Kasuto verliert Machtkampf
Obergericht bestätigt Entlassung von Ex-NUNW-Präsidenten
Von Marc Springer, Windhoek
Gemäß der gestern erlassenen Verfügung von Richter Boas Usiku ist es Kasuto untersagt, „sich als Präsident der NUNW auszugeben“, oder in deren Namen, „irgendwelche Korrespondenz zu führen“. Ferner wird es dem Beklagten durch das Interdikt verboten, „sich in die Aktivitäten der NUNW einzumischen oder deren Amtsträger, Funktionäre oder Partner in irgendeiner Weise zu behindern“.
Usiku folgte damit einem Eilantrag der NUNW, nach deren Darstellung der am 19. August entlassene Kasuto seine Kündigung nicht akzeptieren, sondern „vorgeben“ würde, Präsident des Gewerkschaft-Dachverbands zu sein. So habe er nach seiner Amtsenthebung in einer Presseerklärung beteuert, weiterhin Präsident der NUNW zu sein und dies auch der SWAPO in einem Schreiben unter dem Briefkopf der NUNW versichert. Außerdem sei er gegenüber Mitgliedern und Funktionären der NUNW als deren Präsident aufgetreten und habe in dieser ihm entzogenen Funktion mit dritten Parteien korrespondiert.
Usiku zufolge sei die bei einem Treffen des Zentralkomitees der NUNW entschiedene Entmachtung von Kasuto rechtens, weil dieser den Beschluss nicht angefochten, sondern schlicht ignoriert habe. Dieses Verhalten sei unzulässig, weil jede Entscheidung dieser Art solange gültig sei, bis sie formal z.B. vom Arbeitsgericht für unwirksam erklärt worden sei. Da Kasuto eine Annullierung der Entscheidung jedoch nicht angestrebt habe, sei diese rechtskräftig und müsse von ihm auch respektiert werden.
Schließlich würde seine Anmaßung eines ihm entzogenen Amtes große Verunsicherung innerhalb der NUNW verursachen und seine „Maskerade“ dieser eventuell „irreparablen Schaden“ zufügen. Weil Kasuto seine Entlassung nicht angefochten, sondern zu „trotziger Selbsthilfe“ gegriffen habe, sei die NUNW administrativ gelähmt und ins Chaos gestürzt worden. Folglich sei sie auch befugt gewesen, das Gericht anzurufen, um diesen Zustand der „Gesetzlosigkeit“ zu beenden.
Kasuto hatte seine Entmachtung nicht anerkannt, weil das Zentralkomitee angeblich nicht vorschriftsmäßig konstituiert und deshalb auch nicht beschlussfähig gewesen sei. Schließlich sei der Entscheidung ihn zu entlassen ein Disput darüber vorausgegangen, ob Mitgliedsgewerkschaften der NUNW mitbestimmen dürften, die ihre Mitgliedsbeiträge nicht bezahlt haben. Aufgrund dieser Kontroverse sei unter anderem die Delegation der Bergarbeiter-Gewerkschaft (MUN) ausmarschiert und das Zentralkomitee bei seiner anschließend verfügten Entlassung nicht mehr beschlussfähig gewesen.
Gemäß der gestern erlassenen Verfügung von Richter Boas Usiku ist es Kasuto untersagt, „sich als Präsident der NUNW auszugeben“, oder in deren Namen, „irgendwelche Korrespondenz zu führen“. Ferner wird es dem Beklagten durch das Interdikt verboten, „sich in die Aktivitäten der NUNW einzumischen oder deren Amtsträger, Funktionäre oder Partner in irgendeiner Weise zu behindern“.
Usiku folgte damit einem Eilantrag der NUNW, nach deren Darstellung der am 19. August entlassene Kasuto seine Kündigung nicht akzeptieren, sondern „vorgeben“ würde, Präsident des Gewerkschaft-Dachverbands zu sein. So habe er nach seiner Amtsenthebung in einer Presseerklärung beteuert, weiterhin Präsident der NUNW zu sein und dies auch der SWAPO in einem Schreiben unter dem Briefkopf der NUNW versichert. Außerdem sei er gegenüber Mitgliedern und Funktionären der NUNW als deren Präsident aufgetreten und habe in dieser ihm entzogenen Funktion mit dritten Parteien korrespondiert.
Usiku zufolge sei die bei einem Treffen des Zentralkomitees der NUNW entschiedene Entmachtung von Kasuto rechtens, weil dieser den Beschluss nicht angefochten, sondern schlicht ignoriert habe. Dieses Verhalten sei unzulässig, weil jede Entscheidung dieser Art solange gültig sei, bis sie formal z.B. vom Arbeitsgericht für unwirksam erklärt worden sei. Da Kasuto eine Annullierung der Entscheidung jedoch nicht angestrebt habe, sei diese rechtskräftig und müsse von ihm auch respektiert werden.
Schließlich würde seine Anmaßung eines ihm entzogenen Amtes große Verunsicherung innerhalb der NUNW verursachen und seine „Maskerade“ dieser eventuell „irreparablen Schaden“ zufügen. Weil Kasuto seine Entlassung nicht angefochten, sondern zu „trotziger Selbsthilfe“ gegriffen habe, sei die NUNW administrativ gelähmt und ins Chaos gestürzt worden. Folglich sei sie auch befugt gewesen, das Gericht anzurufen, um diesen Zustand der „Gesetzlosigkeit“ zu beenden.
Kasuto hatte seine Entmachtung nicht anerkannt, weil das Zentralkomitee angeblich nicht vorschriftsmäßig konstituiert und deshalb auch nicht beschlussfähig gewesen sei. Schließlich sei der Entscheidung ihn zu entlassen ein Disput darüber vorausgegangen, ob Mitgliedsgewerkschaften der NUNW mitbestimmen dürften, die ihre Mitgliedsbeiträge nicht bezahlt haben. Aufgrund dieser Kontroverse sei unter anderem die Delegation der Bergarbeiter-Gewerkschaft (MUN) ausmarschiert und das Zentralkomitee bei seiner anschließend verfügten Entlassung nicht mehr beschlussfähig gewesen.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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