Von selektiver Vergesslichkeit
Es ist eine ebenso beliebte wie paradoxe Klageerwiderung: Das mit angeblicher Amnesie verbundene Unschuldsplädoyer, wie es nun auch der Unfallfahrer Jandré Dippenaar vorgebracht hat.
Populär ist diese widersprüchliche Kombination vor allem unter mutmaßlichen Gewaltverbrechern, die nach eigener Aussage zur vermeintlichen Tatzeit unter Alkohol- oder Drogeneinfluss standen und sich deshalb an nichts erinnern können, von der eigenen Unschuld aber dennoch fest überzeugt sind.
Der selektive Gedächtnisschwund mag absurd erscheinen, setzt er doch voraus, dass sich ein Beschuldigter die Ereignisse zur Tatzeit nicht mehr vergegenwärtigen, das eigene Handeln aber dennoch rekonstruieren und eine strafbare Handlung seinerseits ausschließen kann. Das Ausmaß der angeblichen Bewusstseinstrübung ist jedoch juristisch relevant, weil es eng mit der Frage verbunden ist, ob ein Angeklagter zur mutmaßlichen Tatzeit im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte und damit schuldfähig war.
Die Klärung dessen, ob mögliche Unzurechnungsfähigkeit mutmaßlicher Gewaltverbrecher mit vermeintlicher Amnesie ein mildernder Umstand ist, tangiert indirekt auch die Causa Dippenaar, der sich einerseits an den Hergang des angeblich vom ihm verursachten Unfalls nicht erinnern kann, aber andererseits überzeugt davon ist, diesen nicht verschuldet zu haben.
Wer als Angeklagter eine eigene Verantwortung ausschließen will, der muss sich erinnern können und wer angeblich das Gedächtnis verloren hat, vermag eben dies nicht zu tun. Ein bisschen vergessen geht schließlich nicht.
Marc Springer
Populär ist diese widersprüchliche Kombination vor allem unter mutmaßlichen Gewaltverbrechern, die nach eigener Aussage zur vermeintlichen Tatzeit unter Alkohol- oder Drogeneinfluss standen und sich deshalb an nichts erinnern können, von der eigenen Unschuld aber dennoch fest überzeugt sind.
Der selektive Gedächtnisschwund mag absurd erscheinen, setzt er doch voraus, dass sich ein Beschuldigter die Ereignisse zur Tatzeit nicht mehr vergegenwärtigen, das eigene Handeln aber dennoch rekonstruieren und eine strafbare Handlung seinerseits ausschließen kann. Das Ausmaß der angeblichen Bewusstseinstrübung ist jedoch juristisch relevant, weil es eng mit der Frage verbunden ist, ob ein Angeklagter zur mutmaßlichen Tatzeit im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte und damit schuldfähig war.
Die Klärung dessen, ob mögliche Unzurechnungsfähigkeit mutmaßlicher Gewaltverbrecher mit vermeintlicher Amnesie ein mildernder Umstand ist, tangiert indirekt auch die Causa Dippenaar, der sich einerseits an den Hergang des angeblich vom ihm verursachten Unfalls nicht erinnern kann, aber andererseits überzeugt davon ist, diesen nicht verschuldet zu haben.
Wer als Angeklagter eine eigene Verantwortung ausschließen will, der muss sich erinnern können und wer angeblich das Gedächtnis verloren hat, vermag eben dies nicht zu tun. Ein bisschen vergessen geht schließlich nicht.
Marc Springer
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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