Proklamation erneut angefochten
Aktivist reicht Verfassungsklage gegen „drakonische Gesetzgebung“ ein
Von Marc Springer, Windhoek
Bereits im Juli 2013 hatte die Justiz in oberster Instanz jene Teile der Verordnung gekippt, die es Stadtverwaltungen erlaubt hatten, illegale Siedler ohne Räumungsbefehl und notfalls gewaltsam von ihrem Grund und Boden entfernen zu lassen. Zur Begründung hieß es damals, „die Zerstörung eines Heims und Beseitigung seines Inhalts“ habe auch dann „schwerwiegende Folgen“ für die Betroffenen, wenn der materielle Wert der Wohnung „bescheiden“ sei. Folglich sei es rechtswidrig, wenn Behausungen ohne Vorwarnung oder gerichtlichen Räumungsbefehl „niedergerissen“ und deren Besitzer vor einer solchen Maßnahme nicht angehört werden würden.
Dem Aktivisten Dimbulukeni Nauyoma geht die teilweise Aufhebung der Proklamation nicht weit genug. Mit einer nun eingereichten Verfassungsklage will er die Annullierung des gesamten Regelwerks erwirken, das nach seiner Darstellung inhärent diskriminierend sei. Schließlich seien von den „drakonischen Bestimmungen“ vor allem mittellose Einwohner betroffen, die sich keinen Baugrund leisten könnten und sich deshalb in informellen Siedlungen niederlassen müssten, wo ihnen jederzeit die Räumung drohe.
Räumungsbefehl
Dass die umstrittene Proklamation noch immer angewandt werde, sei eine Hinterlassenschaft des südafrikanischen Apartheid-Regimes, das schwarze Bürger aktiv daran habe hindern wollen, sich in städtischen Zentren niederzulassen oder dort Grund und Boden zu erwerben. Vor diesem Hintergrund sei die Verordnung verfassungswidrig, weil ihre bloße Existenz arme Bürger ausgrenzen, ihre Menschenwürde verletzen, dem Grundsatz der Gleichbehandlung widersprechen und zumindest theoretisch die Bewegungsfreiheit schwarzer Einwohner einschränken würde.
So enthalte das Regelwerk z.B. noch immer Klauseln, die es schwarzen Namibiern verbieten würden, in Ortschaften zu arbeiten, in denen sie keine Unterkunft hätten. Außerdem lasse die angeblich unzeitgemäße Vorschrift außer Acht, wie lange ein illegaler Siedler bereits unerlaubt Grund und Boden bewohne, ob er Kinder habe, oder eine alternative Unterkunft erlangen könne. Die Verordnung erlaube folglich keine Differenzierung zwischen den Umständen einzelner Betroffener und sei damit willkürlich und verfassungswidrig.
Wohnungsnot
„Wenn es zutrifft, dass in Namibia ein Rückstand von etwa 300000 Wohnungen herrscht, trifft es auch zu, dass Menschen illegal Hütten errichten werden“, heißt es in der Klagebegründung von Nauyoma. Demnach hebt er hervor, dass illegale Siedler nicht aus mangelndem Respekt vor Gesetzen, sondern aus einer Notlage heraus agieren würden und ihr Handeln deshalb nicht durch die Proklamation „kriminalisiert“ werden dürfe.
Der Minister für städtische und ländliche Entwicklung, Erastus Uutoni, hält dem in einer Klageerwiderung entgegen, dass allein das Parlament und nicht die Justiz die Abschaffung von Gesetzen verfügen könne. Ferner hebt er hervor, dass die vom Kläger beanstandeten Bestimmungen keine Grundrechte verletzen und nicht in der von ihm dargestellten Weise angewandt würden. Außerdem habe der Antragsteller nicht belegt, dass die Verordnung gezielt gegen bestimmte Volksgruppen eingesetzt werde und damit rassistisch oder diskriminierend sei.
Es könne auch nicht von einer willkürlichen Anwendung der Verordnung die Rede sein, weil in Namibia generell keine Räumungen ohne Gerichtsbefehl möglich seien und dies ferner voraussetze, dass davon betroffene Personen anderswo beherbergt würden. Gleichzeitig hebt Uutoni hervor, dass Eigentumsrechte in Namibia ebenfalls geschützt und illegale Landbesetzungen verhindert werden müssten.
In solchen Fällen illegaler Landnahme sei die Proklamation ein wichtiges Instrument die verfassungsrechtliche Grundordnung zu schützen und potenzielle Nachahmer davon abzuhalten, ebenfalls illegal staatlichen oder privaten Grund und Boden zu besetzen. Schließlich würden „soziale Unruhen“ zwischen Landlosen und Grundbesitzern drohen, wenn „die illegale Invasion auf staatlichem oder privatem Boden“ toleriert werden würde.
Die relevanten Bestimmungen würden dabei für sämtliche Namibier gleichermaßen gelten und keinen Unterschied zwischen Rasse oder sozialem Stand einzelner Betroffener machen, weshalb der Vorwurf der Diskriminierung „vollkommen verfehlt“ sei.
Bereits im Juli 2013 hatte die Justiz in oberster Instanz jene Teile der Verordnung gekippt, die es Stadtverwaltungen erlaubt hatten, illegale Siedler ohne Räumungsbefehl und notfalls gewaltsam von ihrem Grund und Boden entfernen zu lassen. Zur Begründung hieß es damals, „die Zerstörung eines Heims und Beseitigung seines Inhalts“ habe auch dann „schwerwiegende Folgen“ für die Betroffenen, wenn der materielle Wert der Wohnung „bescheiden“ sei. Folglich sei es rechtswidrig, wenn Behausungen ohne Vorwarnung oder gerichtlichen Räumungsbefehl „niedergerissen“ und deren Besitzer vor einer solchen Maßnahme nicht angehört werden würden.
Dem Aktivisten Dimbulukeni Nauyoma geht die teilweise Aufhebung der Proklamation nicht weit genug. Mit einer nun eingereichten Verfassungsklage will er die Annullierung des gesamten Regelwerks erwirken, das nach seiner Darstellung inhärent diskriminierend sei. Schließlich seien von den „drakonischen Bestimmungen“ vor allem mittellose Einwohner betroffen, die sich keinen Baugrund leisten könnten und sich deshalb in informellen Siedlungen niederlassen müssten, wo ihnen jederzeit die Räumung drohe.
Räumungsbefehl
Dass die umstrittene Proklamation noch immer angewandt werde, sei eine Hinterlassenschaft des südafrikanischen Apartheid-Regimes, das schwarze Bürger aktiv daran habe hindern wollen, sich in städtischen Zentren niederzulassen oder dort Grund und Boden zu erwerben. Vor diesem Hintergrund sei die Verordnung verfassungswidrig, weil ihre bloße Existenz arme Bürger ausgrenzen, ihre Menschenwürde verletzen, dem Grundsatz der Gleichbehandlung widersprechen und zumindest theoretisch die Bewegungsfreiheit schwarzer Einwohner einschränken würde.
So enthalte das Regelwerk z.B. noch immer Klauseln, die es schwarzen Namibiern verbieten würden, in Ortschaften zu arbeiten, in denen sie keine Unterkunft hätten. Außerdem lasse die angeblich unzeitgemäße Vorschrift außer Acht, wie lange ein illegaler Siedler bereits unerlaubt Grund und Boden bewohne, ob er Kinder habe, oder eine alternative Unterkunft erlangen könne. Die Verordnung erlaube folglich keine Differenzierung zwischen den Umständen einzelner Betroffener und sei damit willkürlich und verfassungswidrig.
Wohnungsnot
„Wenn es zutrifft, dass in Namibia ein Rückstand von etwa 300000 Wohnungen herrscht, trifft es auch zu, dass Menschen illegal Hütten errichten werden“, heißt es in der Klagebegründung von Nauyoma. Demnach hebt er hervor, dass illegale Siedler nicht aus mangelndem Respekt vor Gesetzen, sondern aus einer Notlage heraus agieren würden und ihr Handeln deshalb nicht durch die Proklamation „kriminalisiert“ werden dürfe.
Der Minister für städtische und ländliche Entwicklung, Erastus Uutoni, hält dem in einer Klageerwiderung entgegen, dass allein das Parlament und nicht die Justiz die Abschaffung von Gesetzen verfügen könne. Ferner hebt er hervor, dass die vom Kläger beanstandeten Bestimmungen keine Grundrechte verletzen und nicht in der von ihm dargestellten Weise angewandt würden. Außerdem habe der Antragsteller nicht belegt, dass die Verordnung gezielt gegen bestimmte Volksgruppen eingesetzt werde und damit rassistisch oder diskriminierend sei.
Es könne auch nicht von einer willkürlichen Anwendung der Verordnung die Rede sein, weil in Namibia generell keine Räumungen ohne Gerichtsbefehl möglich seien und dies ferner voraussetze, dass davon betroffene Personen anderswo beherbergt würden. Gleichzeitig hebt Uutoni hervor, dass Eigentumsrechte in Namibia ebenfalls geschützt und illegale Landbesetzungen verhindert werden müssten.
In solchen Fällen illegaler Landnahme sei die Proklamation ein wichtiges Instrument die verfassungsrechtliche Grundordnung zu schützen und potenzielle Nachahmer davon abzuhalten, ebenfalls illegal staatlichen oder privaten Grund und Boden zu besetzen. Schließlich würden „soziale Unruhen“ zwischen Landlosen und Grundbesitzern drohen, wenn „die illegale Invasion auf staatlichem oder privatem Boden“ toleriert werden würde.
Die relevanten Bestimmungen würden dabei für sämtliche Namibier gleichermaßen gelten und keinen Unterschied zwischen Rasse oder sozialem Stand einzelner Betroffener machen, weshalb der Vorwurf der Diskriminierung „vollkommen verfehlt“ sei.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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