Frau erhält Bewährungsstrafe
Juristische Aufarbeitung von tragischem Kindstod abgeschlossen
Von Marc Springer, Windhoek
Die Angeklagte Catharina Agnes van den Berg nahm unter Tränen der Erleichterung auf, dass sie einem Freiheitsentzug entgangen ist. Zuvor hatte Magistratsrichterin Ingrid Unengu jedoch betont, dass sie durch ihre Schuldgefühle wegen des von ihr mit verschuldeten Kindstods ein Leben lang gestraft sein werde und ihr deshalb nur ein schwacher Trost sein könne, nicht ins Gefängnis zu müssen.
Unengu stellte auch klar, dass ihr die Strafbemessung besonders schwer gefallen sei und das vorangegangene Verfahren für alle Beteiligten emotional belastend gewesen sei. Dass van den Berg nicht selbst als Zeugin ausgesagt und damit die Gelegenheit verpasst habe, sich an die Mutter des in ihrer Kindertagesstätte ertrunkenen Jungen Ferreira Scholtz (11 Monate) zu wenden, sei bedauerlich, könne ihr aber nicht zum Nachteil ausgelegt werden.
Obwohl van den Berg den Tod des Jungen nachweislich nicht beabsichtigt habe, wäre dieser dennoch am Leben, wenn sie achtsamer und aufmerksamer gewesen wäre. Weil sie ihre Fürsorgepflicht jedoch grob vernachlässigt habe, sei Scholtz am 20. November 2012 in einem Schwimmbad ihrer Tagesstätte ertrunken. Dies wäre nicht geschehen, wenn sie den Jungen nicht aus den Augen gelassen, sondern bemerkt hätte, dass jener aus der Küche in den Garten gekrabbelt war, nachdem vermutlich ein anderes Kind in der Tagesstätte die Tür nach draußen geöffnet hatte.
Dass van den Berg verzweifelt versucht habe, den Jungen wiederzubeleben sei nur ein Indiz dafür, dass sie über den tragischen Unfall tief schockiert und bis heute traumatisiert sei. Dies dürfe jedoch nicht davon ablenken, dass sie eines schwerwiegenden Vergehens verurteilt worden sei und von ihrer Strafbe eine abschreckende Wirkung für andere Personen ausgehen müsse, die ebenfalls Kinder beaufsichtigen müssten.
Gleichzeitig jedoch sei in ihrem Fall auch Milde geboten, weil der Tod des Kindes nicht durch eine Handlung, sondern vielmehr eine Unterlassung ihrerseits verursacht worden sei. Anders als im Falle der durch aktive Gewalteinwirkung verursachten, aber nicht beabsichtigten Tötung eines Menschen sei die Schwere der Schuld bei van den Berg deutlich geringer und deshalb eine Bewährungsstrafe angemessen.
Die Angeklagte Catharina Agnes van den Berg nahm unter Tränen der Erleichterung auf, dass sie einem Freiheitsentzug entgangen ist. Zuvor hatte Magistratsrichterin Ingrid Unengu jedoch betont, dass sie durch ihre Schuldgefühle wegen des von ihr mit verschuldeten Kindstods ein Leben lang gestraft sein werde und ihr deshalb nur ein schwacher Trost sein könne, nicht ins Gefängnis zu müssen.
Unengu stellte auch klar, dass ihr die Strafbemessung besonders schwer gefallen sei und das vorangegangene Verfahren für alle Beteiligten emotional belastend gewesen sei. Dass van den Berg nicht selbst als Zeugin ausgesagt und damit die Gelegenheit verpasst habe, sich an die Mutter des in ihrer Kindertagesstätte ertrunkenen Jungen Ferreira Scholtz (11 Monate) zu wenden, sei bedauerlich, könne ihr aber nicht zum Nachteil ausgelegt werden.
Obwohl van den Berg den Tod des Jungen nachweislich nicht beabsichtigt habe, wäre dieser dennoch am Leben, wenn sie achtsamer und aufmerksamer gewesen wäre. Weil sie ihre Fürsorgepflicht jedoch grob vernachlässigt habe, sei Scholtz am 20. November 2012 in einem Schwimmbad ihrer Tagesstätte ertrunken. Dies wäre nicht geschehen, wenn sie den Jungen nicht aus den Augen gelassen, sondern bemerkt hätte, dass jener aus der Küche in den Garten gekrabbelt war, nachdem vermutlich ein anderes Kind in der Tagesstätte die Tür nach draußen geöffnet hatte.
Dass van den Berg verzweifelt versucht habe, den Jungen wiederzubeleben sei nur ein Indiz dafür, dass sie über den tragischen Unfall tief schockiert und bis heute traumatisiert sei. Dies dürfe jedoch nicht davon ablenken, dass sie eines schwerwiegenden Vergehens verurteilt worden sei und von ihrer Strafbe eine abschreckende Wirkung für andere Personen ausgehen müsse, die ebenfalls Kinder beaufsichtigen müssten.
Gleichzeitig jedoch sei in ihrem Fall auch Milde geboten, weil der Tod des Kindes nicht durch eine Handlung, sondern vielmehr eine Unterlassung ihrerseits verursacht worden sei. Anders als im Falle der durch aktive Gewalteinwirkung verursachten, aber nicht beabsichtigten Tötung eines Menschen sei die Schwere der Schuld bei van den Berg deutlich geringer und deshalb eine Bewährungsstrafe angemessen.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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