Vor 50 Jahren
18. September 1967
Alkohol für Nichtweiße
Windhoek (AZ) • Mit Wirkung vom 1. Oktober 1967 wird der Alkoholverkauf an Nichtweiße in Südwestafrika freigegeben. Ein entsprechendes Gesetz wurde während der abgelaufenen Parlamentssitzung bereits verabschiedet.
In der Verlautbarung vom Freitag heißt es, daß Nichtweiße mit Wirkung vom 1. Oktober 1967 bei allen Spirituosenhändlern Alkohol kaufen dürfen. Die Händler dürfen jedoch keinen Alkohol in die Wohnungen der Eingeborenen liefern.
Ferner wird darauf hingewiesen, daß laut den Bestimmungen des betreffenden Gesetzes ein Arbeitgeber seinem Bantuarbeiter, wenn er über 18 Jahre alt ist, Alkohol schenken darf, daß Eingeborene ihren Freunden und Gästen Alkohol in ihren Wohnungen ausschenken dürfen und daß Wein beim Abendmahl gereicht werden darf.
Es ist illegal, im Besitz von Alkohol auf einem Privatgrundstück zu sein oder zu konsumieren, ohne die vorherige Zustimmung des Eigentümers oder des Bewohners eines solchen Grundstücks zu haben. Außerdem darf nicht auf der Straße oder anderen öffentlichen Plätzen getrunken werden.
Der Alkoholverkauf wurde in der Republik bereits am 15. August 1962 freigegeben. Die Neuregelung hat damals zu keinen Zwischenfällen geführt. Im Anschluß an die Freigabe des Alkoholverkaufs für Nichtweiße in der Republik konnte die Polizei bekanntgeben, daß die Kriminalität zurückgegangen sei. Das wurde in erster Linie darauf zurückgeführt, daß die Polizei keine Razzien wegen illegalen Alkoholhandels und -brauens durchführen mußte.
18. September 2017
Das Gericht ist zuständig
Pretoria (AZ/SAPA) • Das südafrikanische Obergericht hat keinerlei Befugnisse der Regierung anzuzweifeln, durch Vollmachten Gesetze gegen Terrorakte in Südwestafrika zu verabschieden. Das erklärte Richter J. F. Ludorf am Freitag beim Terroristenprozeß gegen 37 Ovambos aus Südwestafrika, indem er die Einlassung der Verteidigung hinsichtlich der Zuständigkeit des Gerichts zurückwies.
Den mutmaßlichen Terroristen wird vorgeworfen, daß sie im Ausland ausgebildet worden seien, um die Verwaltung Südwestafrikas gewalttätig zu stürzen und durch Mitglieder der South West African Peoples´ Organisation (Swapo) zu ersetzen. Außerdem werden sie im Rahmen des Gesetzes zur Unterdrückung des Kommunismus angeklagt. Bei den 37 Angeklagten handelt es sich um die ersten, die sich im Rahmen dieses Gesetzes zu verantworten haben. Adv. N. Phillips, Q.C., hatte in seiner Einlassung darauf hingewiesen, daß das südafrikanische Parlament kein Recht habe, dieses Gesetz auch auf Südwestafrika anzuwenden.
In seiner Urteilsbegründung sagte Richter Ludorf, das Gericht sei verpflichtet, die Gesetze anzuwenden, sei aber nicht an irgendwelche Vertragsbestimmungen gebunden, die in der Gesetzgebung des Landes nicht verankert seien. Es sei in Südafrika allgemein bekannt, daß der Vertragsabschluß der südafrikanischen Regierung mit einem anderen Exekutivvollmachten, aber keine gesetzgeberischen Maßnahmen beinhalte. Richter Ludorf stimmte mit Adv. Philipps insofern überein, daß das südafrikanische Gericht die Bestimmungen des Mandats anerkenne.
Alkohol für Nichtweiße
Windhoek (AZ) • Mit Wirkung vom 1. Oktober 1967 wird der Alkoholverkauf an Nichtweiße in Südwestafrika freigegeben. Ein entsprechendes Gesetz wurde während der abgelaufenen Parlamentssitzung bereits verabschiedet.
In der Verlautbarung vom Freitag heißt es, daß Nichtweiße mit Wirkung vom 1. Oktober 1967 bei allen Spirituosenhändlern Alkohol kaufen dürfen. Die Händler dürfen jedoch keinen Alkohol in die Wohnungen der Eingeborenen liefern.
Ferner wird darauf hingewiesen, daß laut den Bestimmungen des betreffenden Gesetzes ein Arbeitgeber seinem Bantuarbeiter, wenn er über 18 Jahre alt ist, Alkohol schenken darf, daß Eingeborene ihren Freunden und Gästen Alkohol in ihren Wohnungen ausschenken dürfen und daß Wein beim Abendmahl gereicht werden darf.
Es ist illegal, im Besitz von Alkohol auf einem Privatgrundstück zu sein oder zu konsumieren, ohne die vorherige Zustimmung des Eigentümers oder des Bewohners eines solchen Grundstücks zu haben. Außerdem darf nicht auf der Straße oder anderen öffentlichen Plätzen getrunken werden.
Der Alkoholverkauf wurde in der Republik bereits am 15. August 1962 freigegeben. Die Neuregelung hat damals zu keinen Zwischenfällen geführt. Im Anschluß an die Freigabe des Alkoholverkaufs für Nichtweiße in der Republik konnte die Polizei bekanntgeben, daß die Kriminalität zurückgegangen sei. Das wurde in erster Linie darauf zurückgeführt, daß die Polizei keine Razzien wegen illegalen Alkoholhandels und -brauens durchführen mußte.
18. September 2017
Das Gericht ist zuständig
Pretoria (AZ/SAPA) • Das südafrikanische Obergericht hat keinerlei Befugnisse der Regierung anzuzweifeln, durch Vollmachten Gesetze gegen Terrorakte in Südwestafrika zu verabschieden. Das erklärte Richter J. F. Ludorf am Freitag beim Terroristenprozeß gegen 37 Ovambos aus Südwestafrika, indem er die Einlassung der Verteidigung hinsichtlich der Zuständigkeit des Gerichts zurückwies.
Den mutmaßlichen Terroristen wird vorgeworfen, daß sie im Ausland ausgebildet worden seien, um die Verwaltung Südwestafrikas gewalttätig zu stürzen und durch Mitglieder der South West African Peoples´ Organisation (Swapo) zu ersetzen. Außerdem werden sie im Rahmen des Gesetzes zur Unterdrückung des Kommunismus angeklagt. Bei den 37 Angeklagten handelt es sich um die ersten, die sich im Rahmen dieses Gesetzes zu verantworten haben. Adv. N. Phillips, Q.C., hatte in seiner Einlassung darauf hingewiesen, daß das südafrikanische Parlament kein Recht habe, dieses Gesetz auch auf Südwestafrika anzuwenden.
In seiner Urteilsbegründung sagte Richter Ludorf, das Gericht sei verpflichtet, die Gesetze anzuwenden, sei aber nicht an irgendwelche Vertragsbestimmungen gebunden, die in der Gesetzgebung des Landes nicht verankert seien. Es sei in Südafrika allgemein bekannt, daß der Vertragsabschluß der südafrikanischen Regierung mit einem anderen Exekutivvollmachten, aber keine gesetzgeberischen Maßnahmen beinhalte. Richter Ludorf stimmte mit Adv. Philipps insofern überein, daß das südafrikanische Gericht die Bestimmungen des Mandats anerkenne.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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