Rechtsstreit um Bauverzögerung
Freedom-Plaza-Entwickler verklagen vertragsbrüchige SSC auf Entschädigung
Von Marc Springer, Windhoek
Mit dem Antrag wollen die Kläger eine gerichtliche Bestätigung dafür erwirken, dass sie angesichts des lange überfälligen Baubeginns befugt waren, einen am 13. September 2013 geschlossenen Kaufvertrag mit der SSC aufzukündigen und von jener das wenig später an sie übertragene Grundstück zurückzuverlangen. Im Gegenzug bieten sie an, der SSC den Kaufpreis von 41,5 Millionen N$ für das 4750 Quadratmeter große Grundstück zurückzuerstatten und mit einer Schadensersatzforderung in Höhe von 24 Millionen N$ zu verrechnen.
Zur Begründung führt Freedom Square an, die SSC sei vertraglich verpflichtet gewesen, den Bau ihres Büro- und Geschäftsgebäudes auf dem als Freedom Plaza bekannten Areal bis zum 31. März 2016 abzuschließen. Weil die Beklagten dies jedoch versäumt und bisher nur das Fundament für die geplante Immobilie ausgehoben hätten, seien sie vertragsbrüchig geworden und hätten verhindert, dass die Entwicklung des Freedom Plaza wie vorgesehen, bis zum 31. Mai 2018 abgeschlossen werden könne.
Deshalb seien den Klägern erhebliche Kosten entstanden, für die die SSC haftbar sei. Dazu zählt Freedom Square entgangene Einnahmen aus Parkgebühren in Höhe von 2,1 Millionen N$, weil unterirdische Parkplätze aufgrund des verschleppten Bauvorhabens der SSC nicht hätten angelegt werden können. Darüber hinaus berechnen sie eine Entschädigungssumme von 7,5 Millionen N$, weil die von der SSC ausgehobene, aber nicht bebaute Grube ein „unüberwindbares Hindernis“ für Fußgänger darstelle und für jene deshalb ein eigentlich nicht geplanter Zugang zum Freedom Plaza hätte angelegt werden müssen.
Abgesehen davon hätten die Kläger weitere 7,5 Millionen N$ in den Bau eines ursprünglich nicht vorgesehenen Tunnels investieren und damit einen Zugang zum Hilton-Hotel samt angrenzendem Casino schaffen müssen. Ferner seien Kosten in Höhe von 750000 N$ für die Stabilisierung des bereits ausgehobenen Fundaments und etwa 1 Millionen N$ für den Bau eines Zugangs zum Erdgeschoss umliegender Gebäude, sowie anderer „provisorischer Strukturen“, wie Zufahrtswege und Feuerleitern angefallen.
Des Weiteren berechnen die Antragsteller 2,5 Millionen N$ für die Errichtung von Balustraden und Geländern um die brachliegende Grube auf dem SSC-Grundstück zu sichern und weitere 1,8 Millionen N$ an Ausgaben für Ingenieure und Architekten, die Umbauten entworfen und umgesetzt hätten um einen Zugang zur Freedom Plaza zu schaffen.
Abgesehen davon macht Freedom Square die SSC für einen mit 11,5 Millionen N$ bezifferten Verlust an Renommee und Einkommen verantwortlich, weil die von jener verursachte Verzögerung eine planmäßige Fertigstellung des Plaza vereitelt habe. Dadurch habe seien nicht nur Investoren abgeschreckt und der Ruf der Kläger als Projekt-Entwickler beschädigt worden, sondern diesen auch Einnahmen durch den Verkauf von Wohnungen und die Vermietung von Geschäften entgangen.
Die SSC widersetzt sich der Entschädigungsforderung mit der Begründung, die Kläger hätten durch ihre Aufkündigung des Kaufvertrages ihre Klageberechtigung gegenüber den Antragsgegnern verloren.
Mit dem Antrag wollen die Kläger eine gerichtliche Bestätigung dafür erwirken, dass sie angesichts des lange überfälligen Baubeginns befugt waren, einen am 13. September 2013 geschlossenen Kaufvertrag mit der SSC aufzukündigen und von jener das wenig später an sie übertragene Grundstück zurückzuverlangen. Im Gegenzug bieten sie an, der SSC den Kaufpreis von 41,5 Millionen N$ für das 4750 Quadratmeter große Grundstück zurückzuerstatten und mit einer Schadensersatzforderung in Höhe von 24 Millionen N$ zu verrechnen.
Zur Begründung führt Freedom Square an, die SSC sei vertraglich verpflichtet gewesen, den Bau ihres Büro- und Geschäftsgebäudes auf dem als Freedom Plaza bekannten Areal bis zum 31. März 2016 abzuschließen. Weil die Beklagten dies jedoch versäumt und bisher nur das Fundament für die geplante Immobilie ausgehoben hätten, seien sie vertragsbrüchig geworden und hätten verhindert, dass die Entwicklung des Freedom Plaza wie vorgesehen, bis zum 31. Mai 2018 abgeschlossen werden könne.
Deshalb seien den Klägern erhebliche Kosten entstanden, für die die SSC haftbar sei. Dazu zählt Freedom Square entgangene Einnahmen aus Parkgebühren in Höhe von 2,1 Millionen N$, weil unterirdische Parkplätze aufgrund des verschleppten Bauvorhabens der SSC nicht hätten angelegt werden können. Darüber hinaus berechnen sie eine Entschädigungssumme von 7,5 Millionen N$, weil die von der SSC ausgehobene, aber nicht bebaute Grube ein „unüberwindbares Hindernis“ für Fußgänger darstelle und für jene deshalb ein eigentlich nicht geplanter Zugang zum Freedom Plaza hätte angelegt werden müssen.
Abgesehen davon hätten die Kläger weitere 7,5 Millionen N$ in den Bau eines ursprünglich nicht vorgesehenen Tunnels investieren und damit einen Zugang zum Hilton-Hotel samt angrenzendem Casino schaffen müssen. Ferner seien Kosten in Höhe von 750000 N$ für die Stabilisierung des bereits ausgehobenen Fundaments und etwa 1 Millionen N$ für den Bau eines Zugangs zum Erdgeschoss umliegender Gebäude, sowie anderer „provisorischer Strukturen“, wie Zufahrtswege und Feuerleitern angefallen.
Des Weiteren berechnen die Antragsteller 2,5 Millionen N$ für die Errichtung von Balustraden und Geländern um die brachliegende Grube auf dem SSC-Grundstück zu sichern und weitere 1,8 Millionen N$ an Ausgaben für Ingenieure und Architekten, die Umbauten entworfen und umgesetzt hätten um einen Zugang zur Freedom Plaza zu schaffen.
Abgesehen davon macht Freedom Square die SSC für einen mit 11,5 Millionen N$ bezifferten Verlust an Renommee und Einkommen verantwortlich, weil die von jener verursachte Verzögerung eine planmäßige Fertigstellung des Plaza vereitelt habe. Dadurch habe seien nicht nur Investoren abgeschreckt und der Ruf der Kläger als Projekt-Entwickler beschädigt worden, sondern diesen auch Einnahmen durch den Verkauf von Wohnungen und die Vermietung von Geschäften entgangen.
Die SSC widersetzt sich der Entschädigungsforderung mit der Begründung, die Kläger hätten durch ihre Aufkündigung des Kaufvertrages ihre Klageberechtigung gegenüber den Antragsgegnern verloren.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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