Vom Verdacht zum Vergehen
Für die Einen Symbol staatlicher Willkür, für die Anderen notwendiges Instrument gegen Steuersünder: Die umstrittene Befugnis des Fiskus, angeblich ausstehende Steuern direkt vom Konto vermeintlicher Schuldner abzubuchen, steuert auf eine Verfassungsklage zu, deren Ausgang absolut ungewiss ist.
Orientierungshilfe mag das ebenfalls kontroverse Gesetz gegen organisierte Kriminalität bieten, das bereits einige Verfassungsklagen überstanden hat und es der Staatsanwaltschaft erlaubt, durch mutmaßlich illegale Aktivitäten erlangte Finanzen oder Vermögenswerte zu konfiszieren. Auch diese Bestimmung halten Kritiker für unzulässig, weil sie die Unschuldsvermutung außer Kraft setzt und in einer Umkehr der Beweislast Betroffene dazu zwingt, den legalen Ursprung ihres beschlagnahmten Vermögens zu belegen.
Im Spannungsfeld zwischen Kriminalitätsbekämpfung und den Rechten mutmaßlicher Betrüger bleiben die Befugnis von Staatsanwaltschaft und Fiskus problematisch, weil in beiden Fällen ein Anfangsverdacht genügt, Personen zu belangen, ohne dass sie zuvor verurteilt wurden oder die Möglichkeit hatten, vor dem behördlichen Zugriff auf ihren Besitz gehört zu werden.
Im Falle der rabiaten Steuereintreibung durch Kontoabbuchung ist dies besonders bedenklich, weil dafür nicht einmal eine richterliche Verfügung erforderlich ist und Betroffenen anschließend nur der Rechtsweg bleibt. Das ist auch dann inakzeptabel wenn es hundert Mal tatsächliche Steuersünder und nur einmal unbeabsichtigt den Falschen trifft. Der Vorteil konsequenter Steuereintreibung für das Gemeinwohl lässt das Unrecht an Einem nämlich nicht aufwiegen.
Marc Springer
Orientierungshilfe mag das ebenfalls kontroverse Gesetz gegen organisierte Kriminalität bieten, das bereits einige Verfassungsklagen überstanden hat und es der Staatsanwaltschaft erlaubt, durch mutmaßlich illegale Aktivitäten erlangte Finanzen oder Vermögenswerte zu konfiszieren. Auch diese Bestimmung halten Kritiker für unzulässig, weil sie die Unschuldsvermutung außer Kraft setzt und in einer Umkehr der Beweislast Betroffene dazu zwingt, den legalen Ursprung ihres beschlagnahmten Vermögens zu belegen.
Im Spannungsfeld zwischen Kriminalitätsbekämpfung und den Rechten mutmaßlicher Betrüger bleiben die Befugnis von Staatsanwaltschaft und Fiskus problematisch, weil in beiden Fällen ein Anfangsverdacht genügt, Personen zu belangen, ohne dass sie zuvor verurteilt wurden oder die Möglichkeit hatten, vor dem behördlichen Zugriff auf ihren Besitz gehört zu werden.
Im Falle der rabiaten Steuereintreibung durch Kontoabbuchung ist dies besonders bedenklich, weil dafür nicht einmal eine richterliche Verfügung erforderlich ist und Betroffenen anschließend nur der Rechtsweg bleibt. Das ist auch dann inakzeptabel wenn es hundert Mal tatsächliche Steuersünder und nur einmal unbeabsichtigt den Falschen trifft. Der Vorteil konsequenter Steuereintreibung für das Gemeinwohl lässt das Unrecht an Einem nämlich nicht aufwiegen.
Marc Springer
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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