Gericht verwirft Entschädigungsklage
Vorübergehende Festnahme von zwei Brüdern an Grenzposten war rechtens
Von Marc Springer
Windhoek
Die Kläger Christopher und Tye Trethewey wurden am 17. November 2002 auf der namibischen Seite des Grenzposten Mohembo festgenommen. Zuvor hatten Polizisten eine Durchsuchung ihres Wagens vollzogen, für den die Beiden keine Papiere vorweisen konnten. Dabei wurde neben einem Päckchen Cannabis auch zahlreiche Messer und anderes Zubehör zur Selbstverteidigung gefunden, für das die Brüder keine Zollbescheinigung vorlegen konnten.
Nachdem Christopher Trethewey offen zugegeben hatte, Besitzer des Cannabis zu sein, wurde er nach Mukwe gebracht und dort in der Polizeistation inhaftiert, während sein Bruder die Nacht in dem Fahrzeug verbrachte, mit dem sie zuvor eingereist waren. Am nächsten Tag wurde Christopher Trethewey auf Verdacht des illegalen Drogenbesitzes einem Haftrichter vorgeführt und kurz darauf entlassen, weil die Staatsanwaltschaft keine Anklage erhob.
Nachdem das Obergericht am 15. März 2006 die wegen angeblich rechtswidriger Festnahme erhobene Entschädigungsklage verworfen hatte, legten die Brüder in höherer Instanz Berufung ein, wo die Revision diese Woche abgelehnt wurde. Zur Begründung geben die Richter Johan Strydom und Fred Chomba an, die Polizei sei zur Durchsuchung des Wagens befugt gewesen, weil aufgrund fehlender Papiere der Verdacht bestanden habe, dass dieser gestohlen sei. Ferner heben sie hervor, die Verhaftung von Christopher Trethewey sei ebenfalls rechtens gewesen, nachdem sich jener zum Eigentümer des Cannabis erklärt habe.
Sein Bruder habe ebenfalls keinen legitimen Anspruch auf Schmerzensgeld, weil er zu keinem Zeitpunkt formal festgenommen worden, sondern seinem verhafteten Bruder freiwillig nach Dukwe gefolgt sei und dort die Nacht im Auto verbracht habe.
Ungeachtet dessen sprechen die Richter den Klägern eine Summe von 60000 N$ als Entschädigung für die nichtdeklarierten Waren zu, die der Zoll bei ihnen beschlagnahmt und drei Monate später versteigert hatte. Dieser Vorgang sei unzulässig gewesen, weil die Brüder zu dem Zeitpunkt noch nicht die Immigrationsstelle passiert und damit noch nicht formal in Namibia eingereist gewesen seien.
Der Zoll hätte folglich auch noch nicht aktiv werden dürfen und demnach voreilig gehandelt, als er die Wertgegenstände konfisziert habe.
Windhoek
Die Kläger Christopher und Tye Trethewey wurden am 17. November 2002 auf der namibischen Seite des Grenzposten Mohembo festgenommen. Zuvor hatten Polizisten eine Durchsuchung ihres Wagens vollzogen, für den die Beiden keine Papiere vorweisen konnten. Dabei wurde neben einem Päckchen Cannabis auch zahlreiche Messer und anderes Zubehör zur Selbstverteidigung gefunden, für das die Brüder keine Zollbescheinigung vorlegen konnten.
Nachdem Christopher Trethewey offen zugegeben hatte, Besitzer des Cannabis zu sein, wurde er nach Mukwe gebracht und dort in der Polizeistation inhaftiert, während sein Bruder die Nacht in dem Fahrzeug verbrachte, mit dem sie zuvor eingereist waren. Am nächsten Tag wurde Christopher Trethewey auf Verdacht des illegalen Drogenbesitzes einem Haftrichter vorgeführt und kurz darauf entlassen, weil die Staatsanwaltschaft keine Anklage erhob.
Nachdem das Obergericht am 15. März 2006 die wegen angeblich rechtswidriger Festnahme erhobene Entschädigungsklage verworfen hatte, legten die Brüder in höherer Instanz Berufung ein, wo die Revision diese Woche abgelehnt wurde. Zur Begründung geben die Richter Johan Strydom und Fred Chomba an, die Polizei sei zur Durchsuchung des Wagens befugt gewesen, weil aufgrund fehlender Papiere der Verdacht bestanden habe, dass dieser gestohlen sei. Ferner heben sie hervor, die Verhaftung von Christopher Trethewey sei ebenfalls rechtens gewesen, nachdem sich jener zum Eigentümer des Cannabis erklärt habe.
Sein Bruder habe ebenfalls keinen legitimen Anspruch auf Schmerzensgeld, weil er zu keinem Zeitpunkt formal festgenommen worden, sondern seinem verhafteten Bruder freiwillig nach Dukwe gefolgt sei und dort die Nacht im Auto verbracht habe.
Ungeachtet dessen sprechen die Richter den Klägern eine Summe von 60000 N$ als Entschädigung für die nichtdeklarierten Waren zu, die der Zoll bei ihnen beschlagnahmt und drei Monate später versteigert hatte. Dieser Vorgang sei unzulässig gewesen, weil die Brüder zu dem Zeitpunkt noch nicht die Immigrationsstelle passiert und damit noch nicht formal in Namibia eingereist gewesen seien.
Der Zoll hätte folglich auch noch nicht aktiv werden dürfen und demnach voreilig gehandelt, als er die Wertgegenstände konfisziert habe.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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