Gefängnismord geahndet
Fatale Dreiecksbeziehung führt zu Haftverlängerung
Von Marc Springer, Windhoek
Die drei Beschuldigten Herman Rukero (28), Benedictus Afrikaner (31) und Maleachi Seibeb (48) waren am 7. Februar von Richterin Dinnah Usiku schuldig gesprochen worden. Diese sah es damals als erwiesen an, dass die Angeklagten am 18. Januar 2012 in gemeinschaftlicher Absicht den Mitgefangenen Eddy Gomxob (33) in einem Waschraum der Haftanstalt ermordet haben. Ferner sah sie auch den Straftatbestand der Justizbehinderung erfüllt, weil die drei Männer andere Mitgefangene bedroht bzw. eingeschüchtert hätten, nicht über den von ihnen begangenen Mord zu sprechen.
Usiku hatte sich dabei unter anderem auf die Zeugenaussagen von drei Sträflingen berufen, die übereinstimmend ausgesagt hatten, sie hätten Seibeb mehrmals mit dem Fuß auf den Kopf des bereits aus mehreren Stichwunden blutenden Opfers treten sehen. Dass ihm seine Komplizen dabei Unterstützung geleistet hätten, sei dabei unter anderem auch durch deren Angaben während ihrer Vernehmung belegt.
Schließlich habe Rukero zu Protokoll gegeben, er habe ein sexuelles Verhältnis mit Gomxob gehabt und beendet. Dieser habe die Trennung jedoch nicht verwunden, ihn ständig belästigt und am 18. Januar in dem Waschraum mit einem angespitzten und zuvor aus einem Besenstil entfernten Metallstab attackiert. Diese selbstgefertigte Waffe habe er ihm abgenommen und damit mehrmals auf den Angreifer eingestochen.
Afrikaner hatte ausgesagt, er habe Rukero dabei unterstützt, weil ihn Gomxob nicht nur kontinuierlich drangsaliert, sondern auch beschuldigt habe, sein Verhältnis mit Rukero zu stören. Usiku zufolge könnten sich Rukero und Afrikaner nicht auf Notwehr berufen, weil sie Gomxob bereits entwaffnet hätten und dieser keine Gefahr mehr für sie dargestellt habe, als sie auf ihn eingestochen und laut Obduktionsbericht dabei elf Wunden am Oberkörper zugefügt hätten.
Bei ihrer gestrigen Strafmaßverkündung stellte die Richterin eine besondere Schwere der Schuld bei den Angeklagten fest, die bereits Haftstrafen wegen Vergewaltigung, Körperverletzung und versuchten Mordes verbüßen. Schließlich hätten sie die von ihnen begangene Tat bis zuletzt geleugnet und keinerlei Reue gezeigt. Ferner hätten sie ihren Gefängnisaufenthalt nicht als Möglichkeit zur Reformierung genutzt, sondern einen „barbarischen“ Angriff auf einen Mitgefangenen verübt, der im Interesse der Abschreckung nach einer schweren Strafe verlange.
Dies gelte auch für den Angeklagten Rukero, der zum Zeitpunkt des Mordes erst 17 Jahre jung gewesen sei, sich aber nicht hinter seinem Alter „verstecken“ könne.
Die drei Beschuldigten Herman Rukero (28), Benedictus Afrikaner (31) und Maleachi Seibeb (48) waren am 7. Februar von Richterin Dinnah Usiku schuldig gesprochen worden. Diese sah es damals als erwiesen an, dass die Angeklagten am 18. Januar 2012 in gemeinschaftlicher Absicht den Mitgefangenen Eddy Gomxob (33) in einem Waschraum der Haftanstalt ermordet haben. Ferner sah sie auch den Straftatbestand der Justizbehinderung erfüllt, weil die drei Männer andere Mitgefangene bedroht bzw. eingeschüchtert hätten, nicht über den von ihnen begangenen Mord zu sprechen.
Usiku hatte sich dabei unter anderem auf die Zeugenaussagen von drei Sträflingen berufen, die übereinstimmend ausgesagt hatten, sie hätten Seibeb mehrmals mit dem Fuß auf den Kopf des bereits aus mehreren Stichwunden blutenden Opfers treten sehen. Dass ihm seine Komplizen dabei Unterstützung geleistet hätten, sei dabei unter anderem auch durch deren Angaben während ihrer Vernehmung belegt.
Schließlich habe Rukero zu Protokoll gegeben, er habe ein sexuelles Verhältnis mit Gomxob gehabt und beendet. Dieser habe die Trennung jedoch nicht verwunden, ihn ständig belästigt und am 18. Januar in dem Waschraum mit einem angespitzten und zuvor aus einem Besenstil entfernten Metallstab attackiert. Diese selbstgefertigte Waffe habe er ihm abgenommen und damit mehrmals auf den Angreifer eingestochen.
Afrikaner hatte ausgesagt, er habe Rukero dabei unterstützt, weil ihn Gomxob nicht nur kontinuierlich drangsaliert, sondern auch beschuldigt habe, sein Verhältnis mit Rukero zu stören. Usiku zufolge könnten sich Rukero und Afrikaner nicht auf Notwehr berufen, weil sie Gomxob bereits entwaffnet hätten und dieser keine Gefahr mehr für sie dargestellt habe, als sie auf ihn eingestochen und laut Obduktionsbericht dabei elf Wunden am Oberkörper zugefügt hätten.
Bei ihrer gestrigen Strafmaßverkündung stellte die Richterin eine besondere Schwere der Schuld bei den Angeklagten fest, die bereits Haftstrafen wegen Vergewaltigung, Körperverletzung und versuchten Mordes verbüßen. Schließlich hätten sie die von ihnen begangene Tat bis zuletzt geleugnet und keinerlei Reue gezeigt. Ferner hätten sie ihren Gefängnisaufenthalt nicht als Möglichkeit zur Reformierung genutzt, sondern einen „barbarischen“ Angriff auf einen Mitgefangenen verübt, der im Interesse der Abschreckung nach einer schweren Strafe verlange.
Dies gelte auch für den Angeklagten Rukero, der zum Zeitpunkt des Mordes erst 17 Jahre jung gewesen sei, sich aber nicht hinter seinem Alter „verstecken“ könne.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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