Klage stattgegeben
Illegal verhafteter Mann erhält Entschädigung
Von Marc Springer, Windhoek
In einem kürzlich ergangenen Urteil kommt Richter Herman Oosthuizen zu dem Ergebnis, der Kläger Thomas Inghangwe Ndjebo habe zwar keinen Beleg für eine mutmaßliche Misshandlung durch die Polizei vorgebracht und dafür folglich auch keine Entschädigung verdient. Er habe jedoch dokumentiert, dass die Polizei keine Veranlassung gehabt habe, ihn zu verhaften und deshalb Anspruch auf Wiedergutmachung in Höhe von 20000 Namibia Dollar.
Zur Begründung führt Oosthuizen an, der Ermittlungsbeamte Nakangombe Frans Ndeshipanda habe abgesehen von dem Hinweis eines anonymen Informanten keinen Anhaltspunkt dafür gehabt, dass Ndjebo am 5. Juli 2015 an einem bewaffneten Raubüberfall teilgenommen habe. Vielmehr habe ihm die Tatsache genügt, dass dessen Handynummer auf dem Mobiltelefon eines anderen Verdächtigen gespeichert gewesen sei.
Der Ermittler Ndeshipanda hatte während der Verhandlung der Klage angegeben, die Hinweise seines Informanten seien zuvor immer zuverlässig gewesen und hätten im aktuellem Fall zur Festnahme eines weiteren Verdächtigen geführt, in dessen Wohnung ein Großteil des bei dem Überfall entwendeten Diebesguts sichergestellt worden und auf dessen Mobiltelefon die Handynummer von Ndjebo gespeichert gewesen sei. Darüber hinaus habe sich jener geweigert, ihn (Ndeshipanda) zwecks Hausdurchsuchung zu seiner Wohnung zu führen und sich damit verdächtig gemacht.
Dieser Umstand habe Oosthuizen zufolge dennoch nicht ausgereicht, Ndjebo am 6. Juli 2015 festzunehmen und über Nacht in Polizeigewahrsam zu halten. Schließlich hätten Ndeshipanda und einige seiner Kollegen zuvor Material einer Überwachungskamera gesichtet auf denen fünf an dem Überfall beteiligte Täter zu erkennen seien, von denen vier der Polizei bekannt waren. Der fünfte Räuber habe eine Kapuze getragen und sei auf dem Videomaterial folglich nicht zu identifizieren.
Da Ndeshipanda weder Hinweise darauf gehabt habe, dass Ndjebo am Tag des Überfalls eine Kapuzenjacke getragen, noch eine solche in seiner Wohnung gefunden habe, könne das Kleidungsstück keinen Anlass zu seiner Verhaftung gegeben haben. Außerdem sei in seiner Wohnung nichts gefunden worden, dass ihn mit dem Raubüberfall in Verbindung gebracht hätte. Folglich würden nur der Hinweis des Informanten und die auf dem Handy eines Verdächtigen gespeicherte Telefonnummer des Klägers verbleiben, die an sich keinen begründeten Anlass für seine Verhaftung bieten würden.
Obwohl eine Festnahme bei Straftaten wie bewaffnetem Raub prinzipiell auch ohne Haftbefehl möglich sei, müsse dennoch ein Anfangsverdacht bestehen, der in aktuellem Fall nicht gegeben sei.
In einem kürzlich ergangenen Urteil kommt Richter Herman Oosthuizen zu dem Ergebnis, der Kläger Thomas Inghangwe Ndjebo habe zwar keinen Beleg für eine mutmaßliche Misshandlung durch die Polizei vorgebracht und dafür folglich auch keine Entschädigung verdient. Er habe jedoch dokumentiert, dass die Polizei keine Veranlassung gehabt habe, ihn zu verhaften und deshalb Anspruch auf Wiedergutmachung in Höhe von 20000 Namibia Dollar.
Zur Begründung führt Oosthuizen an, der Ermittlungsbeamte Nakangombe Frans Ndeshipanda habe abgesehen von dem Hinweis eines anonymen Informanten keinen Anhaltspunkt dafür gehabt, dass Ndjebo am 5. Juli 2015 an einem bewaffneten Raubüberfall teilgenommen habe. Vielmehr habe ihm die Tatsache genügt, dass dessen Handynummer auf dem Mobiltelefon eines anderen Verdächtigen gespeichert gewesen sei.
Der Ermittler Ndeshipanda hatte während der Verhandlung der Klage angegeben, die Hinweise seines Informanten seien zuvor immer zuverlässig gewesen und hätten im aktuellem Fall zur Festnahme eines weiteren Verdächtigen geführt, in dessen Wohnung ein Großteil des bei dem Überfall entwendeten Diebesguts sichergestellt worden und auf dessen Mobiltelefon die Handynummer von Ndjebo gespeichert gewesen sei. Darüber hinaus habe sich jener geweigert, ihn (Ndeshipanda) zwecks Hausdurchsuchung zu seiner Wohnung zu führen und sich damit verdächtig gemacht.
Dieser Umstand habe Oosthuizen zufolge dennoch nicht ausgereicht, Ndjebo am 6. Juli 2015 festzunehmen und über Nacht in Polizeigewahrsam zu halten. Schließlich hätten Ndeshipanda und einige seiner Kollegen zuvor Material einer Überwachungskamera gesichtet auf denen fünf an dem Überfall beteiligte Täter zu erkennen seien, von denen vier der Polizei bekannt waren. Der fünfte Räuber habe eine Kapuze getragen und sei auf dem Videomaterial folglich nicht zu identifizieren.
Da Ndeshipanda weder Hinweise darauf gehabt habe, dass Ndjebo am Tag des Überfalls eine Kapuzenjacke getragen, noch eine solche in seiner Wohnung gefunden habe, könne das Kleidungsstück keinen Anlass zu seiner Verhaftung gegeben haben. Außerdem sei in seiner Wohnung nichts gefunden worden, dass ihn mit dem Raubüberfall in Verbindung gebracht hätte. Folglich würden nur der Hinweis des Informanten und die auf dem Handy eines Verdächtigen gespeicherte Telefonnummer des Klägers verbleiben, die an sich keinen begründeten Anlass für seine Verhaftung bieten würden.
Obwohl eine Festnahme bei Straftaten wie bewaffnetem Raub prinzipiell auch ohne Haftbefehl möglich sei, müsse dennoch ein Anfangsverdacht bestehen, der in aktuellem Fall nicht gegeben sei.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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