Rechtsstreit um Mobilfunkverträge
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Rechtsstreit um Mobilfunkverträge

MTC verklagt CRAN – beschuldigt Kontrollbehörde der Diskriminierung
Marc Springer
Von Marc Springer, Windhoek

Auslöser des Rechtsstreits war eine Beschwerde des MTC-Kunden Tironnen Kauluma. Dieser hatte sich im März 2014 bei CRAN beklagt, dass MTC seinen Mobilfunkvertrag nach dessen Laufzeit von zwei Jahren ohne Vorankündigung verlängert hatte. Damit sei er der Möglichkeit beraubt worden, den Vertrag selbst zu erneuern und sich damit für ein neues Mobiltelefon zu qualifizieren, dessen Kosten in der monatlichen Grundgebühr enthalten seien.

Die CRAN folgte dieser Argumentation mit Hinweis darauf, dass sich Vertragskunden für zwei Jahren fest an MTC binden und während dieser Zeit das ihnen bereitgestellte und in dem Standardtarif enthaltene Handy abbezahlen würden. Nach Ende der Laufzeit hätten sich die Kosten des Handys für MTC also amortisiert und dürfen Verträge nicht bei gleichbleibenden Gebühren automatisch verlängert werden, ohne Kunden ein neues Handy bereitzustellen.

MTC hatte dem erwidert, Kunden hätten keinen Anspruch auf ein neues Handy, wenn sie den Vertrag nicht selbst für zwei Jahre verlängern würden. Dies sei unvermeidbar, weil automatisch verlängerte Verträge von Kunden binnen einer Frist von einem Monat gekündigt werden könnten. Dies setze MTC dem Risiko aus, dass Kunden zwei Monate nach der automatischen Verlängerung aus ihrem Vertrag aussteigen und ihr neues Handy behalten würden, obwohl sie dieses während der kurzen Vertragslaufzeit nicht abbezahlt hätten. Deshalb müsse das Handy als „Belohnung“ dafür gelten, dass sich ein Kunde für zwei Jahre an MTC binde und während dieser Zeit das Handy abbezahle.

Ungeachtet dieser Rechtfertigung erklärte es CRAN für unzulässig, Kunden bei automatischer Vertragsverlängerung weiterhin dieselben Gebühren zu berechnen, obwohl das ihnen zuvor bereitgestellte Handy bereits abbezahlt sei. Demnach wurde MTC von CRAN verpflichtet, Kunden einen Monat vor Ende des Handyvertrags schriftlich über das bevorstehende Ende von dessen Laufzeit zu informieren und ihnen somit zu ermöglichen, den Vertrag zu erneuern und sich damit für ein neues Mobiltelefon zu qualifizieren. Sofern Kunden den Vertrag nicht selbst verlängern (und damit ihren Anspruch auf ein neues Handy verwirken), darf MTC diesen gemäß Anordnung von CRAN nur dann automatisch verlängern, wenn die zuvor fälligen Gebühren bei gleicher Leistung (Freiminuten etc.) gesenkt werden, weil das in ihnen eingeschlossene Handy zum Zeitpunkt der Vertragsverlängerung bereits abbezahlt wurde.

Nachdem CRAN ihre Entscheidung zur erzwungenen Neuregelung der MTC-Vertragsstruktur bekanntgegeben hatte, wurde diese in den Medien thematisiert, was die gestern auf den 16. Mai verschobene Klage am Obergericht ausgelöst hatte. Zur Begründung führt die MTC-Juristin Patience Kangueehi-Kanalelo in einer eidesstattlichen Erklärung an, die Berichterstattung habe den Eindruck erweckt, dass MTC seine Kunden betrogen habe und von CRAN gemaßregelt worden sei.

Um diese Wahrnehmung zu relativieren, weist sie darauf hin, dass die als Nebenbeklagten geführten Wettbewerber Telecom Namibia, Paratus und Africa Online praktisch identische Kundenverträge verwenden und diese ebenfalls ohne das Privileg eines neuen Handys automatisch verlängern würden. Dennoch habe CRAN durch die Bekanntgabe seiner Entscheidung in den Medien den Eindruck erweckt, dass MTC als alleiniger Schuldiger identifiziert und zur Kurskorrektur gezwungen worden sei.

Demnach beantragt Kangueehi-Kanalelo eine Verfügung, die den Eindruck korrigieren soll, wonach MTC seine Kunden „geschröpft“ habe und als alleiniger Mobilfunkanbieter von der CRAN-Entscheidung betroffen sei. Folglich soll der Vorsitzende Richter Harald Geier CRAN verpflichten, die Vertragspraxis bei den Nebenbeklagten zu untersuchen und jene zu zwingen, die für MTC geltenden Auflagen ebenfalls zu erfüllen. Außerdem soll CRAN angewiesen werden, auf ihre Internetseite und im Amtsblatt deutlich zu machen, dass die für MTC geltende Neuregelung auch für andere Kommunikationsanbieter zutreffen und die vorher geltende Vertragspraxis der Kläger kein Ausnahmefall war.

Kommentar

Allgemeine Zeitung 2024-04-20

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