Polizei- und Militäreinsatz im Fokus
Rechtsbeistandszentrum verurteilt bewaffneten Einsatz und veraltetes Gesetz
Von Frank Steffen, Windhoek
Am vergangenen Freitag veröffentlichte das namibische Rechtsbeistandszentrum (Legal Assistance Centre, LAC) eine Abhandlung zu der Anwendung von Gewalt durch Polizei und Militär während der gemeinsamen Einsätze „Operation Hornkranz“ und „Operation Kalahari Desert“. Die Hauptverfasserin Dianne Hubbard bedankte sich bei der namibischen Polizei für die gelungene Zusammenarbeit bei der Erstellung des Berichtes, der finanziell von der Hanns-Seidel-Stiftung unterstützt wurde.
Laut Hubbard, Koordinatorin für das Geschlechtergleichheitsforschung und -Förderungsprojekt im LAC, analysiert sie in dem Bericht die Ereignisse und Umstände des Gesamteinsatzes. Sie habe die positiven sowie die negativen Wahrnehmungen seitens der Öffentlichkeit beachtet, leider würde bei derartigen Strafverfolgungseinsätzen oft die Verfassung, die diese Aufgabe leiten sollte, in Mitleidenschaft gezogen.
Die namibischen Sicherheitskräfte würden grundsätzlich durch drei Gesetze reguliert - das Polizeigesetz 19 von 1990, das Strafvollzugsgesetz 9 von 2012 und das Verteidigungsgesetz 1 von 2002. Erschreckend sei allerdings, dass das vierte Standbein, die Strafprozessverordnung (Criminal Procedure Act 51 of 1977) nicht den vergleichbaren internationalen Normen entspreche. Die sogenannte Schedule 1, müsse dringend aus dem Gesetz entfernt werden: alle darin enthaltenen Straftaten würden Beamte dazu berechtigen, bei einer Festnahme tödliche Gewalt (lethal force) anzuwenden. „Dazu gehören unter anderem Verrat, Mord und Vergewaltigung, aber auch verhältnismäßige Nichtigkeiten wie Fälschung, Betrug und ‚alle strafbaren Handlungen, die zu einer Haftstrafe führen können‘. Dies Recht kann gemäß Artikels 49 sogar auf Zivilpersonen, die der Polizei helfen, erweitert werden“, kritisierte Hubbard das veraltete Gesetz.
Es sei schockierend, dass Soldaten der namibischen Streitkräfte (NDF) während der beiden Sondereinsätze tödliche Waffen gegen unbewaffnete Zivilisten eingesetzt hätten. Einige Menschen seien von denjenigen erschossen und verletzt worden, die sie hätten schützen sollen. Das habe internationales Aufsehen erregt und zu Verurteilungen Namibias geführt.
Die anwesende Vorsitzende der Rechtsreformkommission, Yvonne Dausab, will sich nun mit dieser Gesetzschreibung auseinandersetzen, während sich der Vizeminister für Polizei und Sicherheit, Daniel Kashikola, damit begnügte, der LAC für einen „ausgewogenen Bericht“ zu danken: „Normalerweise konzentrieren sich die Medien nur auf negative Berichte, obwohl es viele positive Dinge zu berichten gibt.“
Am vergangenen Freitag veröffentlichte das namibische Rechtsbeistandszentrum (Legal Assistance Centre, LAC) eine Abhandlung zu der Anwendung von Gewalt durch Polizei und Militär während der gemeinsamen Einsätze „Operation Hornkranz“ und „Operation Kalahari Desert“. Die Hauptverfasserin Dianne Hubbard bedankte sich bei der namibischen Polizei für die gelungene Zusammenarbeit bei der Erstellung des Berichtes, der finanziell von der Hanns-Seidel-Stiftung unterstützt wurde.
Laut Hubbard, Koordinatorin für das Geschlechtergleichheitsforschung und -Förderungsprojekt im LAC, analysiert sie in dem Bericht die Ereignisse und Umstände des Gesamteinsatzes. Sie habe die positiven sowie die negativen Wahrnehmungen seitens der Öffentlichkeit beachtet, leider würde bei derartigen Strafverfolgungseinsätzen oft die Verfassung, die diese Aufgabe leiten sollte, in Mitleidenschaft gezogen.
Die namibischen Sicherheitskräfte würden grundsätzlich durch drei Gesetze reguliert - das Polizeigesetz 19 von 1990, das Strafvollzugsgesetz 9 von 2012 und das Verteidigungsgesetz 1 von 2002. Erschreckend sei allerdings, dass das vierte Standbein, die Strafprozessverordnung (Criminal Procedure Act 51 of 1977) nicht den vergleichbaren internationalen Normen entspreche. Die sogenannte Schedule 1, müsse dringend aus dem Gesetz entfernt werden: alle darin enthaltenen Straftaten würden Beamte dazu berechtigen, bei einer Festnahme tödliche Gewalt (lethal force) anzuwenden. „Dazu gehören unter anderem Verrat, Mord und Vergewaltigung, aber auch verhältnismäßige Nichtigkeiten wie Fälschung, Betrug und ‚alle strafbaren Handlungen, die zu einer Haftstrafe führen können‘. Dies Recht kann gemäß Artikels 49 sogar auf Zivilpersonen, die der Polizei helfen, erweitert werden“, kritisierte Hubbard das veraltete Gesetz.
Es sei schockierend, dass Soldaten der namibischen Streitkräfte (NDF) während der beiden Sondereinsätze tödliche Waffen gegen unbewaffnete Zivilisten eingesetzt hätten. Einige Menschen seien von denjenigen erschossen und verletzt worden, die sie hätten schützen sollen. Das habe internationales Aufsehen erregt und zu Verurteilungen Namibias geführt.
Die anwesende Vorsitzende der Rechtsreformkommission, Yvonne Dausab, will sich nun mit dieser Gesetzschreibung auseinandersetzen, während sich der Vizeminister für Polizei und Sicherheit, Daniel Kashikola, damit begnügte, der LAC für einen „ausgewogenen Bericht“ zu danken: „Normalerweise konzentrieren sich die Medien nur auf negative Berichte, obwohl es viele positive Dinge zu berichten gibt.“
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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