Gericht enteignet Angeklagten
Staatsanwaltschaft betritt Neuland: Mutmaßlichem Triebtäter verliert Fahrzeug
Von Marc Springer, Windhoek
Der Vorgang ist ein juristisches Novum, weil das Poca-Gesetz (Prevention of organised crime act) in der Regel bei Fällen von Betrug, Untreue oder Geldwäsche eingesetzt wird. Die darin enthaltenen Bestimmungen ermächtigen Generalstaatsanklägerin Martha Imalwa, angeblich illegal erlangte Vermögenswerte und Finanzen zu beschlagnahmen. In einem zweiten Schritt ist sie dann befugt, diese „Errungenschaften strafbarer Aktivitäten“ zu enteignen, sofern die davon betroffenen Personen nicht deren legalen Ursprung belegen können.
Beim aktuellen Fall ist das Poca-Gesetz in Person des Ex-Magistratsrichters Jaco Kennendy (32) erstmals einem mutmaßlichen Gewaltverbrecher zum Verhängnis geworden. Diesem wird vorgeworfen, in gemeinschaftlicher Absicht mit seinem Cousin Ray Cloete (33) am 3. Januar 2016 die damals 43-jährige G. in seinem Wagen entführt und in der Nähe der beim Zentralhospital gelegenen Medizinfakultät der UNAM vergewaltigt zu haben.
Die Staatsanwaltschaft hatte argumentiert der bereits konfiszierte VW Polo des Angeklagten sei bei der Ausübung des Verbrechens von „instrumenteller Bedeutung“ gewesen, weil das mutmaßliche Opfer mit ihm verschleppt und in ihm vergewaltigt worden sei. Den daraus abgeleiteten Antrag, das Fahrzeug im Rahmen geltender Poca-Bestimmungen enteignen zu lassen, hatte das Obergericht jedoch mit der Begründung verworfen, das Fahrzeug sei ein wesentlicher, aber kein notwendiger Bestandteil des Verbrechens gewesen. Schließlich seien die Täter insofern nicht auf den Wagen angewiesen gewesen, weil sie dem mutmaßlichen Opfer auch anderswo hätten auflauern, oder es außerhalb des Fahrzeugs hätten missbrauchen können.
Zum Abschluss eines von der Staatsanwaltschaft angestrengten Berufungsverfahrens ist das Oberste Gericht gestern zu einer anderen Schlussfolgerung gelangt. In dem von Richter Theo Frank verfassten und seinen Kollegen Petrus Damaseb und Elton Hoff bestätigten Urteil heißt es einleitend, dass gemäß Poca-Gesetz für eine Enteignung des Wagens ein Anscheinsbeweis gegen Kennedy ausreichend ist und dessen Schuld nicht zweifelsfrei bewiesen sein muss.
Diese Voraussetzung sei im aktuellen Fall erfüllt, weil sich Kennedy nach eigener Aussage aufgrund schwerer Trunkenheit nicht an die Ereignisse zur Tatzeit erinnern und folglich auch nicht die zahlreichen Indizien gegen ihn widerlegen könne. Dazu gehörten die von einem Mediziner dokumentierten Verletzungen im Intimbereich des Opfers ebenso wie zerrissene Kleidung, die G. nach der von ihr detailreich beschriebenen Begegnung mit Kennedy und dessen Komplizen getragen habe.
Ferner sei Kennedy von einem Sicherheitsbeamten und Polizisten dabei überrascht worden, wie er auf das Opfer eingeschlagen habe. Abgesehen davon, dass die beiden Beamten den Angeklagten eindeutig identifiziert hätten, seien ihnen auch diverse Verletzungen am Körper des sichtlich traumatisierten Opfers aufgefallen. Obwohl Kennedy bisher nicht rechtskräftig verurteilt worden sei, bestehe also ein eindeutiger Anscheinsbeweis dafür, dass er G. allein deshalb eine Mitfahrgelegenheit angeboten habe, um sie mit seinem Wagen zu entführen und zu vergewaltigen.
Dass sein Fahrzeug gemäß Poca-Gesetz dabei eine zentrale Rolle gespielt habe, werde durch diverse Umstände belegt. Zum einen sei Kennedy bewusst gewesen, dass er G. weder an dem Taxistand wo er sie aufgeladen, noch in der belebten Innenstadt würde missbrauchen können, wo er sie habe abladen sollen. Er habe sein Auto also für den Zweck eingesetzt, G. unter dem Vorwand, sie zu einer Verabredung mit ihrem Mann bringen zu wollen, an einem abgelegenen Ort zu befördern.
Dabei sei er auf den Wagen angewiesen gewesen, um G. entführen und sie dorthin transportieren zu können, wo er sich später augenscheinlich an ihr vergangen habe. Weil er die Tat folglich nicht ohne das Fahrzeug hätte begehen können und dieses gemäß Poca-Gesetz damit für die Ausübung eines Verbrechens unerlässlich gewesen sei, sei juristisch auch die Enteignung desselben geboten.
Der Vorgang ist ein juristisches Novum, weil das Poca-Gesetz (Prevention of organised crime act) in der Regel bei Fällen von Betrug, Untreue oder Geldwäsche eingesetzt wird. Die darin enthaltenen Bestimmungen ermächtigen Generalstaatsanklägerin Martha Imalwa, angeblich illegal erlangte Vermögenswerte und Finanzen zu beschlagnahmen. In einem zweiten Schritt ist sie dann befugt, diese „Errungenschaften strafbarer Aktivitäten“ zu enteignen, sofern die davon betroffenen Personen nicht deren legalen Ursprung belegen können.
Beim aktuellen Fall ist das Poca-Gesetz in Person des Ex-Magistratsrichters Jaco Kennendy (32) erstmals einem mutmaßlichen Gewaltverbrecher zum Verhängnis geworden. Diesem wird vorgeworfen, in gemeinschaftlicher Absicht mit seinem Cousin Ray Cloete (33) am 3. Januar 2016 die damals 43-jährige G. in seinem Wagen entführt und in der Nähe der beim Zentralhospital gelegenen Medizinfakultät der UNAM vergewaltigt zu haben.
Die Staatsanwaltschaft hatte argumentiert der bereits konfiszierte VW Polo des Angeklagten sei bei der Ausübung des Verbrechens von „instrumenteller Bedeutung“ gewesen, weil das mutmaßliche Opfer mit ihm verschleppt und in ihm vergewaltigt worden sei. Den daraus abgeleiteten Antrag, das Fahrzeug im Rahmen geltender Poca-Bestimmungen enteignen zu lassen, hatte das Obergericht jedoch mit der Begründung verworfen, das Fahrzeug sei ein wesentlicher, aber kein notwendiger Bestandteil des Verbrechens gewesen. Schließlich seien die Täter insofern nicht auf den Wagen angewiesen gewesen, weil sie dem mutmaßlichen Opfer auch anderswo hätten auflauern, oder es außerhalb des Fahrzeugs hätten missbrauchen können.
Zum Abschluss eines von der Staatsanwaltschaft angestrengten Berufungsverfahrens ist das Oberste Gericht gestern zu einer anderen Schlussfolgerung gelangt. In dem von Richter Theo Frank verfassten und seinen Kollegen Petrus Damaseb und Elton Hoff bestätigten Urteil heißt es einleitend, dass gemäß Poca-Gesetz für eine Enteignung des Wagens ein Anscheinsbeweis gegen Kennedy ausreichend ist und dessen Schuld nicht zweifelsfrei bewiesen sein muss.
Diese Voraussetzung sei im aktuellen Fall erfüllt, weil sich Kennedy nach eigener Aussage aufgrund schwerer Trunkenheit nicht an die Ereignisse zur Tatzeit erinnern und folglich auch nicht die zahlreichen Indizien gegen ihn widerlegen könne. Dazu gehörten die von einem Mediziner dokumentierten Verletzungen im Intimbereich des Opfers ebenso wie zerrissene Kleidung, die G. nach der von ihr detailreich beschriebenen Begegnung mit Kennedy und dessen Komplizen getragen habe.
Ferner sei Kennedy von einem Sicherheitsbeamten und Polizisten dabei überrascht worden, wie er auf das Opfer eingeschlagen habe. Abgesehen davon, dass die beiden Beamten den Angeklagten eindeutig identifiziert hätten, seien ihnen auch diverse Verletzungen am Körper des sichtlich traumatisierten Opfers aufgefallen. Obwohl Kennedy bisher nicht rechtskräftig verurteilt worden sei, bestehe also ein eindeutiger Anscheinsbeweis dafür, dass er G. allein deshalb eine Mitfahrgelegenheit angeboten habe, um sie mit seinem Wagen zu entführen und zu vergewaltigen.
Dass sein Fahrzeug gemäß Poca-Gesetz dabei eine zentrale Rolle gespielt habe, werde durch diverse Umstände belegt. Zum einen sei Kennedy bewusst gewesen, dass er G. weder an dem Taxistand wo er sie aufgeladen, noch in der belebten Innenstadt würde missbrauchen können, wo er sie habe abladen sollen. Er habe sein Auto also für den Zweck eingesetzt, G. unter dem Vorwand, sie zu einer Verabredung mit ihrem Mann bringen zu wollen, an einem abgelegenen Ort zu befördern.
Dabei sei er auf den Wagen angewiesen gewesen, um G. entführen und sie dorthin transportieren zu können, wo er sich später augenscheinlich an ihr vergangen habe. Weil er die Tat folglich nicht ohne das Fahrzeug hätte begehen können und dieses gemäß Poca-Gesetz damit für die Ausübung eines Verbrechens unerlässlich gewesen sei, sei juristisch auch die Enteignung desselben geboten.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
Zu diesem Artikel wurden keine Kommentare hinterlassen