Gericht definiert Landrechte
Nutzung kommunalen Bodens ist exklusiv Individuen vorbehalten
Von Marc Springer, Windhoek
Die daran beteiligten und in Gütergemeinschaft verheirateten Eheleute Michael Rudolf Mutrifa und Victorine Tjombe hatten sich nach einem Vermittlungsverfahren in den meisten Streitfragen, darunter Sorgerecht, Unterhalt und Aufteilung des gemeinsamen Besitzes geeinigt. Im Disput blieb jedoch die Frage, ob die Frau Anspruch auf einen Teil des Nutzungsrechts für ein Stück Grund und Boden in der Kunene-Region hat, das ihrem Mann am 29. August 2013 von dem zuständigen Landrat erteilt wurde.
Weil sich die entfremdeten Ehepartner nicht einigen konnten, strengte Mutrifa eine Klage gegen Tjombe an, die nun am Obergericht zu seinen Gunsten entschieden wurde. Zur Begründung erklärte Ersatzrichter Boas Usiku, Nutzungsrechte für kommunales Land würden individuell zuerkannt und ließen sich auch im Falle einer Gütergemeinschaft nach der Scheidung nicht aufteilen.
In der Konsequenz bedeute dies für Tjombe, dass sie auch keinen Anspruch auf finanziellen Ausgleich für Infrastruktur bzw. daran vorgenommenen Verbesserungen habe, die während der gemeinsamen Ehe auf dem ihrem Mann zugeteilten Grund und Boden errichtet wurde. Der Richter folgte damit der Argumentation des Klägers, wonach er der Frau zwar gestattet habe, auf dem ihm zugeteilten Land zu wohnen, ihr damit jedoch keine Beteiligung an dem Nutzungsrecht gewährt habe. Durch die Scheidung habe sich der Status der Frau geändert und diese das Recht verwirkt, auf dem Stück Land zu verbleiben.
Masuku stellte in dem Urteil klar, dass sämtliches Kommunalland Besitz des Staates bleibe und Nutzungsrechte darüber nur zu Lebzeiten der Person Bestand hätten, der sie gewährt worden seien. Nach dessen Tod könnten die Nutzungsrechte von der traditionellen Stammesbehörde an einen von dessen Hinterbliebenen übertragen werden, was in aktuellem Fall jedoch nicht zutreffe.
Das Nutzungsrecht sei grundsätzlich „untrennbar“ mit dessen Nutznießer verbunden und lasse sich generell nicht auf mehr als eine Person verteilen. Deshalb könne es auch nicht als Teil der während einer Ehe angehäuften Vermögenswerte betrachtet werden und Tjombe dementsprechend auch keine Entschädigung für die während der Ehe auf dem Land erbaute Infrastruktur fordern.
Die daran beteiligten und in Gütergemeinschaft verheirateten Eheleute Michael Rudolf Mutrifa und Victorine Tjombe hatten sich nach einem Vermittlungsverfahren in den meisten Streitfragen, darunter Sorgerecht, Unterhalt und Aufteilung des gemeinsamen Besitzes geeinigt. Im Disput blieb jedoch die Frage, ob die Frau Anspruch auf einen Teil des Nutzungsrechts für ein Stück Grund und Boden in der Kunene-Region hat, das ihrem Mann am 29. August 2013 von dem zuständigen Landrat erteilt wurde.
Weil sich die entfremdeten Ehepartner nicht einigen konnten, strengte Mutrifa eine Klage gegen Tjombe an, die nun am Obergericht zu seinen Gunsten entschieden wurde. Zur Begründung erklärte Ersatzrichter Boas Usiku, Nutzungsrechte für kommunales Land würden individuell zuerkannt und ließen sich auch im Falle einer Gütergemeinschaft nach der Scheidung nicht aufteilen.
In der Konsequenz bedeute dies für Tjombe, dass sie auch keinen Anspruch auf finanziellen Ausgleich für Infrastruktur bzw. daran vorgenommenen Verbesserungen habe, die während der gemeinsamen Ehe auf dem ihrem Mann zugeteilten Grund und Boden errichtet wurde. Der Richter folgte damit der Argumentation des Klägers, wonach er der Frau zwar gestattet habe, auf dem ihm zugeteilten Land zu wohnen, ihr damit jedoch keine Beteiligung an dem Nutzungsrecht gewährt habe. Durch die Scheidung habe sich der Status der Frau geändert und diese das Recht verwirkt, auf dem Stück Land zu verbleiben.
Masuku stellte in dem Urteil klar, dass sämtliches Kommunalland Besitz des Staates bleibe und Nutzungsrechte darüber nur zu Lebzeiten der Person Bestand hätten, der sie gewährt worden seien. Nach dessen Tod könnten die Nutzungsrechte von der traditionellen Stammesbehörde an einen von dessen Hinterbliebenen übertragen werden, was in aktuellem Fall jedoch nicht zutreffe.
Das Nutzungsrecht sei grundsätzlich „untrennbar“ mit dessen Nutznießer verbunden und lasse sich generell nicht auf mehr als eine Person verteilen. Deshalb könne es auch nicht als Teil der während einer Ehe angehäuften Vermögenswerte betrachtet werden und Tjombe dementsprechend auch keine Entschädigung für die während der Ehe auf dem Land erbaute Infrastruktur fordern.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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