Apotheker bangen um Existenz
Gerichtsurteil stellt „Wettbewerbsvorteil“ für Ärzte wieder her
Von Marc Springer, Windhoek
Dieses Urteil wird die früher bestehende Wettbewerbsverzerrung zwischen Ärzten und Apothekern wieder herstellen und vor allem Patienten schaden“, sagte ein Betroffener, der namentlich nicht genannt werden will, am Freitag auf Anfrage der AZ. Dies habe vor allem damit zu tun, dass Apotheker nur gegen Verordnung eines Allgemeinmediziners rezeptpflichte Medikamente ausgeben dürften, die Ärzte hingegen „nun wieder verschreiben und verkaufen können, was sie wollen“.
Die Apotheker seien gegenüber den Ärzten dabei doppelt benachteiligt, weil sie mit hohem finanziellen Aufwand tausende Wirkstoffe für seltene Krankheiten aller Art vorrätig halten müssten, die Ärzte hingegen nur die Arznei bereithalten bräuchten, die beispielsweise von ihren chronisch kranken Patienten benötigt werde. Darüber hinaus hätten die Ärzte einen Kostenvorteil, weil sie von pharmazeutischen Unternehmen oft Rabatt erhielten, wenn sie bevorzugt deren Produkt verschreiben würden.
Für die Patienten sei dies in zweierlei Hinsicht problematisch: Zum einen würde sich das Angebot verringern und müssten sie mit dem vom Hausarzt favorisierten Produkt Vorlieb nehmen, ohne von jenem über eventuell wirksamere, aber in seiner Praxis nicht vorrätige, Medikamente informiert zu werden. Zum anderen bestehe die reelle Gefahr, dass Ärzte überflüssige Medikamente verordnen, oder diese über einen längeren Zeitraum als notwendig verschreiben, weil sie selbst an deren Verkauf verdienen würden.
Ein anderer Apotheker, der ebenfalls anonym bleiben will, weist auf eine weitere Gefahr hin. Nach dessen Einschätzung seien Ärzte schlicht nicht qualifiziert, Entscheidungen über die Auswahl und Dosierung von Medikamenten zu treffen. Schließlich müssten Apotheker für eine Zulassung drei Jahre Studium in Pharmakologie vorweisen, während Ärzte in der Regel nur eine „oberflächliche“ Arzneimittellehre von sechs Monaten durchlaufen hätten.
Das würde in seiner Erfahrung immer wieder dazu führen, dass Ärzte falsche Medikamente verschreiben, oder diese in gefährlicher Kombination verordnen, weil sie nicht mit der für Patienten schädlichen Wechselwirkung zwischen einzelnen Wirkstoffen vertraut seien. In solchen Fällen seien dann häufig Apotheker gefordert, die Fehler von Ärzten korrigieren und Patienten dabei vor den gesundheitlichen Folgen deren angeblicher Unkenntnis bewahren müssten.
Das von Allgemeinmedizinern vorgebrachte Argument, wonach es für Patienten bequemer sei, ohne Umweg bei der Apotheke ihre Arznei direkt vom Hausarzt zu beziehen, wollen die beiden Befragten ebenfalls nicht gelten lassen. Schließlich würden Kranke eine Apotheke nicht nur für rezeptpflichtige Tabletten aufsuchen, sondern könnten dort auch zahlreiche andere Produkte wie Shampoo, Cremes oder Nahrungsergänzungsmittel erwerben, die wiederrum bei Arzt nicht erhältlich seien.
Das Oberste Gericht hatte die 2008 eingeführte Sondergenehmigung für verfassungswidrig erklärt, weil sie Ärzte darüber im Unklaren lasse, welche Bedingungen sie für die Erlaubnis zum Medikamentenverkauf erfüllen müssten. Außerdem erfordere die Bearbeitung von Anträgen auf Verkaufserlaubnis nachweislich oft viele Jahre und drohe bei ihrer Auswertung Willkür, weil sie sich nicht an klar definierten Maßstäben orientiere.
Dieses Urteil wird die früher bestehende Wettbewerbsverzerrung zwischen Ärzten und Apothekern wieder herstellen und vor allem Patienten schaden“, sagte ein Betroffener, der namentlich nicht genannt werden will, am Freitag auf Anfrage der AZ. Dies habe vor allem damit zu tun, dass Apotheker nur gegen Verordnung eines Allgemeinmediziners rezeptpflichte Medikamente ausgeben dürften, die Ärzte hingegen „nun wieder verschreiben und verkaufen können, was sie wollen“.
Die Apotheker seien gegenüber den Ärzten dabei doppelt benachteiligt, weil sie mit hohem finanziellen Aufwand tausende Wirkstoffe für seltene Krankheiten aller Art vorrätig halten müssten, die Ärzte hingegen nur die Arznei bereithalten bräuchten, die beispielsweise von ihren chronisch kranken Patienten benötigt werde. Darüber hinaus hätten die Ärzte einen Kostenvorteil, weil sie von pharmazeutischen Unternehmen oft Rabatt erhielten, wenn sie bevorzugt deren Produkt verschreiben würden.
Für die Patienten sei dies in zweierlei Hinsicht problematisch: Zum einen würde sich das Angebot verringern und müssten sie mit dem vom Hausarzt favorisierten Produkt Vorlieb nehmen, ohne von jenem über eventuell wirksamere, aber in seiner Praxis nicht vorrätige, Medikamente informiert zu werden. Zum anderen bestehe die reelle Gefahr, dass Ärzte überflüssige Medikamente verordnen, oder diese über einen längeren Zeitraum als notwendig verschreiben, weil sie selbst an deren Verkauf verdienen würden.
Ein anderer Apotheker, der ebenfalls anonym bleiben will, weist auf eine weitere Gefahr hin. Nach dessen Einschätzung seien Ärzte schlicht nicht qualifiziert, Entscheidungen über die Auswahl und Dosierung von Medikamenten zu treffen. Schließlich müssten Apotheker für eine Zulassung drei Jahre Studium in Pharmakologie vorweisen, während Ärzte in der Regel nur eine „oberflächliche“ Arzneimittellehre von sechs Monaten durchlaufen hätten.
Das würde in seiner Erfahrung immer wieder dazu führen, dass Ärzte falsche Medikamente verschreiben, oder diese in gefährlicher Kombination verordnen, weil sie nicht mit der für Patienten schädlichen Wechselwirkung zwischen einzelnen Wirkstoffen vertraut seien. In solchen Fällen seien dann häufig Apotheker gefordert, die Fehler von Ärzten korrigieren und Patienten dabei vor den gesundheitlichen Folgen deren angeblicher Unkenntnis bewahren müssten.
Das von Allgemeinmedizinern vorgebrachte Argument, wonach es für Patienten bequemer sei, ohne Umweg bei der Apotheke ihre Arznei direkt vom Hausarzt zu beziehen, wollen die beiden Befragten ebenfalls nicht gelten lassen. Schließlich würden Kranke eine Apotheke nicht nur für rezeptpflichtige Tabletten aufsuchen, sondern könnten dort auch zahlreiche andere Produkte wie Shampoo, Cremes oder Nahrungsergänzungsmittel erwerben, die wiederrum bei Arzt nicht erhältlich seien.
Das Oberste Gericht hatte die 2008 eingeführte Sondergenehmigung für verfassungswidrig erklärt, weil sie Ärzte darüber im Unklaren lasse, welche Bedingungen sie für die Erlaubnis zum Medikamentenverkauf erfüllen müssten. Außerdem erfordere die Bearbeitung von Anträgen auf Verkaufserlaubnis nachweislich oft viele Jahre und drohe bei ihrer Auswertung Willkür, weil sie sich nicht an klar definierten Maßstäben orientiere.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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