Obergericht ahndet Racheakt
Mörder erhält 37 Jahre Haft – Strafe soll Abschreckung schaffen
Von Marc Springer, Windhoek
Bei seiner Strafmaßverkündung wertete es Richter Christie Liebenberg als erschwerenden Umstand, dass der Angeklagte Ivan //Hoëseb weder vor noch nach seiner Verurteilung aufrichtige Reue gezeigt habe. Vielmehr habe er bis zuletzt versucht, das Gericht zu täuschen und sich als Opfer unglücklicher Umstände darzustellen.
Er bezog sich dabei auch die Version des Angeklagten, wonach seine Bekannte Elizabeth Ganses (26) ihn in der Nacht zum 31. Oktober 2015 zuerst angegriffen und er sich zur Wehr gesetzt habe, indem er sie von hinten umklammert und versucht habe, sie bewegungsunfähig zu machen. Bei dem anschließenden Gerangel seien beide rücklings „umgekippt“ und er mit dem Kopf auf einem Stein aufgeschlagen, wobei er das Bewusstsein verloren habe. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe die leblose Ganses auf ihm gelegen und er aus Panik beschlossen, ihren Leichnam zu verbrennen.
Diese Darstellung, die Liebenberg bereits zuvor als nachträgliche Schutzbehauptung verworfen hatte, mache laut Richter deutlich, dass //Hoëseb keine Verantwortung für sein Handeln übernommen habe und seine Entschuldigung folglich auch nicht wahrhaftig sein könne. Schließlich habe er versucht, den von ihm verursachten Tod seiner Bekannten als Unfall erscheinen zu lassen und sich damit von jeglicher Schuld zu befreien.
Darauf deute auch die Tatsache hin, dass er sich nach dem angeblich fatalen Unfall nicht der Polizei gestellt, sondern den Körper der toten Ganses teilweise entkleidet, ihr einige der Textilien um den Kopf gewickelt und die Leiche anschließend in Brand gesetzt habe. Damit habe er mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit erreichen wollen, dass ihr Gesicht durch die Hitzeeinwirkung entstellt und eine Identifizierung der Leiche unmöglich würde.
Da die Entkleidung des Opfers demnach der Justizbehinderung gedient habe und nicht zwangsläufig auf sexuellen Missbrauch schließen lasse, hatte Liebenberg den Beschuldigten bereits zuvor auf Anklage der Vergewaltigung freigesprochen. Ähnliches gilt für den Vorwurf des schweren Raubes, weil laut Richter nicht belegt sei, ob //Hoëseb dem Opfer dessen später bei ihm gefundenes Handy gewaltsam abgenommen, oder nach dem Mord an sich gebracht habe.
Ein Obduktionsbericht hatte Strangulierung als Todesursache identifiziert und einige Schnittwunden an beiden Händen des Opfers festgestellt. Dies hatte Liebenberg zuvor als weiteres Indiz dafür gewertet, dass //Hoëseb auch ein Messer gegen seine Bekannte eingesetzt habe und die von ihm angebotene Version eines Unfalls frei erfunden sei.
Bei der Urteilsverkündung hatte Liebenberg Rache als wahrscheinliches Tatmotiv ausgemacht. Diese Vermutung liege nahe, weil //Hoëseb nach seiner Festnahme einem Polizeibeamten anvertraut hat, er habe Ganses gewürgt, nachdem jene ihm offenbart habe, ihn mit dem HI-Virus infiziert zu haben.
Angesichts der Häufung von Gewaltverbrechen an Frauen und Kindern müsse Liebenberg zufolge von der gegen //Hoëseb verhängten Strafe vor allem eine abschreckende Wirkung ausgehen und sei deshalb wegen Mordes, Diebstahls und Justizbehinderung ein Freiheitsentzug von 37 Jahren angemessen.
Bei seiner Strafmaßverkündung wertete es Richter Christie Liebenberg als erschwerenden Umstand, dass der Angeklagte Ivan //Hoëseb weder vor noch nach seiner Verurteilung aufrichtige Reue gezeigt habe. Vielmehr habe er bis zuletzt versucht, das Gericht zu täuschen und sich als Opfer unglücklicher Umstände darzustellen.
Er bezog sich dabei auch die Version des Angeklagten, wonach seine Bekannte Elizabeth Ganses (26) ihn in der Nacht zum 31. Oktober 2015 zuerst angegriffen und er sich zur Wehr gesetzt habe, indem er sie von hinten umklammert und versucht habe, sie bewegungsunfähig zu machen. Bei dem anschließenden Gerangel seien beide rücklings „umgekippt“ und er mit dem Kopf auf einem Stein aufgeschlagen, wobei er das Bewusstsein verloren habe. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe die leblose Ganses auf ihm gelegen und er aus Panik beschlossen, ihren Leichnam zu verbrennen.
Diese Darstellung, die Liebenberg bereits zuvor als nachträgliche Schutzbehauptung verworfen hatte, mache laut Richter deutlich, dass //Hoëseb keine Verantwortung für sein Handeln übernommen habe und seine Entschuldigung folglich auch nicht wahrhaftig sein könne. Schließlich habe er versucht, den von ihm verursachten Tod seiner Bekannten als Unfall erscheinen zu lassen und sich damit von jeglicher Schuld zu befreien.
Darauf deute auch die Tatsache hin, dass er sich nach dem angeblich fatalen Unfall nicht der Polizei gestellt, sondern den Körper der toten Ganses teilweise entkleidet, ihr einige der Textilien um den Kopf gewickelt und die Leiche anschließend in Brand gesetzt habe. Damit habe er mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit erreichen wollen, dass ihr Gesicht durch die Hitzeeinwirkung entstellt und eine Identifizierung der Leiche unmöglich würde.
Da die Entkleidung des Opfers demnach der Justizbehinderung gedient habe und nicht zwangsläufig auf sexuellen Missbrauch schließen lasse, hatte Liebenberg den Beschuldigten bereits zuvor auf Anklage der Vergewaltigung freigesprochen. Ähnliches gilt für den Vorwurf des schweren Raubes, weil laut Richter nicht belegt sei, ob //Hoëseb dem Opfer dessen später bei ihm gefundenes Handy gewaltsam abgenommen, oder nach dem Mord an sich gebracht habe.
Ein Obduktionsbericht hatte Strangulierung als Todesursache identifiziert und einige Schnittwunden an beiden Händen des Opfers festgestellt. Dies hatte Liebenberg zuvor als weiteres Indiz dafür gewertet, dass //Hoëseb auch ein Messer gegen seine Bekannte eingesetzt habe und die von ihm angebotene Version eines Unfalls frei erfunden sei.
Bei der Urteilsverkündung hatte Liebenberg Rache als wahrscheinliches Tatmotiv ausgemacht. Diese Vermutung liege nahe, weil //Hoëseb nach seiner Festnahme einem Polizeibeamten anvertraut hat, er habe Ganses gewürgt, nachdem jene ihm offenbart habe, ihn mit dem HI-Virus infiziert zu haben.
Angesichts der Häufung von Gewaltverbrechen an Frauen und Kindern müsse Liebenberg zufolge von der gegen //Hoëseb verhängten Strafe vor allem eine abschreckende Wirkung ausgehen und sei deshalb wegen Mordes, Diebstahls und Justizbehinderung ein Freiheitsentzug von 37 Jahren angemessen.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
Zu diesem Artikel wurden keine Kommentare hinterlassen