten, bei dem er sich habe entschuldigen wollen. Obwohl es für diesen Anruf keine Beweise gebe, sei diese Darstellung zumindest angesichts der Tatsache denkbar, dass die zweite Staatszeugin und Arbeitskollegin des mutmaßlichen Opfers ähnliche Angaben gemacht und ausgesagt habe, sie sei von ihr unbekannten Personen angerufen worden, die ihr Geld und einen Posten in der Firma des Angeklagten angeboten hätten.
Angesichts dieser vermeintlichen Beeinflussung bestehe die Gefahr, dass Kennedy im Falle einer bedingten Freilassung sein mutmaßliches Opfer bedrohen, oder deren Kollegin drangsalieren werde. Schließlich habe jene ihn durch die Aussage schwer belastet, wonach sie ihn dabei beobachtet habe, wie er am 30. Dezember vergangenen Jahres die Frau am Arbeitsplatz abgeladen habe, der er zuvor eine Mitfahrgelegenheit ins Büro angeboten und an der er sich unterwegs vergangen haben soll.
Die Richterin wies ferner das Argument des Angeklagten zurück, wonach seiner Firma mit Namen „Oops Legal“ der Kollaps drohe, falls er nicht auf Kaution freikommen werde und sich um die Geschäfte kümmern könne. Schließlich habe er selbst ausgesagt, dass neben ihm noch andere Direktoren bei dem Unternehmen angestellt seien, die in seiner Abwesenheit lediglich vorübergehend seine Funktion übernehmen müssten.
Ähnliches gelte für die Behauptung des Beschuldigten, dass seine in Karasburg lebende Mutter sowie seine vier Kinder finanziell von ihm abhängig seien und nicht ohne ihn auskommen könnten. Der Verwies auf seine finanzielle Verantwortung könne an sich nicht als Grund für eine Freilassung gegen Kaution gelten, weil Kennedy weder Auskunft über das Gehalt seiner bei Air Namibia angestellten Frau gegeben, noch bewiesen habe, dass sich seine Geschwister nicht um die Mutter kümmern würden.
Kubersky zufolge bestehe ferner zumindest ein starker Anfangsverdacht gegen den Angeklagten, der nicht nur von der angeblich Geschädigten, sondern auch von deren Arbeitskollegin im Gericht eindeutig identifiziert worden sei. Des Weiteren verfüge er nicht über ein Alibi, weil seine Darstellung, wonach er zur mutmaßlichen Tatzeit gegen 6.00 Uhr bei einem Nachbarn in Anwesenheit von dessen Frau und einem Bekannten gefeiert habe, von keinem der drei angeblich Anwesenden bestätigt worden sei.
Demnach verbleibe derzeit nur die Version des mutmaßlichen Opfers, wonach Kennedy, der zuvor angeblich die Nacht mit Freunden in der Bar verbracht hat, ihr auf dem Heimweg eine Mitfahrgelegenheit ins Büro angeboten und sie unterwegs sexuell missbraucht habe. Obwohl er in seinem zweiten Prozess wegen angeblicher Vergewaltigung bisher nicht verurteilt worden sei, seien die Parallelen in beiden Fällen bemerkenswert und bestehe demnach eine mögliche Wiederholungsgefahr, sollte er gegen Kaution freigelassen werden.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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