Zwischen Meineid und Halbwahrheit
Es gibt einen Straftatbestand, der in Namibia kaum beachtet und praktisch nie verfolgt oder geahndet wird: Meineid.
Gemeint sind nicht unbeabsichtigte Irrtümer oder Fehlinterpretationen, sondern die bewusste Irreführung des Gerichts durch wahrheitswidrige Angaben. Derartige Täuschungsversuche haben vor allem bei zivilrechtlichen Verfahren unrühmliche Tradition, wo Prozessgegner identische Sachverhalte oft derart unterschiedlich darstellen, dass sich die daraus ergebenden Widersprüche nur durch vorsätzliche Falschaussage erklären lassen.
So verhält es sich derzeit wieder bei der Klage von 15 illegalen Siedlern des Windhoeker Wohngebiets 7de Laan, die ihre Räumung juristisch rückgängig machen wollen. Ihr entsprechender Eilantrag stützt sich auf eine eidesstattliche Erklärung der Hauptklägerin, wonach sie seit drei Jahren ihre angeblich demontierte Behausung bewohnt habe und von dort gewaltsam vertrieben worden sei.
Laut Stadtverwaltung ist dem nicht so und habe die Polizei auch nicht bereits bestehende Blechhütten der Kläger abgerissen, sondern diese lediglich daran gehindert, diese überhaupt erst unerlaubt zu errichten und sich damit strafbar zu machen.
Wer diese beiden Versionen gegenüberstellt, kommt unweigerlich zu dem Schluss, dass eine davon frei erfunden ist. Schließlich handelt es sich hier nicht um eine Deutungsfrage, sondern die alles entscheidende Beurteilung, ob bereits vorhandene Baracken ohne Räumungsbefehl entfernt, oder lediglich deren Neuerrichtung unterbunden wurde.
Weil nicht Beides zutreffen kann, muss einer der Prozessparteien gelogen haben und sollte dafür wegen Meineids belangt werden.
Marc Springer
Gemeint sind nicht unbeabsichtigte Irrtümer oder Fehlinterpretationen, sondern die bewusste Irreführung des Gerichts durch wahrheitswidrige Angaben. Derartige Täuschungsversuche haben vor allem bei zivilrechtlichen Verfahren unrühmliche Tradition, wo Prozessgegner identische Sachverhalte oft derart unterschiedlich darstellen, dass sich die daraus ergebenden Widersprüche nur durch vorsätzliche Falschaussage erklären lassen.
So verhält es sich derzeit wieder bei der Klage von 15 illegalen Siedlern des Windhoeker Wohngebiets 7de Laan, die ihre Räumung juristisch rückgängig machen wollen. Ihr entsprechender Eilantrag stützt sich auf eine eidesstattliche Erklärung der Hauptklägerin, wonach sie seit drei Jahren ihre angeblich demontierte Behausung bewohnt habe und von dort gewaltsam vertrieben worden sei.
Laut Stadtverwaltung ist dem nicht so und habe die Polizei auch nicht bereits bestehende Blechhütten der Kläger abgerissen, sondern diese lediglich daran gehindert, diese überhaupt erst unerlaubt zu errichten und sich damit strafbar zu machen.
Wer diese beiden Versionen gegenüberstellt, kommt unweigerlich zu dem Schluss, dass eine davon frei erfunden ist. Schließlich handelt es sich hier nicht um eine Deutungsfrage, sondern die alles entscheidende Beurteilung, ob bereits vorhandene Baracken ohne Räumungsbefehl entfernt, oder lediglich deren Neuerrichtung unterbunden wurde.
Weil nicht Beides zutreffen kann, muss einer der Prozessparteien gelogen haben und sollte dafür wegen Meineids belangt werden.
Marc Springer
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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