Gericht schafft Waffengleichheit
Kläger darf kostenlosen Rechtsbeistand aus Südafrika gegen De Beers nutzen
Von Marc Springer, Windhoek
Der Kläger Dirk Jacobus Loubser war bei De Beers Marine Namibia angestellt und wurde in dieser Eigenschaft schwer verletzt, als er am 12. Februar 2005 auf dem vor Oranjemund liegenden Schiff Ya Toivo in den Schacht eines Lastenaufzugs stürzte. Für den dabei erlittenen Gehirnschaden macht er angebliche Fahrlässigkeit auf Seiten der Antragsgegner verantwortlich, da der Schacht nicht abgedeckt, mit Warnhinweisen versehen oder durch eine Reling gesichert gewesen sei.
Loubser zufolge leide er seit dem Sturz unter kognitiven Störungen, für die er auch in Zukunft behandelt werden und bezahlen müsse. Darüber hinaus sei er seit dem Unfall arbeitsunfähig und könne deshalb nicht mehr seinen eigenen Unterhalt verdienen.
Weil der Antragsteller aufgrund dessen nach eigenen Angaben inzwischen mittellos ist, hatten ihm zwei Juristen aus Südafrika kostenlosen Rechtsbeistand zugesichert. Dies hatten sie unter anderem damit begründet, dass sich Loubser als Südafrikaner nicht für Rechtsbeistand in Namibia qualifiziere, die Entschädigungsklage aber hier anstrengen müsse.
De Beers hatte gegen die kostenlose Hilfe südafrikanischer Anwälte Einspruch erhoben, weil jene nicht in Namibia zugelassen seien und Loubser keine Bedürftigkeit nachgewiesen habe. Schließlich sei er finanziell besser gestellt als 80 Prozent aller Namibier und verfüge abgesehen von einer monatlichen Rente von 2890 N$ über die Hälfte eines Hauses in Durbanville im Werte von 1.5 Millionen N$, sowie über einen Volkswagen (Baujahr 2003) und eine von der Versicherung ausgezahlte Summe in Höhe von 582000 N$.
In einem Urteil vom 14. April 2014 hatte das Obergericht diese Argumentation verworfen und Loubser erlaubt, weiterhin den unentgeltlichen Rechtsbeistand zu nutzen. Richter Harald Geier hatte damals unter anderem vorgebracht, das Gebaren von De Beers erwecke den Eindruck, dass ihr Widerstand gegen die südafrikanischen Anwälte allein dem Zweck diene, Loubser der Möglichkeit einer Fortsetzung des Verfahrens zu berauben.
Die gegen das Urteil von Geier eingelegte Berufung von De Beers wurde gestern vom Obersten Gericht mit einer ähnlichen Begründung abgelehnt. So weisen die Richter Sylvester Mainga, Elton Hoff und Yvonne Mokgoro darauf hin, Loubser sei nachweislich mittellos und habe es deshalb verdient, die hierzulande unübliche Regelung in Südafrika zu nutzen, wonach mittellose Kläger in Notfällen das so genannte Armenrecht (in forma pauperis) beanspruchen und sich in Zivilverfahren einen kostenlosen Anwalt nehmen dürfen.
Der Kläger Dirk Jacobus Loubser war bei De Beers Marine Namibia angestellt und wurde in dieser Eigenschaft schwer verletzt, als er am 12. Februar 2005 auf dem vor Oranjemund liegenden Schiff Ya Toivo in den Schacht eines Lastenaufzugs stürzte. Für den dabei erlittenen Gehirnschaden macht er angebliche Fahrlässigkeit auf Seiten der Antragsgegner verantwortlich, da der Schacht nicht abgedeckt, mit Warnhinweisen versehen oder durch eine Reling gesichert gewesen sei.
Loubser zufolge leide er seit dem Sturz unter kognitiven Störungen, für die er auch in Zukunft behandelt werden und bezahlen müsse. Darüber hinaus sei er seit dem Unfall arbeitsunfähig und könne deshalb nicht mehr seinen eigenen Unterhalt verdienen.
Weil der Antragsteller aufgrund dessen nach eigenen Angaben inzwischen mittellos ist, hatten ihm zwei Juristen aus Südafrika kostenlosen Rechtsbeistand zugesichert. Dies hatten sie unter anderem damit begründet, dass sich Loubser als Südafrikaner nicht für Rechtsbeistand in Namibia qualifiziere, die Entschädigungsklage aber hier anstrengen müsse.
De Beers hatte gegen die kostenlose Hilfe südafrikanischer Anwälte Einspruch erhoben, weil jene nicht in Namibia zugelassen seien und Loubser keine Bedürftigkeit nachgewiesen habe. Schließlich sei er finanziell besser gestellt als 80 Prozent aller Namibier und verfüge abgesehen von einer monatlichen Rente von 2890 N$ über die Hälfte eines Hauses in Durbanville im Werte von 1.5 Millionen N$, sowie über einen Volkswagen (Baujahr 2003) und eine von der Versicherung ausgezahlte Summe in Höhe von 582000 N$.
In einem Urteil vom 14. April 2014 hatte das Obergericht diese Argumentation verworfen und Loubser erlaubt, weiterhin den unentgeltlichen Rechtsbeistand zu nutzen. Richter Harald Geier hatte damals unter anderem vorgebracht, das Gebaren von De Beers erwecke den Eindruck, dass ihr Widerstand gegen die südafrikanischen Anwälte allein dem Zweck diene, Loubser der Möglichkeit einer Fortsetzung des Verfahrens zu berauben.
Die gegen das Urteil von Geier eingelegte Berufung von De Beers wurde gestern vom Obersten Gericht mit einer ähnlichen Begründung abgelehnt. So weisen die Richter Sylvester Mainga, Elton Hoff und Yvonne Mokgoro darauf hin, Loubser sei nachweislich mittellos und habe es deshalb verdient, die hierzulande unübliche Regelung in Südafrika zu nutzen, wonach mittellose Kläger in Notfällen das so genannte Armenrecht (in forma pauperis) beanspruchen und sich in Zivilverfahren einen kostenlosen Anwalt nehmen dürfen.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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