Rechtsstaatliche Belastungsprobe
Die Landkonferenz wird nicht nur über die künftige Ausrichtung der Bodenreform entscheiden, sondern auch darüber, wie widerstandsfähig die verfassungsrechtliche Grundordnung unseres Landes ist.
Die Forderung nach einer ersatzlosen Enteignung kommerziellen Farmlands stellt die bisher größte Herausforderung für den Erhalt der Rechtsstaatlichkeit in Namibia dar. Weil sie sich nur durch eine Änderung des Grundgesetzes erfüllen lässt in dem der Anspruch privates Eigentum zu erwerben, zu besitzen und zu veräußern als eines der unantastbaren Grundrechte festgeschrieben ist.
Wie die Presse-, Meinungs-, Glaubens-, Bewegungs- und Versammlungsfreiheit gehört das Recht auf Privateigentum damit zu einer Verfassungsgarantie, die sich nicht relativieren oder verwässern lässt. Geschieht dies dennoch, wird das Grundgesetz in seiner Gesamtheit in Frage gestellt, weil der Eingriff in ein Grundrecht auch die Ehrfurcht vor allen anderen schmälert.
Eine Regierung, die sich trotzdem an einem verbrieften Grundrecht vergreift, schafft damit das Grundgesetz praktisch komplett ab und stellt auch den darin garantierten Schutz der Freiheit, Familie, Menschenwürde und Privatsphäre in Frage. Kurzum: Eine Enteignung ohne Entschädigung würde die rechtstaatliche Ordnung in Namibia irreparabel beschädigen und mit dem Vertrauen ausländischer Investoren auch die hiesige Wirtschaft erschüttern.
Wer daran zweifelt, hat nicht verstanden, was in Simbabwe geschehen ist, oder welche ökonomischen Folgen die Forderung nach Farmenteignungen ohne Gegenleistung in Südafrika ausgelöst hat. Der gibt sich der infantilen Illusion hin, dass eine Verfassung nur ein Stück Papier sei, die einer radikalen Umverteilung von Grund und Boden nicht im Wege stehen dürfe.
Wir sind an einem Scheideweg angelangt. Die Weichenstellung bei der Landkonferenz wird darüber entscheiden, ob die Marschrichtung ins Verderben führen wird. Ein bisschen ersatzlose Enteignung, die keiner bemerkt, geht schließlich nicht.
Marc Springer
Die Forderung nach einer ersatzlosen Enteignung kommerziellen Farmlands stellt die bisher größte Herausforderung für den Erhalt der Rechtsstaatlichkeit in Namibia dar. Weil sie sich nur durch eine Änderung des Grundgesetzes erfüllen lässt in dem der Anspruch privates Eigentum zu erwerben, zu besitzen und zu veräußern als eines der unantastbaren Grundrechte festgeschrieben ist.
Wie die Presse-, Meinungs-, Glaubens-, Bewegungs- und Versammlungsfreiheit gehört das Recht auf Privateigentum damit zu einer Verfassungsgarantie, die sich nicht relativieren oder verwässern lässt. Geschieht dies dennoch, wird das Grundgesetz in seiner Gesamtheit in Frage gestellt, weil der Eingriff in ein Grundrecht auch die Ehrfurcht vor allen anderen schmälert.
Eine Regierung, die sich trotzdem an einem verbrieften Grundrecht vergreift, schafft damit das Grundgesetz praktisch komplett ab und stellt auch den darin garantierten Schutz der Freiheit, Familie, Menschenwürde und Privatsphäre in Frage. Kurzum: Eine Enteignung ohne Entschädigung würde die rechtstaatliche Ordnung in Namibia irreparabel beschädigen und mit dem Vertrauen ausländischer Investoren auch die hiesige Wirtschaft erschüttern.
Wer daran zweifelt, hat nicht verstanden, was in Simbabwe geschehen ist, oder welche ökonomischen Folgen die Forderung nach Farmenteignungen ohne Gegenleistung in Südafrika ausgelöst hat. Der gibt sich der infantilen Illusion hin, dass eine Verfassung nur ein Stück Papier sei, die einer radikalen Umverteilung von Grund und Boden nicht im Wege stehen dürfe.
Wir sind an einem Scheideweg angelangt. Die Weichenstellung bei der Landkonferenz wird darüber entscheiden, ob die Marschrichtung ins Verderben führen wird. Ein bisschen ersatzlose Enteignung, die keiner bemerkt, geht schließlich nicht.
Marc Springer
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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