Gericht sühnt Studentin-Mord
Gericht sühnt Studentin-Mord

Gericht sühnt Studentin-Mord

Beziehungstat führt zu 32 Jahren Haftstrafe für reuelosen Täter
Marc Springer
Von Marc Springer, Windhoek

Die Strafmaßverkündung folgt der Verurteilung des Angeklagten Eben Cloete, der am 7. September vergangenen Jahres von Richter Alfred Siboleka schuldig gesprochen wurde. Jener sah es damals als erwiesen an, dass Cloete (30) am 13. August 2009 seine von ihm entfremdete Lebensgefährtin Anna Nadia Coetzee in ihrer Wohnung auf dem Campus von Neudamm durch insgesamt acht Messerstiche getötet hat. Gleichzeitig wies er das vermeintliche Alibi des Angeklagten als nachträgliche Schutzbehauptung zurück, wonach er zur Tatzeit zwecks Jobsuche auf einer von Neudamm weit entfernten Farm gewesen sei.

Diese Darstellung sei mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit frei erfunden und durch die übereinstimmenden Angaben von drei Zeugen wiederlegt worden, die Cloete unmittelbar vor der Tat in die Wohnung von Coetzee hätten gehen sehen und diese dort wenig später tot aufgefunden hätten. Ferner sei eine Täterschaft des Angeklagten naheliegend, weil dieser laut Zeugen seine Freundin bereits mehrmals zuvor bedroht und seine Tat indirekt angekündigt habe.

Darüber hinaus sei er vom Vater des Opfers glaubhaft belastet worden, der ihn mit einem Messer bewaffnet in die Wohnung der Tochter habe gehen sehen. Dass er Coetzee dort kurz darauf durch acht Messerstiche getötet habe, könne auch deshalb als erwiesen gelten, weil eine andere Zeugin das Opfer kurz darauf habe schreien und Cloete in seiner Muttersprache habe sagen hören, dass er sie umgebracht habe.

Bei der gestrigen Strafmaßverkündung ließ Siboleka als mildernden Umstand lediglich gelten, dass Cloete nicht vorbestraft ist und eine relativ lange Zeit in Untersuchungshaft verbracht hat. Dieser Umstand werde jedoch durch die erschwerende Tatsache überlagert, dass er die Tat bis zuletzt geleugnet und keinerlei Reue gezeigt habe. Das mangelnde Unrechtsbewusstsein lasse vermuten, dass er kaum reformfähig sei und von ihm akute Wiederholungsgefahr ausgehe. Ferner müsse ihm zum Nachteil ausgelegt werden, dass er nicht nur planmäßig, sondern auch besonders brutal vorgegangen sei und die von ihm mit großer Wucht ausgeführten Messerstiche gegen die besonders verwundbare Brust des Opfers gerichtet habe.

Er habe also nicht nur in vorsätzlicher Tötungsabsicht gehandelt, sondern sich durch den Mord an der Freundin auch einer weit verbreiteten Form des Verbrechens schuldig gemacht. Deshalb müsse von seinem Strafmaß auch eine abschreckende Wirkung ausgehen und sei unabhängig von seinem relativ jungen Alter zur Tatzeit ein Freiheitsentzug von 32 Jahren angemessen.

Kommentar

Allgemeine Zeitung 2024-04-20

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