Todesfälle nach Impfungen häufen sich
Entschädigungsklagen gegen Gesundheitsministerium beschäftigen Obergericht
Von Marc Springer, Windhoek
In dem jüngsten derzeit verhandelten Fall, fordert die Klägerin Angelina Veronika Lasarus Schmerzensgeld in Höhe von 535000 N$ für den angeblich durch Nachlässigkeit verursachten Tod ihres sechs Wochen alten Sohnes Paulus Amadhila. Diesen habe sie am 9. Mai 2016 ins Staatskrankenhaus in Oshakati gebracht, wo er von einer Krankenschwester geimpft worden sei.
Obwohl der Junge nur 3,5 Kilogramm schwer und damit leicht untergewichtig gewesen sei, habe er sich bester Gesundheit erfreut, aber nach der Impfung dennoch „hysterisch“ zu schreien begonnen. Die Krankenschwester habe sie (Lasarus) und ihren Sohn jedoch ungeachtet dessen nach Hause geschickt. Dort habe sich der Zustand von Paulus weiter verschlechtert, der keine Nahrung aufgenommen und mitunter „unkontrolliert gezuckt“ habe.
Nachdem das Kind gegen Mittag schließlich eingeschlafen sei, habe sie am nächsten Morgen festgestellt, dass es über Nacht verstorben sei. Dafür macht Lasarus das Gesundheitsministerium verantwortlich, das weder vor möglichen Nebenwirkungen des Impfstoffes gewarnt noch dessen Eignung bei Kleinkindern geprüft habe. Weil die Antragsgegner dies versäumt und damit den Tod ihres Kindes verschuldet hätten, würde ihr für das dadurch verursachte Trauma samt deshalb notwendiger Betreuung eine Wiedergutmachung von 535000 N$ zustehen.
Das Gesundheitsministerium hält dem unter Berufung auf einen Obduktionsbericht entgegen, der Junge sei an plötzlichem Kindstod verstorben, der bei frühgeborenen Kindern wie ihm nicht unüblich sei und in keinem Zusammenhang zu der vorangegangenen Impfung stehe. Ferner betonen die Beklagten, es seien auch andere Kinder mit dem bei Paulus angewendeten und zuvor vorschriftsmäßig gelagerten Impfstoff inokuliert worden, die keinerlei Nebenwirkungen gezeigt hätten. Deshalb könne der Tod des Jungen nicht durch den Impfstoff oder dessen inkorrekte Anwendung verursacht worden sein, sondern müsse andere Ursachen haben, für die das Ministerium nicht verantwortlich sei.
In dem jüngsten derzeit verhandelten Fall, fordert die Klägerin Angelina Veronika Lasarus Schmerzensgeld in Höhe von 535000 N$ für den angeblich durch Nachlässigkeit verursachten Tod ihres sechs Wochen alten Sohnes Paulus Amadhila. Diesen habe sie am 9. Mai 2016 ins Staatskrankenhaus in Oshakati gebracht, wo er von einer Krankenschwester geimpft worden sei.
Obwohl der Junge nur 3,5 Kilogramm schwer und damit leicht untergewichtig gewesen sei, habe er sich bester Gesundheit erfreut, aber nach der Impfung dennoch „hysterisch“ zu schreien begonnen. Die Krankenschwester habe sie (Lasarus) und ihren Sohn jedoch ungeachtet dessen nach Hause geschickt. Dort habe sich der Zustand von Paulus weiter verschlechtert, der keine Nahrung aufgenommen und mitunter „unkontrolliert gezuckt“ habe.
Nachdem das Kind gegen Mittag schließlich eingeschlafen sei, habe sie am nächsten Morgen festgestellt, dass es über Nacht verstorben sei. Dafür macht Lasarus das Gesundheitsministerium verantwortlich, das weder vor möglichen Nebenwirkungen des Impfstoffes gewarnt noch dessen Eignung bei Kleinkindern geprüft habe. Weil die Antragsgegner dies versäumt und damit den Tod ihres Kindes verschuldet hätten, würde ihr für das dadurch verursachte Trauma samt deshalb notwendiger Betreuung eine Wiedergutmachung von 535000 N$ zustehen.
Das Gesundheitsministerium hält dem unter Berufung auf einen Obduktionsbericht entgegen, der Junge sei an plötzlichem Kindstod verstorben, der bei frühgeborenen Kindern wie ihm nicht unüblich sei und in keinem Zusammenhang zu der vorangegangenen Impfung stehe. Ferner betonen die Beklagten, es seien auch andere Kinder mit dem bei Paulus angewendeten und zuvor vorschriftsmäßig gelagerten Impfstoff inokuliert worden, die keinerlei Nebenwirkungen gezeigt hätten. Deshalb könne der Tod des Jungen nicht durch den Impfstoff oder dessen inkorrekte Anwendung verursacht worden sein, sondern müsse andere Ursachen haben, für die das Ministerium nicht verantwortlich sei.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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