Hai//om erleiden Niederlage
Entschädigungsforderung für Enteignung scheitert an erster Hürde
Von Marc Springer, Windhoek
In dem relevanten Urteil der Richter Hosea Angula, Nate Ndauendapo und Thomas Masuku kommen jene zu dem Ergebnis, dass die Anwälte der Antragsteller nicht befugt seien, das Verfahren im Namen der Hai//om als Gemeinschaft zu führen oder in deren Auftrag über eine Entschädigung zu verhandeln. Obwohl die Begründung ihres Urteils gestern noch ausstand, gehen Beobachter davon aus, dass die Klageberechtigung verweigert wurde, weil die Anwälte kein getrenntes Mandat einzelner Hai//om-Vertreter eingeholt, bzw. geklärt haben, wer von ihnen sich an der Klage beteiligen will. Ob das Zentrum für Rechtsbeistand (LAC), das die Hai//om vertritt, gegen das Urteil in Berufung gehen wird, steht bisher nicht fest.
Die Klage beschreibt einleitend, wie die Hai//om-Gemeinde, die zur größten San-Gruppierung gehört und heute etwa 5500 erwachsene Mitglieder zählt, nach der Gründung des Etoscha-Parks im Jahre 1907 von der deutschen Kolonialmacht zunächst in ihren Lebensgewohnheiten eingeschränkt und 1954 vom südafrikanischen Regime aus ihrem rund 700.000 Hektar umfassenden Lebensraum innerhalb des etwa 23.150 Quadratkilometer großen Naturreservats verbannt wurde.
Durch die Enteignung und anschließende Zwangsumsiedlung hätten die Leidtragenden nicht nur Zugang zu ihrem angestammten Land verloren, wo sie zuvor als Jäger und Sammler gelebt und ihre Traditionen gepflegt hätten, sondern auch ihre Kultur und Identität eingebüßt. Viele von ihnen seien gezwungen worden, auf Farmen weißer Grundbesitzer zu arbeiten und dort Diskriminierung, Verfolgung und Misshandlung ausgesetzt gewesen.
Demnach fordern die Kläger, die noch heute vollständig entwurzelt am Rande der Gesellschaft in ärmlichen Verhältnissen leben, dass ihr Eigentumsrecht über das Territorium des derzeitigen Etoscha-Parks inklusive Mangetti-West anerkannt bzw. ihnen dort ein Nutzungs- und Bleiberecht gewährt wird. Alternativ verlangen sie eine Entschädigung für den Verlust dieser historisch von ihnen bewohnten Landstriche oder die Zuerkennung gleichwertiger Ländereien in einem anderen Teil Namibias.
Des Weiteren wollen sie erwirken, dass sie von der Regierung an Entscheidungen über die weitere Nutzung von Etoscha ebenso beteiligt werden, wie an Einkünften, die dort durch den Tourismus erzielt werden. Alternativ verlangen sie eine Vorzugsbehandlung bei der Vergabe von Arbeitsplätzen im Etoscha-Park und ungehinderten Zugang zu den Teilen des jetzigen Naturschutzgebiets, die sie vor ihrer erzwungenen Räumung bewohnt haben. Den Wert des Grund und Bodens innerhalb des Etoscha-Parks beziffert die Klageschrift dabei mit 3,8 Milliarden N$ und den des historisch von Hai//om bewohnten Territoriums um Mangetti mit etwa 95 Millionen N$.
In dem relevanten Urteil der Richter Hosea Angula, Nate Ndauendapo und Thomas Masuku kommen jene zu dem Ergebnis, dass die Anwälte der Antragsteller nicht befugt seien, das Verfahren im Namen der Hai//om als Gemeinschaft zu führen oder in deren Auftrag über eine Entschädigung zu verhandeln. Obwohl die Begründung ihres Urteils gestern noch ausstand, gehen Beobachter davon aus, dass die Klageberechtigung verweigert wurde, weil die Anwälte kein getrenntes Mandat einzelner Hai//om-Vertreter eingeholt, bzw. geklärt haben, wer von ihnen sich an der Klage beteiligen will. Ob das Zentrum für Rechtsbeistand (LAC), das die Hai//om vertritt, gegen das Urteil in Berufung gehen wird, steht bisher nicht fest.
Die Klage beschreibt einleitend, wie die Hai//om-Gemeinde, die zur größten San-Gruppierung gehört und heute etwa 5500 erwachsene Mitglieder zählt, nach der Gründung des Etoscha-Parks im Jahre 1907 von der deutschen Kolonialmacht zunächst in ihren Lebensgewohnheiten eingeschränkt und 1954 vom südafrikanischen Regime aus ihrem rund 700.000 Hektar umfassenden Lebensraum innerhalb des etwa 23.150 Quadratkilometer großen Naturreservats verbannt wurde.
Durch die Enteignung und anschließende Zwangsumsiedlung hätten die Leidtragenden nicht nur Zugang zu ihrem angestammten Land verloren, wo sie zuvor als Jäger und Sammler gelebt und ihre Traditionen gepflegt hätten, sondern auch ihre Kultur und Identität eingebüßt. Viele von ihnen seien gezwungen worden, auf Farmen weißer Grundbesitzer zu arbeiten und dort Diskriminierung, Verfolgung und Misshandlung ausgesetzt gewesen.
Demnach fordern die Kläger, die noch heute vollständig entwurzelt am Rande der Gesellschaft in ärmlichen Verhältnissen leben, dass ihr Eigentumsrecht über das Territorium des derzeitigen Etoscha-Parks inklusive Mangetti-West anerkannt bzw. ihnen dort ein Nutzungs- und Bleiberecht gewährt wird. Alternativ verlangen sie eine Entschädigung für den Verlust dieser historisch von ihnen bewohnten Landstriche oder die Zuerkennung gleichwertiger Ländereien in einem anderen Teil Namibias.
Des Weiteren wollen sie erwirken, dass sie von der Regierung an Entscheidungen über die weitere Nutzung von Etoscha ebenso beteiligt werden, wie an Einkünften, die dort durch den Tourismus erzielt werden. Alternativ verlangen sie eine Vorzugsbehandlung bei der Vergabe von Arbeitsplätzen im Etoscha-Park und ungehinderten Zugang zu den Teilen des jetzigen Naturschutzgebiets, die sie vor ihrer erzwungenen Räumung bewohnt haben. Den Wert des Grund und Bodens innerhalb des Etoscha-Parks beziffert die Klageschrift dabei mit 3,8 Milliarden N$ und den des historisch von Hai//om bewohnten Territoriums um Mangetti mit etwa 95 Millionen N$.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
Zu diesem Artikel wurden keine Kommentare hinterlassen