Polizei wehrt Klage von Autokäufer ab
Antragsteller bleibt auf den Kosten von beschlagnahmten Fahrzeug sitzen
Von Marc Springer, Windhoek
Hintergrund ist ein nun abgewiesener Antrag des Klägers Theodore Kleinhans, der versucht hatte, die Kosten des Fahrzeugs von der Polizei zurückzuerlangen. Zur Begründung hatte er angeführt, er habe im März 2010 von dem Vorbesitzer David Nabot einen Toyota Sedan erworben und angemeldet, nachdem er zuvor von der Polizei die nötige Freigabe erhalten habe. Im Juni 2014 habe er den Wagen an einen Mateus Mapove weiterverkauft und von jenem 430000 N$ für das Fahrzeug erhalten.
Als jener den Wagen habe anmelden wollen, sei festgestellt worden, dass dieser in Lusaka gestohlen worden sei. Folglich habe die Polizei das Auto beschlagnahmt und das Obergericht ihn (Kleinhans) dazu verurteilt, Mapove die von jenem bezahlte Summe zu erstatten. Laut Kläger sei jedoch die Polizei für den Betrag haftbar, weil sie den Wagen für unbedenklich erklärt habe, mit dem er mehrmals die Grenze nach Südafrika überquert habe, ohne dass bei einer Kontrolle des Wagens etwas beanstandet worden sei.
Außerdem hatte Kleinhans geltend gemacht, dass der Wagen bereits im Dezember 2009 gestohlen worden sei, die Polizei ihm aber dennoch ein Jahr später eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und bis zu dessen Weiterverkauf nicht gewarnt habe, dass dieses als gestohlen gemeldet sei. Damit habe die Polizei verschuldet, dass er den Toyota an Mapove veräußert und diesem auf Geheiß des Gerichts den Kaufpreis für das konfiszierte Fahrzeug erstattet habe.
Das hauptbeklagte Ministerium für Innere Sicherheit hatte dem erwidert, es sei erst im November 2010 durch einen entsprechenden Eintrag in einer INTERPOL-Datei bekannt geworden, dass der Wagen gestohlen war. Deshalb könne ihr nicht angelastet werden, dass Kleinhans die Freigabe für das in Lusaka entwendete Fahrzeug erhalten und dieses später weiterverkauft habe.
In einem nun ergangenen Urteil gibt Richterin Marlene Tomassi dieser Argumentation der Antragsgegner mit Hinweis darauf Recht, diese hätten vor dem 23. November nicht wissen können, dass der Wagen gestohlen war. Deshalb könne der Polizei auch nicht angelastet werden, dass sie Kleinhans am 17. März 2010 die Freigabe für das Fahrzeug erteilt habe, das damals in Namibia nicht als gestohlen galt. Ferner gebe es keinen Hinweis darauf, dass sie den Status des Wagens überprüft hätten, bevor Mapove als dessen Nachbesitzer am 24. Juli 2014 versucht habe, diesen anzumelden. Es könne der Polizei also nicht vorgeworfen werden, dass sie Kleinhans nicht gewarnt hätten, bevor dieser das Fahrzeug veräußert habe.
Hintergrund ist ein nun abgewiesener Antrag des Klägers Theodore Kleinhans, der versucht hatte, die Kosten des Fahrzeugs von der Polizei zurückzuerlangen. Zur Begründung hatte er angeführt, er habe im März 2010 von dem Vorbesitzer David Nabot einen Toyota Sedan erworben und angemeldet, nachdem er zuvor von der Polizei die nötige Freigabe erhalten habe. Im Juni 2014 habe er den Wagen an einen Mateus Mapove weiterverkauft und von jenem 430000 N$ für das Fahrzeug erhalten.
Als jener den Wagen habe anmelden wollen, sei festgestellt worden, dass dieser in Lusaka gestohlen worden sei. Folglich habe die Polizei das Auto beschlagnahmt und das Obergericht ihn (Kleinhans) dazu verurteilt, Mapove die von jenem bezahlte Summe zu erstatten. Laut Kläger sei jedoch die Polizei für den Betrag haftbar, weil sie den Wagen für unbedenklich erklärt habe, mit dem er mehrmals die Grenze nach Südafrika überquert habe, ohne dass bei einer Kontrolle des Wagens etwas beanstandet worden sei.
Außerdem hatte Kleinhans geltend gemacht, dass der Wagen bereits im Dezember 2009 gestohlen worden sei, die Polizei ihm aber dennoch ein Jahr später eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und bis zu dessen Weiterverkauf nicht gewarnt habe, dass dieses als gestohlen gemeldet sei. Damit habe die Polizei verschuldet, dass er den Toyota an Mapove veräußert und diesem auf Geheiß des Gerichts den Kaufpreis für das konfiszierte Fahrzeug erstattet habe.
Das hauptbeklagte Ministerium für Innere Sicherheit hatte dem erwidert, es sei erst im November 2010 durch einen entsprechenden Eintrag in einer INTERPOL-Datei bekannt geworden, dass der Wagen gestohlen war. Deshalb könne ihr nicht angelastet werden, dass Kleinhans die Freigabe für das in Lusaka entwendete Fahrzeug erhalten und dieses später weiterverkauft habe.
In einem nun ergangenen Urteil gibt Richterin Marlene Tomassi dieser Argumentation der Antragsgegner mit Hinweis darauf Recht, diese hätten vor dem 23. November nicht wissen können, dass der Wagen gestohlen war. Deshalb könne der Polizei auch nicht angelastet werden, dass sie Kleinhans am 17. März 2010 die Freigabe für das Fahrzeug erteilt habe, das damals in Namibia nicht als gestohlen galt. Ferner gebe es keinen Hinweis darauf, dass sie den Status des Wagens überprüft hätten, bevor Mapove als dessen Nachbesitzer am 24. Juli 2014 versucht habe, diesen anzumelden. Es könne der Polizei also nicht vorgeworfen werden, dass sie Kleinhans nicht gewarnt hätten, bevor dieser das Fahrzeug veräußert habe.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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