Gericht setzt Bodensteuer aus
Klage gegen Berechnungsmethodik befreit Farmer vorerst von Zahlungspflicht
Von Marc Springer, Windhoek
Durch das gestrige Urteil des Vize-Gerichtspräsidenten Hosea Angula, wird das Ministerium daran gehindert, wie geplant mit Wirkung vom 30. März die Bodensteuer von kommerziellen Farmern einzufordern. Darüber hinaus werden durch den Befund sämtliche Entscheidungen des Abschätzungsgerichts vom November 2016 annulliert, bei dem tausende Landwirte vergeblich Einspruch gegen die vermeintlich unvertretbare Höhe der ihnen abverlangte Abgabe eingereicht haben.
Zur Begründung führt Angula an, die Kläger hätten einen Anscheinsbeweis dafür erbracht, dass die im Ministerium für Landreform angesiedelte Abschätzungsabteilung nicht geltenden Vorschriften gefolgt ist, als sie den steuerpflichtigen Wert einzelner Farmen bestimmt hat. Daraus ergebe sich die Gefahr, dass Farmern ein Steuerbetrag berechnet wurde, der nicht auf dem tatsächlichen Wert ihres Grund und Bodens basiert und somit fehlerhaft ist.
Ferner folgte Angula „widerwillig“ der Argumentation der Kläger Traupe Farming und Mapan Boerdery, wonach das Ministerium solange auf Eintreibung der Bodensteuer verzichten solle, bis eine Klage gegen deren mutmaßlich irreguläre Berechnungsmethodik noch anhängig sei. Schließlich werde das Gericht erst nach dem 30. März über diese Beschwerde befinden und hätten Farmer dann bereits ihre Steuer entrichtet. Falls die Berechnungsgrundlage der Steuer anschließend für ungültig erklärt werden sollte, müssten sie folglich die Erstattung des bereits bezahlten Betrags beantragen und darauf hoffen, diesen vom Ministerium zurückzuerhalten.
In der Klagebegründung heben die Antragsteller ausdrücklich hervor, dass Farmer absolut gewillt seien, die Bodensteuer zu zahlen. Diese müsse jedoch fair und angemessen sein, was bisher nicht der Fall sei, weil das Ministerium die für einzelne Farmer berechnete Abgabe nicht anhand der Tragkraft und dem damit verbundenen Produktionspotential einzelner Farmen errechnet habe. Vielmehr habe sich das Ministerium an sogenannten agro-ökologischen Zonen orientiert und dabei einen identischen Hektarwert für sämtliche Farmen in einem Gebiet angelegt, ohne zu berücksichtigen, ob sich jene in ihrem Weide- und Wasservorkommen und damit auch ihrem Produktionspotential unterschieden.
Das Abschätzungsgericht, bei dem Farmer Beschwerde gegen die ihnen berechnete Bodensteuer einlegen können, hatte zwar die Berechnungsmethodik für unzulässig erklärt, die daraus entstandene Abschätzungsliste aber nicht gänzlich für null und nichtig erklärt (AZ berichtete). Vielmehr hatte es einigen der von Anwälten vertretenden Landwirte einen Steuernachlass von 40 Prozent gewährt, was die Kläger für reine Willkür und damit für unzulässig halten.
Durch das gestrige Urteil des Vize-Gerichtspräsidenten Hosea Angula, wird das Ministerium daran gehindert, wie geplant mit Wirkung vom 30. März die Bodensteuer von kommerziellen Farmern einzufordern. Darüber hinaus werden durch den Befund sämtliche Entscheidungen des Abschätzungsgerichts vom November 2016 annulliert, bei dem tausende Landwirte vergeblich Einspruch gegen die vermeintlich unvertretbare Höhe der ihnen abverlangte Abgabe eingereicht haben.
Zur Begründung führt Angula an, die Kläger hätten einen Anscheinsbeweis dafür erbracht, dass die im Ministerium für Landreform angesiedelte Abschätzungsabteilung nicht geltenden Vorschriften gefolgt ist, als sie den steuerpflichtigen Wert einzelner Farmen bestimmt hat. Daraus ergebe sich die Gefahr, dass Farmern ein Steuerbetrag berechnet wurde, der nicht auf dem tatsächlichen Wert ihres Grund und Bodens basiert und somit fehlerhaft ist.
Ferner folgte Angula „widerwillig“ der Argumentation der Kläger Traupe Farming und Mapan Boerdery, wonach das Ministerium solange auf Eintreibung der Bodensteuer verzichten solle, bis eine Klage gegen deren mutmaßlich irreguläre Berechnungsmethodik noch anhängig sei. Schließlich werde das Gericht erst nach dem 30. März über diese Beschwerde befinden und hätten Farmer dann bereits ihre Steuer entrichtet. Falls die Berechnungsgrundlage der Steuer anschließend für ungültig erklärt werden sollte, müssten sie folglich die Erstattung des bereits bezahlten Betrags beantragen und darauf hoffen, diesen vom Ministerium zurückzuerhalten.
In der Klagebegründung heben die Antragsteller ausdrücklich hervor, dass Farmer absolut gewillt seien, die Bodensteuer zu zahlen. Diese müsse jedoch fair und angemessen sein, was bisher nicht der Fall sei, weil das Ministerium die für einzelne Farmer berechnete Abgabe nicht anhand der Tragkraft und dem damit verbundenen Produktionspotential einzelner Farmen errechnet habe. Vielmehr habe sich das Ministerium an sogenannten agro-ökologischen Zonen orientiert und dabei einen identischen Hektarwert für sämtliche Farmen in einem Gebiet angelegt, ohne zu berücksichtigen, ob sich jene in ihrem Weide- und Wasservorkommen und damit auch ihrem Produktionspotential unterschieden.
Das Abschätzungsgericht, bei dem Farmer Beschwerde gegen die ihnen berechnete Bodensteuer einlegen können, hatte zwar die Berechnungsmethodik für unzulässig erklärt, die daraus entstandene Abschätzungsliste aber nicht gänzlich für null und nichtig erklärt (AZ berichtete). Vielmehr hatte es einigen der von Anwälten vertretenden Landwirte einen Steuernachlass von 40 Prozent gewährt, was die Kläger für reine Willkür und damit für unzulässig halten.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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