06 Dezember 2018 | Polizei & Gericht
Haftung von Richtern geklärt
Regierung kann nicht für juristisches Fehlverhalten belangt werden
Ein Kläger, der aufgrund des als Rechtsbeugung bezeichneten Fehlverhaltens einer Magistratsrichterin zu drei Jahren Haft verurteilt wurde, hat zwar nicht die gewünschte Entschädigung, dafür aber die Empfehlung erhalten, die Richterin persönlich zu belangen.
Windhoek
Hintergrund eines entsprechenden Urteils des Obersten Gerichts vom Montag ist eine Revision des Antragstellers Pieter Petrus Visagie. Dieser war im März 1998 wegen mutmaßlichen Betrugs, Korruption und Urkundenfälschung festgenommen und am Magistratsgericht in Windhoek angeklagt worden. Während der folgenden fünf Jahre wurde sein Fall vor Magistratsrichterin Elina Nandago verhandelt und insgesamt 37 Mal vertagt.
Nachdem die Staatsanwaltschaft ihre Beweisführung abgeschlossen hatte, wurde sie von Nandago gedrängt, weitere vermeintlich belastende Indizien gegen den Beschuldigten zu präsentieren bzw. zusätzliche Zeugen zu vernehmen.
Am Ende dieses Vorgangs wurde Visagie am 20. März 2003 von Nandago zu drei Jahren Haft verurteilt. Nachdem er am Obergericht gegen dieses Urteil Berufung eingelegt hatte, wurde er dort am 15. Juni 2005 rehabilitiert und nach über zwei Jahren Haft seine Freilassung angeordnet. In dem entsprechenden Urteil war das Obergericht zu dem Schluss gekommen, dass die Verfahrensführung am Magistratsgericht eine „Schande“ und ein „Justizversagen“ gewesen sei.
Eine Entschädigung für den Leidtragenden schlossen die drei Richter in einem Mehrheitsurteil dennoch aus, weil die als Hauptbeklagter geführte Regierung aufgrund der Gewaltenteilung und Unabhängigkeit der Justiz nicht für Versäumnisse einzelner Richter haftbar gemacht werden könne. Gegen dieses Urteil hatte Visagie in höherer Instanz erneut Revision beantragt und dort wegen Freiheitsberaubung auf eine Entschädigung in Höhe von zwei Millionen N$ geklagt.
In dem von Richter Petrus Damaseb verfassten und seinen Kollegen Peter Shivute und Theo Frank bestätigten Urteil stimmt das Oberste Gericht zwar Visagies Einschätzung zu, wonach Nandago aktiv in die Verhandlungsführung eingegriffen und versucht habe, mit unlauteren Mitteln dessen Verurteilung zu erwirken.
Eine Haftung des Staates bzw. der Magistratskommission oder des Generalstaatsanwalt als Dienstherren der Richterin sei dennoch ausgeschlossen, weil jene nicht für Verfehlungen einzelner Richter verantwortlich gemacht werden könnten. In Fällen wie diesen, wo ein nachweisliches Fehlverhalten eines Justizvertreters vorliege, stehe dem Leidtragenden jedoch nichts im Wege, diesen persönlich zu belangen.
Weil Visagie erwiesener Maßen Unrecht geschehen sei und er durch seine Klage eine wichtige verfassungsrechtliche Frage aufgeworfen habe, dürfe er folglich auch nicht mit den Kosten des Verfahrens belastet werden, obwohl seine Entschädigungsklage gescheitert sei.