Lange Haft für Mord
Mann büßt Bluttat mit 23 Jahren Freiheitsentzug
Von Marc Springer, Windhoek
Der Angeklagte Erwin Tebele war am 20. Oktober vergangenen Jahres von Richterin Dinnah Usiku schuldig gesprochen worden. Diese sah es damals als erwiesen an, dass Tebele vorsätzlich gehandelt habe, als er seine Freundin, Nina Katjatenja, am 3. September 2013 in der Siedlung Epako (Gobabis) nach einem Streit einmal mit einem Messer in die Brust gestochen hat.
Tebele hatte zu Beginn seines Verfahrens in einer von Verteidiger Mbanga Siyomuinji verlesenen Klageerwiderung eingeräumt, er habe das Opfer mit dem Messer attackiert, sie aber nicht töten wollen. Vielmehr habe er in Notwehr gehandelt und Katjatenja dabei versehentlich erstochen. Diese Darstellung hatte Usiku als nachträglich erfundene Schutzbehauptung zurückgewiesen und sich dabei auf Zeugenaussagen berufen, wonach Tebele dem Opfer bereits mehrmals zuvor mit dem Tod gedroht habe.
In ihrer Strafmaßverkündung wertete es die Richterin gestern als erschwerenden Umstand, dass Tebele bis zuletzt beteuert habe, den Tod der Freundin nicht beabsichtigt zu haben. Er habe also weder Verantwortung für sein Handeln übernommen, noch aufrichtige Reue gezeigt, oder das Gericht über die fatalen Ereignisse informiert, die zum Tod von Katjatenja geführt hätten.
Usiku erinnerte ferner daran, dass Gewalt an Frauen und Kindern „trauriger Alltag“ geworden und deshalb auch juristische Abschreckung erforderlich sei. Schließlich habe die Gesellschaft Anspruch darauf, vor Nachahmungs- und Wiederholungstätern geschützt zu werden. Um mögliche Selbstjustiz empörter Einwohner zu verhindern, seien Gerichte folglich verpflichtet, Gewaltverbrecher für lange Zeit zu isolieren.
Im Falle von Tebele legte sie jenem außerdem zum Nachteil aus, dass er mit dem Opfer liiert gewesen sei und die Freundin hätte versorgen und beschützen sollen. Ferner zähle gegen ihn, dass er Katjatenja bereits zuvor misshandelt, sie schließlich im Beisein ihrer Kinder ermordet und diese damit für Lebzeiten traumatisiert habe. Demnach könne ihm als mildernder Umstand lediglich angerechnet werden, dass er nicht vorbestraft sei und eine überdurchschnittlich lange Zeit in Untersuchungshaft verbracht habe.
„Der Angeklagte hat eindeutig keinen Respekt für Menschenleben“, betonte Usiku und ergänzte: „Er hat seine Freundin ermordet, während die Kinder ungläubig zugesehen haben. Die Gesellschaft erwartet, dass Menschen wie er für lange Zeit weggeschlossen werden und keine Bedrohung mehr darstellen, weshalb in diesem Fall eine Haftstrafe von 23 Jahren angemessen ist.“
Der Angeklagte Erwin Tebele war am 20. Oktober vergangenen Jahres von Richterin Dinnah Usiku schuldig gesprochen worden. Diese sah es damals als erwiesen an, dass Tebele vorsätzlich gehandelt habe, als er seine Freundin, Nina Katjatenja, am 3. September 2013 in der Siedlung Epako (Gobabis) nach einem Streit einmal mit einem Messer in die Brust gestochen hat.
Tebele hatte zu Beginn seines Verfahrens in einer von Verteidiger Mbanga Siyomuinji verlesenen Klageerwiderung eingeräumt, er habe das Opfer mit dem Messer attackiert, sie aber nicht töten wollen. Vielmehr habe er in Notwehr gehandelt und Katjatenja dabei versehentlich erstochen. Diese Darstellung hatte Usiku als nachträglich erfundene Schutzbehauptung zurückgewiesen und sich dabei auf Zeugenaussagen berufen, wonach Tebele dem Opfer bereits mehrmals zuvor mit dem Tod gedroht habe.
In ihrer Strafmaßverkündung wertete es die Richterin gestern als erschwerenden Umstand, dass Tebele bis zuletzt beteuert habe, den Tod der Freundin nicht beabsichtigt zu haben. Er habe also weder Verantwortung für sein Handeln übernommen, noch aufrichtige Reue gezeigt, oder das Gericht über die fatalen Ereignisse informiert, die zum Tod von Katjatenja geführt hätten.
Usiku erinnerte ferner daran, dass Gewalt an Frauen und Kindern „trauriger Alltag“ geworden und deshalb auch juristische Abschreckung erforderlich sei. Schließlich habe die Gesellschaft Anspruch darauf, vor Nachahmungs- und Wiederholungstätern geschützt zu werden. Um mögliche Selbstjustiz empörter Einwohner zu verhindern, seien Gerichte folglich verpflichtet, Gewaltverbrecher für lange Zeit zu isolieren.
Im Falle von Tebele legte sie jenem außerdem zum Nachteil aus, dass er mit dem Opfer liiert gewesen sei und die Freundin hätte versorgen und beschützen sollen. Ferner zähle gegen ihn, dass er Katjatenja bereits zuvor misshandelt, sie schließlich im Beisein ihrer Kinder ermordet und diese damit für Lebzeiten traumatisiert habe. Demnach könne ihm als mildernder Umstand lediglich angerechnet werden, dass er nicht vorbestraft sei und eine überdurchschnittlich lange Zeit in Untersuchungshaft verbracht habe.
„Der Angeklagte hat eindeutig keinen Respekt für Menschenleben“, betonte Usiku und ergänzte: „Er hat seine Freundin ermordet, während die Kinder ungläubig zugesehen haben. Die Gesellschaft erwartet, dass Menschen wie er für lange Zeit weggeschlossen werden und keine Bedrohung mehr darstellen, weshalb in diesem Fall eine Haftstrafe von 23 Jahren angemessen ist.“
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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