Streit um Schürfrechte erreicht Gericht
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Konkurrierende Salzfirmen ringen um umstrittene Explorationslizenzen
Marc Springer
Von Marc Springer, Windhoek

Zur Begründung einer entsprechenden Klage, die derzeit am Obergericht anhängig ist, führt der Vorstandsvorsitzende von Gecko Salt, Jacobus Smit, in einer eidesstattlichen Erklärung an, seine Firma habe im Juli 2014 vom Ministerium für Bergbau und Energie die Explorationslizenz EPL 4426 erhalten und am 9. Juni 2017 deren Verlängerung beantragt. Solange der Antrag auf Verlängerung nicht abgelehnt worden sei, sei sie weiterhin gültig und befuge Gecko Salt in einem vom Umweltministerium definierten Gebiet nach Salz zu prospektieren.

Smit zufolge befinden sich innerhalb des durch EPL 4426 abgedeckten Gebiets drei kleinere Parzellen, für die getrennte Schürfgenehmigungen existierten. Diese Lizenzen habe sich RGH im April 2017 durch angebliche Täuschung des Ministers für Bergbau und Energie erschlichen und auf ihrer Grundlage anschließend diverse unerlaubte Schürfarbeiten vorgenommen. Darüber hinaus habe Salz-Gossow auf Grundlage einer im Januar 2016 angeblich erteilten Erlaubnis des Bergbaukommissars damit begonnen, Zugangsstraßen zu den mutmaßlich rechtswidrig übertragenen Parzellen zu bauen.

Weil diese Aktivitäten innerhalb des von Lizenz 4426 abgedeckten Gebiets stattgefunden und die sensible Ökologie der Umgebung gefährdet hätten, habe Gecko Salt gegen das vermeintlich illegale Verhalten der Antragsgegner geklagt und am 9. Juni 2017 von Richter Herman Oosthuizen Recht erhalten. Gemäß dessen Urteil sei allein Gecko Salt dazu befugt, innerhalb des von EPL 4426 abgedeckten Gebiets (inklusive der drei Parzellen unter angeblich illegaler Kontrolle der Beklagten) Schürfarbeiten durchzuführen.

Ferner würden es Saltz-Gossow und Rolf Gossow Holdings durch die Verfügung von Ooshuizen untersagt, innerhalb der Grenzen von EPL 4426 irgendwelche Bau- oder Schürfarbeiten durchzuführen oder aus dem Gebiet durch welche Methoden auch immer Salz zu entfernen.

Smit räumt zwar ein, dass die Beklagten dieses Urteil angefochten und dies damit begründet haben, durch die drei am 10. April 2017 übertragenen Schürfrechte zu den für rechtswidrig befundenen Aktivitäten ermächtigt zu sein. Gleichzeitig jedoch betont er, die Übertragung dieser Lizenzen sei irregulär gewesen und damit unwirksam. Schließlich hätten sich die drei Lizenzen ursprünglich im Besitz des im März 2001 verstorbenen Rolf Richard Gossow befunden und seien nicht Teil seines im Testament aufgeführten Vermögens gewesen.

Folglich hätten sie auch nicht an Rolf Wolfgang Gossow übertragen werden dürfen, sondern seien inzwischen erloschen und müssten neu vergeben werden.

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Allgemeine Zeitung 2024-04-20

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