Staat verliert

Windhoek - Das Obergericht hat am Freitag für alle 128 vermeintlichen Caprivi-Separatisten Anspruch auf Rechtsbeistand genehmigt. Damit wiesen die Richter die Überzeugung der Regierung, dass die Angeklagten kein Recht auf staatliche Rechtshilfe hätten, zurück. Sie begründeten ihren Entschluss unter anderem mit dem in Namibia verfassungsmäßigen Recht auf eine faire Verhandlung.

Anhand dieses Urteils muss der Staat allen 128 Angeklagten Rechtshilfe ermöglichen, so dass sie während der Gerichtsverhandlung, die am 4. Februar 2002 beginnt, von einem Anwalt vertreten werden können.


"Das Recht auf eine faire Gerichtsverhandlung ist in Artikel 12 (1) der namibischen Verfassung verankert", erklärte Richter Harold Levy im Obergericht am Freitag bei der Urteilsverkündung, die von Richter Anel Silungwe vorgelesen und von Richter Petrus Unengu unterstützt wurde, und verwies dabei ebenso auf Artikel 95 (h). Laut dieses Artikels verpflichtet sich die Regierung ein juristisches System zu fördern, welches Gerechtigkeit durch gleiche Möglichkeiten und kostenlose Rechtshilfe für mittellose Angeklagte schafft, und zwar unter Berücksichtigung der Staatsmittel.


Im Namen der drei vorsitzenden Richter hat Levy das Gesetz für Rechtsbeistand (Legal Aid Act) ergänzt. Demnach heißt es in Artikel 10 (2) des Gesetzes, dass ein jeder Angeklagter Rechtshilfe beantragen kann, und wenn der Direktor der Meinung ist, dass (b) der Antragsteller nicht die nötigen finanziellen Mittel hat, um einen Anwalt einzustellen, er der Person Rechtshilfe zugestehen kann.


"Das heißt jedoch nicht, dass der Direktor das Recht hat, Rechtshilfe abzulehnen und die Artikel des Grundgesetzes, die eine faire Verhandlung fordern, dadurch bedeutungslos werden", so Levy. Die Absicht des Gesetzes für Rechtsbeistand sei deutlich formuliert: um Rechtshilfe für mittellose Angeklagte zu leisen.


In seiner Urteilserklärung wies Levy auch den Einspruch der Regierung, nicht über die Finanzen für Rechtshilfe für die 128 Angeklagten zu verfügen, zurück. "Die Ressourcen des Justizministeriums sind ein Faktor der hier nicht beachtet wird. Dem Gericht liegen keine Beweise vor, dass die finanziellen Mittel des Staates den Rechtsbeistand für die Angeklagten nicht tragen können", argumentierte Levy ferner. Die Staatssekretärin des Ministeriums für Justiz, Lidwina Ndeshimona Shapwa, hatte angegeben, die Rechtshilfekosten für die Angeklagten nicht tragen zu können. In den vergangenen fünf Jahren seien die Kosten für Rechtshilfe stark gestiegen, weil der Direktor, aber auch die Richter Anträge bewilligen würden, ohne vorher eine richtige Einschätzung vorgenommen zu haben. Die Richter wiesen diesen Vorwurf als "unbegründet" und ein "Gerücht" zurück.


Des Weiteren kritisierten sie den Direktor für Rechtsbeistand, Dr. Mtopa, in der Handhabung der Anträge für Rechtshilfe von 43 der Angeklagten. Die Anträge seinen ordnungsgemäß vor einem Jahr eingereicht worden. Nicht einmal einer dieser Anträge sei jedoch von Mtopa und seinen sechs Mitarbeitern bearbeitet worden. "Es scheint so, als ob Dr. Mtopa und seine Assistenten die Anträge absichtlich ignoriert und gezielt ihr Aufgabenbereich innerhalb des Gesetzes für Rechtsbeistand vernachlässigt haben", resümiert Levy.


"Rechtsbeistand", so die Richter, hieße jedoch nicht, dass dem Staat die gesamten Verhandlungskosten in Rechnung gestellt werden, sondern lediglich, dass ein Zuschuss erwägt und damit den Angeklagten ein Anwalt zur Verfügung gestellt werden kann.

Kommentar

Allgemeine Zeitung 2024-04-20

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