Freisprüche haben Folgen
Caprivi-Prozess löst noch immer Entschädigungsklagen aus
Von Marc Springer, Windhoek
In dem jüngsten derartigen Fall verlangt der Antragsteller Mucheka Barnand Mucheka als Wiedergutmachung die Rekordsumme von 75 Millionen N$ die nur von der Schmerzensgeld-Forderungen seinem Leidensgenossen Gabriel Mwilima egalisiert wird. Wie bei den zahlreichen bereits anhängigen Entschädigungsklagen begründet auch Mucheka sein Anliegen damit, dass die als Antragsgegner geführte Regierung bzw. das Ministerium für innere Sicherheit, der Generalinspektor der Polizei und die Generalstaatsanklägerin Martha Imalwa eine böswillige Strafverfolgung gegen ihn geführt und damit verschuldet hätten, dass er 5889 Tage unschuldig in Untersuchungshaft gesessen habe.
Konkret gibt Mucheka in seiner Klagebegründung an, er sei unmittelbar nach dem bewaffneten Caprivi-Aufstand am 2. August 1999 in der Nähe von Katima Mulilo ohne Haftbefehl festgenommen worden. Anschließend habe Imalwa ein Verfahren wegen Hochverrats gegen ihn eingeleitet, obwohl kein Anfangsverdacht gegen ihn bestanden habe. Ferner hätten es die Beklagten versäumt, angeblich belastende Informationen gegen ihn zu prüfen und dabei zu klären, ob er wie von Informanten behauptet, an der Vorbereitung oder Durchführung der Revolte beteiligt gewesen sei.
Aus diesem Grunde habe er sich unschuldig einem Marathonverfahren stellen müssen bei dem er selbst am 11. Oktober 2007 nicht freigesprochen worden sei, obwohl zu diesem Zeitpunkt sämtliche für ihn relevanten Zeugen ausgesagt hätten, ohne einen Hinweis für eine separatistische Gesinnung seinerseits zu liefern. Weil die Staatsanwaltschaft die Anklage gegen ihn trotz fehlender Beweise aufrechterhalten habe, sei seine Untersuchungshaft unnötig verlängert worden, bis er schließlich am 14. September 2015 freigesprochen worden sei.
Aufgrund dieser böswilligen Strafverfolgung sei er nicht nur seiner Freiheit beraubt worden, sondern habe auch seine Arbeit und damit sein Einkommen verloren. Ferner sei sein öffentliches Ansehen beschädigt worden und habe sein Selbstvertrauen durch die „Schikane und Erniedrigung“ während der Haft gelitten und er für diese und andere „Unannehmlichkeiten“ ein Schmerzensgeld von 75 Millionen N$ verdient.
Bei einigen der bereits verhandelten Entschädigungsklagen wurde ein Anspruch auf Wiedergutmachung für zu Unrecht als Separatisten verdächtigte Männer bereits ausgeschlossen, bei anderen hingegen bestätigt. Eine konkrete Entschädigungssumme hat bisher keiner von ihnen zugesprochen bekommen.
Imalwa ist sämtlichen bereits eingereichten Entschädigungsforderungen mit Hinweis darauf begegnet, es habe zum Zeitpunkt ihrer Festnahme glaubwürdige Hinweise auf eine separatistische Gesinnung auf Seiten der Kläger gegeben. Deshalb sei sie nicht nur befugt, sondern verpflichtet gewesen, ein Verfahren gegen sie zu eröffnen. Dass sich dieses derart lang hingezogen habe, habe mit der ungewöhnlich hohen Anzahl von über 390 Zeugen und der besonderen Komplexität des Verfahrens zu tun und sei nicht auf eine Prozessverschleppung der Staatsanwaltschaft zurückzuführen.
In dem jüngsten derartigen Fall verlangt der Antragsteller Mucheka Barnand Mucheka als Wiedergutmachung die Rekordsumme von 75 Millionen N$ die nur von der Schmerzensgeld-Forderungen seinem Leidensgenossen Gabriel Mwilima egalisiert wird. Wie bei den zahlreichen bereits anhängigen Entschädigungsklagen begründet auch Mucheka sein Anliegen damit, dass die als Antragsgegner geführte Regierung bzw. das Ministerium für innere Sicherheit, der Generalinspektor der Polizei und die Generalstaatsanklägerin Martha Imalwa eine böswillige Strafverfolgung gegen ihn geführt und damit verschuldet hätten, dass er 5889 Tage unschuldig in Untersuchungshaft gesessen habe.
Konkret gibt Mucheka in seiner Klagebegründung an, er sei unmittelbar nach dem bewaffneten Caprivi-Aufstand am 2. August 1999 in der Nähe von Katima Mulilo ohne Haftbefehl festgenommen worden. Anschließend habe Imalwa ein Verfahren wegen Hochverrats gegen ihn eingeleitet, obwohl kein Anfangsverdacht gegen ihn bestanden habe. Ferner hätten es die Beklagten versäumt, angeblich belastende Informationen gegen ihn zu prüfen und dabei zu klären, ob er wie von Informanten behauptet, an der Vorbereitung oder Durchführung der Revolte beteiligt gewesen sei.
Aus diesem Grunde habe er sich unschuldig einem Marathonverfahren stellen müssen bei dem er selbst am 11. Oktober 2007 nicht freigesprochen worden sei, obwohl zu diesem Zeitpunkt sämtliche für ihn relevanten Zeugen ausgesagt hätten, ohne einen Hinweis für eine separatistische Gesinnung seinerseits zu liefern. Weil die Staatsanwaltschaft die Anklage gegen ihn trotz fehlender Beweise aufrechterhalten habe, sei seine Untersuchungshaft unnötig verlängert worden, bis er schließlich am 14. September 2015 freigesprochen worden sei.
Aufgrund dieser böswilligen Strafverfolgung sei er nicht nur seiner Freiheit beraubt worden, sondern habe auch seine Arbeit und damit sein Einkommen verloren. Ferner sei sein öffentliches Ansehen beschädigt worden und habe sein Selbstvertrauen durch die „Schikane und Erniedrigung“ während der Haft gelitten und er für diese und andere „Unannehmlichkeiten“ ein Schmerzensgeld von 75 Millionen N$ verdient.
Bei einigen der bereits verhandelten Entschädigungsklagen wurde ein Anspruch auf Wiedergutmachung für zu Unrecht als Separatisten verdächtigte Männer bereits ausgeschlossen, bei anderen hingegen bestätigt. Eine konkrete Entschädigungssumme hat bisher keiner von ihnen zugesprochen bekommen.
Imalwa ist sämtlichen bereits eingereichten Entschädigungsforderungen mit Hinweis darauf begegnet, es habe zum Zeitpunkt ihrer Festnahme glaubwürdige Hinweise auf eine separatistische Gesinnung auf Seiten der Kläger gegeben. Deshalb sei sie nicht nur befugt, sondern verpflichtet gewesen, ein Verfahren gegen sie zu eröffnen. Dass sich dieses derart lang hingezogen habe, habe mit der ungewöhnlich hohen Anzahl von über 390 Zeugen und der besonderen Komplexität des Verfahrens zu tun und sei nicht auf eine Prozessverschleppung der Staatsanwaltschaft zurückzuführen.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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