Zahlungen nur unter bestimmten Bedingungen
Verkehrsunfallfonds macht auf einzuhaltende Richtlinien aufmerksam
Windhoek (nic) - Der Verkehrsunfallfonds (MVA) gewährt seine Leistungen an Opfer von Verkehrsunfällen und/oder Angehörige nur unter bestimmten Auflagen. In einer schriftlichen Meldung nannte der Fonds seine Richtlinien und wies weiter darauf hin, dass diese von Antragstellern eingehalten werden müssten, um entsprechende Leistungszahlungen geltend machen zu können.
So sei zunächst das Antragsformular „ordnungsgemäß“ mit detaillierten, wahrheitsgetreuen Informationen zum Unfallgeschehen auszufüllen sowie die Geschädigten dem Fonds einen medizinischen Bericht zur Verfügung stellen müssten. Grundsätzlich nicht leistungsberechtigt seien Fahrzeugführer, die unter dem Einfluss von Alkohol oder ohne Führerschein einen Unfall verursachen, sowie wenn das Fahrzeug „im Rahmen einer Straftat“ genutzt worden sei. Ebenso wenig würden Personen, die sich illegal im Land befinden, eine Zahlungsbewilligung erhalten.
„Darüber hinaus schreibt Abschnitt 7 (Absatz 27) des MVA-Fondsgesetzes Nr. 10 von 2007 vor, dass nur begrenzte Leistungen gewährt werden, wenn eine Person die volle Verantwortung für den Unfall trägt oder zum Zeitpunkt des Unglücks keinen Sicherheitsgurt angelegt hatte oder wenn ein Defekt des Kraftfahrzeugs zur Ursache des Unfalls, zum Tod oder zur Verletzung einer Person beigetragen hat“, lautet es weiter in der Meldung.
Der Fonds legt nach eigenen Angaben großen Wert auf eine sorgfältige Verwaltung, um auf diese Weise die „Nachhaltigkeit seiner finanziellen Ressourcen zu wahren“ sowie eine Auszahlung an Betrüger zu vermeiden. Anträge sollten daher unmittelbar nach einem Unfall eingereicht werden sowie maximal ein Jahr nach dem Unglück. Die erforderlichen Dokumente seien in allen Servicezentren des Fonds zu erhalten.
So sei zunächst das Antragsformular „ordnungsgemäß“ mit detaillierten, wahrheitsgetreuen Informationen zum Unfallgeschehen auszufüllen sowie die Geschädigten dem Fonds einen medizinischen Bericht zur Verfügung stellen müssten. Grundsätzlich nicht leistungsberechtigt seien Fahrzeugführer, die unter dem Einfluss von Alkohol oder ohne Führerschein einen Unfall verursachen, sowie wenn das Fahrzeug „im Rahmen einer Straftat“ genutzt worden sei. Ebenso wenig würden Personen, die sich illegal im Land befinden, eine Zahlungsbewilligung erhalten.
„Darüber hinaus schreibt Abschnitt 7 (Absatz 27) des MVA-Fondsgesetzes Nr. 10 von 2007 vor, dass nur begrenzte Leistungen gewährt werden, wenn eine Person die volle Verantwortung für den Unfall trägt oder zum Zeitpunkt des Unglücks keinen Sicherheitsgurt angelegt hatte oder wenn ein Defekt des Kraftfahrzeugs zur Ursache des Unfalls, zum Tod oder zur Verletzung einer Person beigetragen hat“, lautet es weiter in der Meldung.
Der Fonds legt nach eigenen Angaben großen Wert auf eine sorgfältige Verwaltung, um auf diese Weise die „Nachhaltigkeit seiner finanziellen Ressourcen zu wahren“ sowie eine Auszahlung an Betrüger zu vermeiden. Anträge sollten daher unmittelbar nach einem Unfall eingereicht werden sowie maximal ein Jahr nach dem Unglück. Die erforderlichen Dokumente seien in allen Servicezentren des Fonds zu erhalten.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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